Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

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muß  er  inzwischen  bemüht  seyn,  sich  der  Personen  zu
bemächtigen,  oder  ihre  Flucht  zu  verhindern.
§.  72.
Nimmt  er  wahr,  daß  ein  Einbruch  oder  Diebstahl
eben  unbemerkt  vollführt  worden,  so  muß  er  nicht  allein
den  beschaͤdigten  Eigenthuͤmer  wecken,  sondern  auch  dem
Schulzen  davon  Anzeige  machen.  —  Er  muß  sein
Augenmerk  darauf  richten,  daß  außer  den  in  §.  62.  bestimmten ¬
  Stunden  kein  Saufgelag  und  Spiel  in  den
Wirthshäusern  mehr  statt  finde.  Bemerkt  er  Schlägerei ¬
  oder  Lärm  in  einem  Hause,  so  muß  er  anklopfen
und  zur  Ruhe  ermahnen,  und,  wenn  dies  nicht  hilft,
bei  gefährlicher  Schlägerei  die  Schuldigen  arretiren  und
zum  Schulzen  fuͤhren,  sonst  aber  dem  letztern  davon
Anzeige  machen.
§.  73.
Die  Nachtwächter  muͤssen  vom  Schulzen  uͤber  die
Erfüllung  ihrer  Pflicht  genau  kontrollirt  werden.  Für
jede  nicht  ordnungsmäßig  abgewartete  Nachtwache
müssen  sie  in  eine  Geldstrafe  zur  Dorfkasse  genommen
werden,  oder  die  Schulzen  müssen  sie  binnen  24  Stunden ¬
  dem  Landrathe  zur  Bestrafung  mit  Geld  oder  Gefängniß ¬
  anzeigen.  Die  Schulzen,  welche  hierbei  ihre
Pflicht  versaͤumen,  sind  füͤr  allen  Schaden  verantwortlich ¬
  und  werden  uͤberdem  in  Geld-  oder  Gefaͤngnißstrafe ¬
  genommen.
§.  74.
Wer  ein  Pferd  zum  Verkauf  anbietet  (§.  39.  No.
10.)  und  sich  nicht  als  Eigenthuͤmer  desselben  durch
ein  Zeugniß  seiner  Ortsobrigkeit  zu  legitimiren  vermag,
wird,  insofern  er  nicht  als  angesessen  und  sicher,  oder
            
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