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muß er inzwischen bemüht seyn, sich der Personen zu
bemächtigen, oder ihre Flucht zu verhindern.
§. 72.
Nimmt er wahr, daß ein Einbruch oder Diebstahl
eben unbemerkt vollführt worden, so muß er nicht allein
den beschaͤdigten Eigenthuͤmer wecken, sondern auch dem
Schulzen davon Anzeige machen. — Er muß sein
Augenmerk darauf richten, daß außer den in §. 62. bestimmten ¬
Stunden kein Saufgelag und Spiel in den
Wirthshäusern mehr statt finde. Bemerkt er Schlägerei ¬
oder Lärm in einem Hause, so muß er anklopfen
und zur Ruhe ermahnen, und, wenn dies nicht hilft,
bei gefährlicher Schlägerei die Schuldigen arretiren und
zum Schulzen fuͤhren, sonst aber dem letztern davon
Anzeige machen.
§. 73.
Die Nachtwächter muͤssen vom Schulzen uͤber die
Erfüllung ihrer Pflicht genau kontrollirt werden. Für
jede nicht ordnungsmäßig abgewartete Nachtwache
müssen sie in eine Geldstrafe zur Dorfkasse genommen
werden, oder die Schulzen müssen sie binnen 24 Stunden ¬
dem Landrathe zur Bestrafung mit Geld oder Gefängniß ¬
anzeigen. Die Schulzen, welche hierbei ihre
Pflicht versaͤumen, sind füͤr allen Schaden verantwortlich ¬
und werden uͤberdem in Geld- oder Gefaͤngnißstrafe ¬
genommen.
§. 74.
Wer ein Pferd zum Verkauf anbietet (§. 39. No.
10.) und sich nicht als Eigenthuͤmer desselben durch
ein Zeugniß seiner Ortsobrigkeit zu legitimiren vermag,
wird, insofern er nicht als angesessen und sicher, oder