§ 37. Öffentliche Verwahrung,
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wie auch die Möglichkeit im Ausland zu testieren, beseitigt die Hemmung ¬
nicht.
Beim Seetestament wird gemäß § 2252 Abs. 3 die noch laufende
Frist durch eine neue Seereise derart unterbrochen, daß nach Beendigung ¬
der neuen Reise die volle Frist von neuem läuft.
D. Offentliche Verwahrung und Eröffnung der Testamente.
§ 37. Offentliche Verwahrung.
Das Reichsrecht fordert, wie dies auch bisher in den deutschen
Landen, insbesondere in Preußen zum Schutze der Testamente beobachtet
wurde, „besondere amtliche Verwahrung“ der öffentlichen Testamente,
§ 2246 Abs. 12 am Schluß, d. h. sie sollen getrennt von den übrigen
Akten sicher aufbewahrt werden. Bei welcher Behörde, in welcher Weise,
unter welchen Sicherungsmitteln ist der Landesgesetzgebung überlassen.?
In Preußen bestimmt hierüber AG zum BGB Art. 81.
II. Hiernach ist in Preußen die besondere Verwahrung
1. den Amtsgerichten ausschließlich überwiesen. 45
Die vor Notaren errichteten öffentlichen Testamente sind daher
tunlichst bald dem Amtsgericht einzureichen, in dessen Bezirk der Notar
seinen Geschäftssitz hat. Ob dies persönlich oder durch die Post als
Einschreibe= oder Wertsendung, oder auch durch einen schlechthin zuverlässigen ¬
Boten erfolgt, ist dem pflichtmäßigen Ermessen des Notars
überlassen."
Nicht minder hat der Vorsteher, bei welchem das Gemeindetestament
errichtet ist, es baldmöglichst an das Amtsgericht seines Bezirks zur
Verwahrung abzuliefern.
1) über die Verwahrung der Testamente vgl. Cohen in Hanseat. Ger.
Beibl. 1900 S. 41; Bödiker in D. Jur. Ztg. 1900 S. 500; Greiff das. S. 522;
Ude in Centralbl. f. freiw. Ger. Jahrg. 2 S. 405.
2) Vgl. weiter §§ 2248, 2249 Abs. 1 und § 2273 BGB.
Siehe auch Rechtspr. OLG (Berlin) Bd. 2 S. 376.
4) Dies geschah mit Rücksicht darauf, daß die Amtsgerichte mit den zur
sichern Aufbewahrung notwendigen Einrichtungen versehen sind, daß durch
ihre ausschließliche Zuständigkeit die Feststellung, ob ein Testament vorhanden
ist, erleichtert und die rechtzeitige Eröffnung der Testamente tunlichst gesichert
wird, Mot. zum AG S. 171
5) In der Geschäftsordnung für die Gerichtsschreibereien der Amtsgerichte ¬
vom 11. Oktober 1906 (IMBl S.304) sind nähere Anordnungen
über Aufbewahrungsort, Register, Verwahrungsbuch, alphabetisches Namensverzeichnis ¬
getroffen.
6) Rechtspr. OLG (Colmar) Bd. 2 S. 374, Bd. 1 S. 294 (Berlin).