Full text : Deutsches Erbrecht (500)

§  37.  Öffentliche  Verwahrung,
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wie  auch  die  Möglichkeit  im  Ausland  zu  testieren,  beseitigt  die  Hemmung ¬
  nicht.
Beim  Seetestament  wird  gemäß  §  2252  Abs.  3  die  noch  laufende
Frist  durch  eine  neue  Seereise  derart  unterbrochen,  daß  nach  Beendigung ¬
  der  neuen  Reise  die  volle  Frist  von  neuem  läuft.
D.  Offentliche  Verwahrung  und  Eröffnung  der  Testamente.
§  37.  Offentliche  Verwahrung.
Das  Reichsrecht  fordert,  wie  dies  auch  bisher  in  den  deutschen
Landen,  insbesondere  in  Preußen  zum  Schutze  der  Testamente  beobachtet
wurde,  „besondere  amtliche  Verwahrung“  der  öffentlichen  Testamente,
§  2246  Abs.  12  am  Schluß,  d.  h.  sie  sollen  getrennt  von  den  übrigen
Akten  sicher  aufbewahrt  werden.  Bei  welcher  Behörde,  in  welcher  Weise,
unter  welchen  Sicherungsmitteln  ist  der  Landesgesetzgebung  überlassen.?
In  Preußen  bestimmt  hierüber  AG  zum  BGB  Art.  81.
II.  Hiernach  ist  in  Preußen  die  besondere  Verwahrung
1.  den  Amtsgerichten  ausschließlich  überwiesen.  45
Die  vor  Notaren  errichteten  öffentlichen  Testamente  sind  daher
tunlichst  bald  dem  Amtsgericht  einzureichen,  in  dessen  Bezirk  der  Notar
seinen  Geschäftssitz  hat.  Ob  dies  persönlich  oder  durch  die  Post  als
Einschreibe=  oder  Wertsendung,  oder  auch  durch  einen  schlechthin  zuverlässigen ¬
  Boten  erfolgt,  ist  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  des  Notars
überlassen."
Nicht  minder  hat  der  Vorsteher,  bei  welchem  das  Gemeindetestament
errichtet  ist,  es  baldmöglichst  an  das  Amtsgericht  seines  Bezirks  zur
Verwahrung  abzuliefern.
1)  über  die  Verwahrung  der  Testamente  vgl.  Cohen  in  Hanseat.  Ger.
Beibl.  1900  S.  41;  Bödiker  in  D.  Jur.  Ztg.  1900  S.  500;  Greiff  das.  S.  522;
Ude  in  Centralbl.  f.  freiw.  Ger.  Jahrg.  2  S.  405.
2)  Vgl.  weiter  §§  2248,  2249  Abs.  1  und  §  2273  BGB.
Siehe  auch  Rechtspr.  OLG  (Berlin)  Bd.  2  S.  376.
4)  Dies  geschah  mit  Rücksicht  darauf,  daß  die  Amtsgerichte  mit  den  zur
sichern  Aufbewahrung  notwendigen  Einrichtungen  versehen  sind,  daß  durch
ihre  ausschließliche  Zuständigkeit  die  Feststellung,  ob  ein  Testament  vorhanden
ist,  erleichtert  und  die  rechtzeitige  Eröffnung  der  Testamente  tunlichst  gesichert
wird,  Mot.  zum  AG  S.  171
5)  In  der  Geschäftsordnung  für  die  Gerichtsschreibereien  der  Amtsgerichte ¬
  vom  11.  Oktober  1906  (IMBl  S.304)  sind  nähere  Anordnungen
über  Aufbewahrungsort,  Register,  Verwahrungsbuch,  alphabetisches  Namensverzeichnis ¬
  getroffen.
6)  Rechtspr.  OLG  (Colmar)  Bd.  2  S.  374,  Bd.  1  S.  294  (Berlin).
            
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