Naturaliter debere ohne obligatorische causa.
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sondern die stipulatio ist eben nur das pactum in demjenigen
Ausdruck, in welchem allein dasselbe als ein rechtsverbindliches
erscheint. 9) Wenn die Parteien die Stipulationsform nicht
richtig anwenden, so haben sie doch immer das auch in der
rechtsgiltigen Stipulation enthaltene pactum abgeschlossen, und
wenn dieses denn auch rechtlich als nudum pactum angesehen
wird,
so wird damit den Parteien nicht Etwas imputirt, was
sie nicht beabsichtigt haben, sondern es wird damit nur erklärt, daß
ihrem pactum wegen des formellen Mangels die vom Recht an die
Beobachtung dieser Form geknüpfte rechtliche Folge, nämlich die
obligirende Kraft, der Character einer causa obligationis nicht
beigelegt werden kann. Man kann auch nicht sagen, daß die
Contrahenten einer Stipulation durch ihre Handlung die Absicht
ausdrückten, nur durch eine verborum obligatio verhaftet zu
sein, vielmehr ist ihre Absicht überhaupt nur, ein bindendes
Versprechen hervorzurufen, denn die Stipulation ist, wie gesagt,
nicht eine erst durch die Beredung der Parteien hinzutretende
Form, sondern die absolute vom Recht selbst dem pactum gegebene. ¬
Und endlich, wer sagt denn, daß der Adnuent die Absicht
gehabt habe sich verbis zu obligiren, und das nur irrthümlich
durch adnuere habe bewirken zu können gemeint? Ist es nicht
auch möglich, daß der Befragte, gerade um der actio ex stipulatu ¬
zu entgehen, bloß genickt und damit seinen Consens erklärt
hat? In solchem Falle müßte doch gewiß der Vertrag als ein
nudum pactum angesehen werden, denn in der Meinung des
9) Nach demselben Gesichtspunkt, nämlich ob überhaupt ein pactum gerade
des bestimmten Inhalts in dem formellen Rechtsact enthalten, ist die
Entscheidung gegeben in L. 8. pr. D. de acceptil. (XLVI, 4.) An
utilis acceptilatio utile habeat pactum, quaeritur? Et nisi
in hoc quoque contra sensum est, habet pactum. Dicet
aliquis: potest ergo non esse consensus: cur non possit? Fingamus, ¬
eum, qui accepto ferebat, scientem prudentemque, nullius
esse momenti acceptilationem, sic accepto tulisse: quis dubitat
non esse pactum, cum consensum paciscendi non habuerit.
(Ulp. lib. 48. ad Sab.); vergl. auch L. 27. §. 9. D. de pact. (II. 14.)
Auch die Entscheidung in L. 9. D. de sponsalib.
(XXIII, 1) ist
damit gerechtfertigt, daß die Parteien trotz der Nichtigkeit des Geschäfts
noch fortwährend dasselbe als Consenserklärung ansehen.