Contents : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 51 = 3.F. Bd. 15 (1913))

Kommentare zur Reichsversicherungsordnung.

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fechtungswegs gemäß § 1273 mit endgültiger Entscheidung des
Oberversicherungsamts den Anfechtungsweg durch Berufung und
Revision zum Reichsversicherungsamt zu eröffnen.
Eine systematische Eingliederung der verschiedenartigen
Rechtserscheinungen unter die großen Kategorien des allgemeinen
Teils des öffentlichen Rechts findet man selbstverständlich bei
denr Verfasser nirgends. Sie wird ja auch sonst nicht beliebt,
und der von mir zusammen mit Görres herausgegebene Kali-
gesetzkommentar ist bisher wohl die einzige verwaltungsrecht-
liche Arbeit, die eine solche Eingliederung prinzipiell durch-
geführt hat. Sie ist m. E. aber notwendig und alles andere
als eine bloß theoretische Spielerei, vielmehr von erheblicher
praktischer Bedeutung namentlich insofern, als aus ihr sich ohne
weiteres die Antwort ergibt auf die Frage, welche Bedeutung
dem Vorhandensein wie dem Mangel des Verwaltungsakts zu-
kommt und ferner wie seine Widerruflichkeit zu beurteilen ist.
— In der ersten Beziehung wäre es insbesondere eine dank-
bare Aufgabe für den Verfasser gewesen, festzustellen, ob die
Worte Genehmigung, Zustimmung, Gestattung an den ver-
schiedenen Stellen der RVO. überall die gleiche Bedeutung
haben, Verneinendenfalls aber sie durch eine wissenschaftlich
scharfe Terminologie zu ersetzen, als die ich die Worte „Ge-
nehmigung" (als Verleihung eines rechtlichen Könnens) und
„Erlaubnis" (als Verleihung eines Dürfens) in Vorschlag ge-
bracht habe (vgl. Kormann, System S. 83 f., 87 f., 99 f.). Um
echte Genehmigung handelt es sich allerdings bei der Genehmi-
gung der Anstaltserrichtung nach § 1327 (vgl. S. 488), der Ge-
nehmigung der Satzung nach § 1339 (vgl. S. 499), und der
Genehmigung zum Erwerbe von Gebäuden gemäß 8 1357 (vgl.
S. 519), ferner auch bei der Zustimmung des Ausschusses zur
Bildung von Rückversicherungsverbänden nach § 1354 II (vgl.
S. 512), wo der Verfasser die Frage der Bedeutung ihres Man-
gels leider nirgends erörtert hat. Dagegen wird man im Fall

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