Formen, Verwahrung und Veröffentlichung der Testamente.
92
Es sind dies bloß Sollvorschriften, von deren Beobachtung die
Geltung des Testaments nicht abhängig ist.
Auch soll dem Erblasser ein Hinterlegungsschein über das Testament ¬
übergeben werden, §2246 Abs. 2.31
§ 34. Das fremdsprachige Testament.
I. Die nationale Forderung, daß im Deutschen Reiche nur in
deutscher Sprache vor den Behörden verhandelt werde, könnte zu Härten
bei Testamenten führen, da Millionen deutscher Untertanen des Deutschen
nur unvollständig Herr sind. Von dieser Forderung war also nachzulassen. ¬
Wie weit sollte man hierin gehen? Wie sollte man feststellen, daß
In welchem Grade muß
ein Testator des Deutschen nicht mächtig ist?
dies der Fall sein?
Der Schwierigkeit begegnete man dadurch, daß man für das fremösprachige ¬
Testament nur die Erklärung des Erblassers forderte, daß
er der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei, um der
Verhandlung in ihr vollständig zu folgen. Ob diese Erklärung der Wahrheit ¬
entspricht oder nicht, hat keinen Einfluß auf die Gültigkeit des
Testaments.
II. Das fremdsprachige Testament fordert in der Regel Zuziehung
eines vereideten? Dolmetschers, §2244.3.4 Die Verbote bezüglich
der Teilnahme der Urkundspersonen an der Verhandlung treffen auch
ihn; aber der Testamentserrichtung muß er nur beiwohnen, so lange er
eine Teilnahme zu entwickeln hat.
31) Henle in Das Recht 1900 S. 433: Einiges über den Hinterlegungsschein ¬
1) Nach preuß. AG z. B6B Art. 86 Ziff. XX erhöhen sich die Gebühren ¬
beim fremdsprachigen Testament um 74.
2) Es genügt, daß der Dolmetsch „allgemein“ beeidigt ist, KG a. a. O.
in Rechtspr. Bd. 1 S. 409.
3) §§ 2244, 2245 gelten auch für die Errichtung eines fremdsprachigen
Testaments vor einem Gemeindevorsteher, §§ 2249, 2250 auch für das Testament ¬
vor drei Zeugen, §§ 2250, 2251.
Von einer bei der Ver4) ¬
Auch eine Frau kann Dolmetscher sein. —
handlung mitwirkenden Person, insbesondere von dem Gerichtsschreiber, dar
der Dienst des Dolmetschers nicht wahrgenommen werden. So die im Einvernehmen ¬
mit dem Reichsjustizamt erlassene Allg. Verf. des preußischen
Justizministers vom 14. März 1900, Just. Min. Bl. 1900 S. 81; KG in Jahrb.
Bd. 21A S.219. über die Beeidigung vgl. preuß. Just. Min. Verf. vom
5. Febr. 1900, Just. Min. Bl. 1900 S.48; für Els.=Lothrg. bgl. Rechtspr. O26
(Colmar) Bd. 3 S. 186.