Metadaten : Deutsches Erbrecht (500)

Formen,  Verwahrung  und  Veröffentlichung  der  Testamente.
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Es  sind  dies  bloß  Sollvorschriften,  von  deren  Beobachtung  die
Geltung  des  Testaments  nicht  abhängig  ist.
Auch  soll  dem  Erblasser  ein  Hinterlegungsschein  über  das  Testament ¬
  übergeben  werden,  §2246  Abs.  2.31
§  34.  Das  fremdsprachige  Testament.
I.  Die  nationale  Forderung,  daß  im  Deutschen  Reiche  nur  in
deutscher  Sprache  vor  den  Behörden  verhandelt  werde,  könnte  zu  Härten
bei  Testamenten  führen,  da  Millionen  deutscher  Untertanen  des  Deutschen
nur  unvollständig  Herr  sind.  Von  dieser  Forderung  war  also  nachzulassen. ¬

Wie  weit  sollte  man  hierin  gehen?  Wie  sollte  man  feststellen,  daß
In  welchem  Grade  muß
ein  Testator  des  Deutschen  nicht  mächtig  ist?
dies  der  Fall  sein?
Der  Schwierigkeit  begegnete  man  dadurch,  daß  man  für  das  fremösprachige ¬
  Testament  nur  die  Erklärung  des  Erblassers  forderte,  daß
er  der  deutschen  Sprache  nicht  hinreichend  mächtig  sei,  um  der
Verhandlung  in  ihr  vollständig  zu  folgen.  Ob  diese  Erklärung  der  Wahrheit ¬
  entspricht  oder  nicht,  hat  keinen  Einfluß  auf  die  Gültigkeit  des
Testaments.
II.  Das  fremdsprachige  Testament  fordert  in  der  Regel  Zuziehung
eines  vereideten?  Dolmetschers,  §2244.3.4  Die  Verbote  bezüglich
der  Teilnahme  der  Urkundspersonen  an  der  Verhandlung  treffen  auch
ihn;  aber  der  Testamentserrichtung  muß  er  nur  beiwohnen,  so  lange  er
eine  Teilnahme  zu  entwickeln  hat.
31)  Henle  in  Das  Recht  1900  S.  433:  Einiges  über  den  Hinterlegungsschein ¬

1)  Nach  preuß.  AG  z.  B6B  Art.  86  Ziff.  XX  erhöhen  sich  die  Gebühren ¬
  beim  fremdsprachigen  Testament  um  74.
2)  Es  genügt,  daß  der  Dolmetsch  „allgemein“  beeidigt  ist,  KG  a.  a.  O.
in  Rechtspr.  Bd.  1  S.  409.
3)  §§  2244,  2245  gelten  auch  für  die  Errichtung  eines  fremdsprachigen
Testaments  vor  einem  Gemeindevorsteher,  §§  2249,  2250  auch  für  das  Testament ¬
  vor  drei  Zeugen,  §§  2250,  2251.
Von  einer  bei  der  Ver4) ¬
  Auch  eine  Frau  kann  Dolmetscher  sein.  —
handlung  mitwirkenden  Person,  insbesondere  von  dem  Gerichtsschreiber,  dar
der  Dienst  des  Dolmetschers  nicht  wahrgenommen  werden.  So  die  im  Einvernehmen ¬
  mit  dem  Reichsjustizamt  erlassene  Allg.  Verf.  des  preußischen
Justizministers  vom  14.  März  1900,  Just.  Min.  Bl.  1900  S.  81;  KG  in  Jahrb.
Bd.  21A  S.219.  über  die  Beeidigung  vgl.  preuß.  Just.  Min.  Verf.  vom
5.  Febr.  1900,  Just.  Min.  Bl.  1900  S.48;  für  Els.=Lothrg.  bgl.  Rechtspr.  O26
(Colmar)  Bd.  3  S.  186.
            
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