Der Prozeßgang.
Um ein richtiges Bild von dem Prozeßgange nach der CivilProzeßordnung ¬
für das Deutsche Reich zu erhalten, muß man die
betreffenden Vorschriften des Gesetzes zusammenstellen, mit einander ¬
vergleichen und richtig auslegen. In den meisten Deutschen
Bundesstaaten wird dieser Prozeßgang von dem bisher gesetzlich
vorgeschriebenen Prozeßgange erheblich abweichen, sich als ein neues
Verfahren darstellen, und es wird die praktische Anwendung der
Deutschen Civilprozeßordnung fördern, wenn durch eine Zusammenstellung ¬
der betreffenden Vorschriften derselben der Prozeßgang ¬
des bald für das ganze Deutsche Reich gültigen Civilprozeßverfahrens ¬
deutlich gemacht wird. Zugleich erscheint es zweckmäßig, ¬
auch den Prozeßbetrieb durch die Parteien und die Prozeßthätigkeit ¬
der Gerichte außerhalb der mündlichen Verhandlungen
vor, während und nach Beendigung der Rechtsstreitigkeiten durch
Endurtheil zu veranschaulichen, so wie die in dem Gesetze zerstreut ¬
vorkommenden Bestimmungen über die Prozeßkostenpflicht
zusammenzustellen.
Eine solche Darstellung des Prozeßganges, des Prozeßbetriebes
und der Prozeßthätigkeit ist in den nachfolgenden sechs Abschnitten
enthalten, welche behandeln:
1. den Prozeßgang in den Instanzen,
2. den Prozeßgang in den besonderen Prozessen,
3. das Verfahren auf Gesuche, Anträge und Anzeigen der
Parteien im Laufe des Rechtsstreits,
4. den Prozeßgang bei der Zwangsvollstreckung,
5. das Verfahren auf Gesuche, Anträge und Anzeigen der
Parteien bei der Zwangsvollstreckung,
6. den Kostenpunkt.