Objekt : Wolff, Theodor: ¬Das Absonderungsrecht im Konkurse mit besonderer Berücksichtigung des preußischen und gemeinen Rechts

§  3.  Das  Verhältniß  der  Konkursordnung  zum  früheren  Rechte.
2)  für  welche  die  K.O.,  nicht  aber  das  zur  Zeit  der  Entstehung
der  Forderung  geltende  Recht,
3)  oder  für  welche  das  zur  Zeit  ihrer  Entstehung  geltende
Recht,  nicht  aber  die  K.O.  ein  Absonderungsrecht  anerkennt.
Zu  1.  Für  die  Forderungen  der  ersten  Art  beantwortet  sich
Frage,  ob  der  Pfandgläubiger  absonderungsberechtigt  ist,  durch
die
§  11  E.G.:
den
„In  einem  am  Tage  des  Inkrafttretens  der  K.O.  oder  nach
diesem  Tage  eröffneten  Konkursverfahren  finden  die  Bestimmungen
der  K.O.  und  dieses  Gesetzes  über  abgesonderte  Befriedigung
auf  Pfand-  und  Vorzugsrechte  Anwendung,  wenngleich  dieselben
oder  die  Forderungen  vor  dem  bezeichneten  Tage  erworben  sind.
Daraus  ergiebt  sich  der  Grundsatz,  daß  ein  von  der  K.O.  anerkanntes ¬
  Absonderungsrecht  den  älteren  mit  einem  Absonderungsrechte ¬
  zur  Zeit  ihrer  Entstehung  bereits  behafteten  Forderungen  zu
Statten  kommt.')  Das  Gesetz  spricht  freilich  nur  von  Pfand-  und
Vorzugsrechten,  nicht  auch  von  den  allgemeinen  Absonderungsrechten,
das  gesetzlich  aufgestellte  Prinzip  muß  aber  auch  für  die  letzteren
gelten.2)  Denn  die  K.O.  stützt  sich  im  Wesentlichen  in  ihren  materiell
rechtlichen  Bestimmungen  auf  das  bisherige  Civilrecht,  und  die  Erbschaftsgläubiger ¬
  und  sonstigen  allgemeinen  Absonderungsberechtigten
der  K.O.  sind  dieselben,  welche  bereits  vor  dem  Inkrafttreten  der
letzteren  anerkannt  waren.
Zu  2.  Ein  von  der  K.O.  anerkanntes  Absonderungsrecht  kommt
denjenigen  Ansprüchen  nicht  zu,  welchen  ein  solches  vor  der  K.O.  gesetzlich ¬
  nicht  zustand,  sofern  es  nicht  nach  dem  Inkrafttreten  der  K.O.  noch
Denn  wenn  auch  das  neue  Gesetz  dierechtsgültig ¬
  konstituirt  ist.3)
selben  Rechtsverhältnisse  meint,  aus  welchen  das  alte  Gesetz  ein  Absonderungsrecht ¬
  nicht  entstehen  ließ,  so  kann  doch  ein  Privilegium,
welches  mit  einem  Anspruch  zur  Zeit  seiner  Entstehung  nicht  ver*) ¬
  Motive  S.  473.  Vgl.  §  32  des  Preuß.  A.G.  vom  31.  März  1879:  „In
den  Landestheilen,  in  welchen  vor  dem  Inkrafttreten  der  Deutschen  Civilprozeßordnung ¬
  nach  dem  bisherigen  Rechte  durch  die  Pfändung  ein  Pfandrecht  begründet ¬
  ist,  gewährt  dieses  Pfandrecht  dem  Gläubiger  die  im  §  709  C.P.O.  bezeichneten ¬
  Rechte.“
2)  v.  Wilmowski  Anm.  zu  §  11  E.G.
3)  A.  M.  v.  Wilmowski  Anm.  zu  §  11  E.G.,  welcher  behauptet,  daß
die  Absonderungsrechte  der  K.O.  allen  in  den  §§  39—-45  K.O.  bezeichneten  Ansprüchen ¬
  zukommen,  auch  wenn  ihnen  in  den  bisherigen  Konkursvorschriften  ein
Absonderungsrecht  nicht  eingeräumt  war.
            
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