Formen, Verwahrung und Veröffentlichung der Testamente.
86
Nicht genügend sind nach B6B Erklärungen des Erblassers durch
Zeichen, etwa in der sog. Taubstummensprache. Auch bloßes Kopfnicken
auf die an den Erblasser gerichteten Fragen reicht nicht aus.
II. Die schriftliche Testierung fordert:
1. Die Übergabe einer schriftlichen Testamentsurkunde.
a) Diese kann offen oder verschlossen5 übergeben werden, § 2238
Abs. 1 Satz 2.
b) Es ist nicht nötig, daß die Schrift vom Erblasser herrührt, auch
nicht, daß er sie unterschrieb" oder daß sie datiert ist.
c) Da die Urkunde nicht vom Erblasser geschrieben sein muß, so
genügt hierfür jedenfalls, daß sie durch Druck oder mittels einer Schreibmaschine ¬
hergestellt ist.
2. Die Übergabe muß unter der Erklärung des Erblassers geschehen,
„daß die Schrift seinen letzten Willen enthalte,“ §2238 Satz 1.
genügen aber auch andere Wendungen, die denselben Sinn haben, z. B.
die Erklärung des Erblassers, er übergebe hiermit sein Testament.
Die Erklärung muß in der Regel mündlich abgegeben werden. Der
Erblasser kann sie schriftlich zu Protokoll oder auf einem besonderen
Bogen dann vornehmen, wenn er nach der Überzeugung des Richters
Notarvereins 06, 443), welche verlangt, daß die mitwirkenden Personen
klar erkennen, worauf der wirkliche Wille des Erblassers gerichtet ist.
4) So (Stuttgart) Rechtspr. OLG Bd. 2 S.448; Planck Bd. 5 § 2238
Ziff.2. Gemeinrechtlich und nach ALR — siehe RG Bd. 31 S. 225 — nahm
man an, daß Vermächtnisse auch durch zustimmende Gesten gültig hinterlassen ¬
werden können. Dies erachtet auch für das BGB als richtig Weißler,
Nachlaßsachen S. 148.
5) Wird die Schrift verschlossen etwa in einem Umschlag übergeben,
so ist nicht erforderlich, daß von dem Erblasser auf den Umschlag eine
Aufschrift gesetzt ist. Es steht dem aber nichts im Wege. Vorgeschrieben
ist auch nicht, daß von dem Richter oder dem Gerichtsschreiber ein übergabevermerk ¬
auf die Schrift oder den Umschlag gesetzt wird; zweckmäßig kann
aber Derartiges allerdings sein. Muß die Schrift in einer Sprache geschrieben ¬
sein, welche der Erblasser versteht? Dafür Strohal S.97. Das
Gesetz bestimmt hierüber nichts. [Es bedarf dann allerdings der Feststellung,
daß der Erblasser verstanden hat, was in dem Schriftstücke steht.
6) Nach ALR 112 §§ 101, 102, 108 und code civ. Art. 976 wurde die
Unterschrift des Erblassers zur Gültigkeit verlangt. Das BGB fordert sie
aber nicht, obgleich sich gute Gründe dafür geltend machen ließen, weil insbesondere ¬
die Gefahr einer Verwechslung der Urkunden im Falle des Fehlens
einer Unterschrift nicht fern liegt. Die Mot. Bd. 5 S.271 erachten aber die
Unterschrift als entbehrlich. Sie wird hier durch die Erklärung bei Gericht
ersetzt.
7) [Von dem Inhalte des Testaments braucht der Erblasser der Urkundsperson ¬
nicht Kenntnis zu geben, und die Schrift soll nur verlesen
werden, wenn der Erblasser es wünscht, Bayr. ObstLG im Recht 07, 114.)