Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

Formen,  Verwahrung  und  Veröffentlichung  der  Testamente.
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Nicht  genügend  sind  nach  B6B  Erklärungen  des  Erblassers  durch
Zeichen,  etwa  in  der  sog.  Taubstummensprache.  Auch  bloßes  Kopfnicken
auf  die  an  den  Erblasser  gerichteten  Fragen  reicht  nicht  aus.
II.  Die  schriftliche  Testierung  fordert:
1.  Die  Übergabe  einer  schriftlichen  Testamentsurkunde.
a)  Diese  kann  offen  oder  verschlossen5  übergeben  werden,  §  2238
Abs.  1  Satz  2.
b)  Es  ist  nicht  nötig,  daß  die  Schrift  vom  Erblasser  herrührt,  auch
nicht,  daß  er  sie  unterschrieb"  oder  daß  sie  datiert  ist.
c)  Da  die  Urkunde  nicht  vom  Erblasser  geschrieben  sein  muß,  so
genügt  hierfür  jedenfalls,  daß  sie  durch  Druck  oder  mittels  einer  Schreibmaschine ¬
  hergestellt  ist.
2.  Die  Übergabe  muß  unter  der  Erklärung  des  Erblassers  geschehen,
„daß  die  Schrift  seinen  letzten  Willen  enthalte,“  §2238  Satz  1.
genügen  aber  auch  andere  Wendungen,  die  denselben  Sinn  haben,  z.  B.
die  Erklärung  des  Erblassers,  er  übergebe  hiermit  sein  Testament.
Die  Erklärung  muß  in  der  Regel  mündlich  abgegeben  werden.  Der
Erblasser  kann  sie  schriftlich  zu  Protokoll  oder  auf  einem  besonderen
Bogen  dann  vornehmen,  wenn  er  nach  der  Überzeugung  des  Richters
Notarvereins  06,  443),  welche  verlangt,  daß  die  mitwirkenden  Personen
klar  erkennen,  worauf  der  wirkliche  Wille  des  Erblassers  gerichtet  ist.
4)  So  (Stuttgart)  Rechtspr.  OLG  Bd.  2  S.448;  Planck  Bd.  5  §  2238
Ziff.2.  Gemeinrechtlich  und  nach  ALR  —  siehe  RG  Bd.  31  S.  225  —  nahm
man  an,  daß  Vermächtnisse  auch  durch  zustimmende  Gesten  gültig  hinterlassen ¬
  werden  können.  Dies  erachtet  auch  für  das  BGB  als  richtig  Weißler,
Nachlaßsachen  S.  148.
5)  Wird  die  Schrift  verschlossen  etwa  in  einem  Umschlag  übergeben,
so  ist  nicht  erforderlich,  daß  von  dem  Erblasser  auf  den  Umschlag  eine
Aufschrift  gesetzt  ist.  Es  steht  dem  aber  nichts  im  Wege.  Vorgeschrieben
ist  auch  nicht,  daß  von  dem  Richter  oder  dem  Gerichtsschreiber  ein  übergabevermerk ¬
  auf  die  Schrift  oder  den  Umschlag  gesetzt  wird;  zweckmäßig  kann
aber  Derartiges  allerdings  sein.  Muß  die  Schrift  in  einer  Sprache  geschrieben ¬
  sein,  welche  der  Erblasser  versteht?  Dafür  Strohal  S.97.  Das
Gesetz  bestimmt  hierüber  nichts.  [Es  bedarf  dann  allerdings  der  Feststellung,
daß  der  Erblasser  verstanden  hat,  was  in  dem  Schriftstücke  steht.
6)  Nach  ALR  112  §§  101,  102,  108  und  code  civ.  Art.  976  wurde  die
Unterschrift  des  Erblassers  zur  Gültigkeit  verlangt.  Das  BGB  fordert  sie
aber  nicht,  obgleich  sich  gute  Gründe  dafür  geltend  machen  ließen,  weil  insbesondere ¬
  die  Gefahr  einer  Verwechslung  der  Urkunden  im  Falle  des  Fehlens
einer  Unterschrift  nicht  fern  liegt.  Die  Mot.  Bd.  5  S.271  erachten  aber  die
Unterschrift  als  entbehrlich.  Sie  wird  hier  durch  die  Erklärung  bei  Gericht
ersetzt.
7)  [Von  dem  Inhalte  des  Testaments  braucht  der  Erblasser  der  Urkundsperson ¬
  nicht  Kenntnis  zu  geben,  und  die  Schrift  soll  nur  verlesen
werden,  wenn  der  Erblasser  es  wünscht,  Bayr.  ObstLG  im  Recht  07,  114.)
            
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