64 Abschn. II. Wirkungen der RZ. u. VW. II. Im Vermögensrecht.
ziehung als bei der Vorwirkung die Gewalt über den Erwerber
haben müsse um durch diesen das Eigentum zu erhalten?
b) Darstellung der Wirkungen selbst.
a) Bezüglich der Verfügungen über die Sache in der Zwischenzeit.
Wenn irgendwo, so sind wir hier an dem Punkte ange45. ¬
I. Verfügungen langt, wo die Unterscheidung einer Vorwirkung und Rückziehung
des Zwischenihre ¬
Probe bestehen muß, wenn irgendwo, so wird ihr hier das
eigentümers.
bekannte: Hic Rhodus, hic salta! entgegengerufen. Kann sie
A. Regelmäß.
3ffallen dieser über diese Klippe glücklich hinauskommen, so ist sie so gut wie
Verf. sowol b
gesichert zu betrachten, wo nicht, so sinkt sie in das Nichts zurück,
d. VW., als b.
aus dem sie nur gleich einer Seifenblase für einige Augenblicke
d. R3.
emporgetaucht war. Es wird daher dieser Punkt eine besonders
gründliche Ausführung erfordern.
Es wurde schon früher bemerkt (S. Ziff. 32), daß sowol
bei der Vorwirkung als bei der Rückziehung die Verfügungen,
welche der Zwischeneigentümer über die Sache getroffen hat, mit
dem Eintritt des entscheidenden Umstandes von selbst und ohne
weiteres zusammenfallen. Dabei wurde aber gleichfalls schon gesagt, ¬
daß einmal dies durchaus nicht ausnahmslos der Fall, und
daß ferner überhaupt diese Gleichheit der Vorwirkung und Rückziehung ¬
nur für die rein äußerliche Betrachtung, nicht aber für
das Auge des Rechts vorhanden sei. Es werden diese Säze
nunmehr zu begründen sein. Dabei wird sich dann noch mancher
tiefere Blick in das Wesen beider Verhältnisse, sowie überhaupt
in manche bisher noch vielfach sehr dunkele Rechtsgebiete ergeben. ¬
Bei der Rückziehung fallen die Verfügungen des Zwischen46. ¬
B. Grd. dieser eigentümers einfach deshalb zusammen, weil sich nun eben nachWirkung. ¬
träglich zeigt, daß derselbe in Wirklichkeit gar nicht Eigentümer
1) bei d. R3
war, somit auch natürlich keine Verfügungen treffen konnte, wie
sie nur im Eigentumsrechte begründet sind. Es erscheinen also
diese Verfügungen als von Anfang an vollkommen ungültig und
wirkungslos, als rechtlich gar nicht vorhanden.
Ganz anders bei der blosen Vorwirkung. Hier wird nicht,
47.
2) bei d. VW.
wie bei der Rückziehung durch den Eintritt des spätern Umstandes ¬
das Zwischeneigentum gleichsam weggewischt, vielmehr ist bis
dahin der Zwischeneigentümer in jedem Fall wirklicher Eigentümer ¬
gewesen. Sonach waren auch die von ihm ausgegangenen