Volltext : Fitting, Hermann: Ueber den Begriff der Rückziehung

64  Abschn.  II.  Wirkungen  der  RZ.  u.  VW.  II.  Im  Vermögensrecht.
ziehung  als  bei  der  Vorwirkung  die  Gewalt  über  den  Erwerber
haben  müsse  um  durch  diesen  das  Eigentum  zu  erhalten?
b)  Darstellung  der  Wirkungen  selbst.
a)  Bezüglich  der  Verfügungen  über  die  Sache  in  der  Zwischenzeit.
Wenn  irgendwo,  so  sind  wir  hier  an  dem  Punkte  ange45. ¬

I.  Verfügungen  langt,  wo  die  Unterscheidung  einer  Vorwirkung  und  Rückziehung
des  Zwischenihre ¬
  Probe  bestehen  muß,  wenn  irgendwo,  so  wird  ihr  hier  das
eigentümers.
bekannte:  Hic  Rhodus,  hic  salta!  entgegengerufen.  Kann  sie
A.  Regelmäß.
3ffallen  dieser  über  diese  Klippe  glücklich  hinauskommen,  so  ist  sie  so  gut  wie
Verf.  sowol  b
gesichert  zu  betrachten,  wo  nicht,  so  sinkt  sie  in  das  Nichts  zurück,
d.  VW.,  als  b.
aus  dem  sie  nur  gleich  einer  Seifenblase  für  einige  Augenblicke
d.  R3.
emporgetaucht  war.  Es  wird  daher  dieser  Punkt  eine  besonders
gründliche  Ausführung  erfordern.
Es  wurde  schon  früher  bemerkt  (S.  Ziff.  32),  daß  sowol
bei  der  Vorwirkung  als  bei  der  Rückziehung  die  Verfügungen,
welche  der  Zwischeneigentümer  über  die  Sache  getroffen  hat,  mit
dem  Eintritt  des  entscheidenden  Umstandes  von  selbst  und  ohne
weiteres  zusammenfallen.  Dabei  wurde  aber  gleichfalls  schon  gesagt, ¬
  daß  einmal  dies  durchaus  nicht  ausnahmslos  der  Fall,  und
daß  ferner  überhaupt  diese  Gleichheit  der  Vorwirkung  und  Rückziehung ¬
  nur  für  die  rein  äußerliche  Betrachtung,  nicht  aber  für
das  Auge  des  Rechts  vorhanden  sei.  Es  werden  diese  Säze
nunmehr  zu  begründen  sein.  Dabei  wird  sich  dann  noch  mancher
tiefere  Blick  in  das  Wesen  beider  Verhältnisse,  sowie  überhaupt
in  manche  bisher  noch  vielfach  sehr  dunkele  Rechtsgebiete  ergeben. ¬

Bei  der  Rückziehung  fallen  die  Verfügungen  des  Zwischen46. ¬

B.  Grd.  dieser  eigentümers  einfach  deshalb  zusammen,  weil  sich  nun  eben  nachWirkung. ¬

träglich  zeigt,  daß  derselbe  in  Wirklichkeit  gar  nicht  Eigentümer
1)  bei  d.  R3
war,  somit  auch  natürlich  keine  Verfügungen  treffen  konnte,  wie
sie  nur  im  Eigentumsrechte  begründet  sind.  Es  erscheinen  also
diese  Verfügungen  als  von  Anfang  an  vollkommen  ungültig  und
wirkungslos,  als  rechtlich  gar  nicht  vorhanden.
Ganz  anders  bei  der  blosen  Vorwirkung.  Hier  wird  nicht,
47.
2)  bei  d.  VW.
wie  bei  der  Rückziehung  durch  den  Eintritt  des  spätern  Umstandes ¬
  das  Zwischeneigentum  gleichsam  weggewischt,  vielmehr  ist  bis
dahin  der  Zwischeneigentümer  in  jedem  Fall  wirklicher  Eigentümer ¬
  gewesen.  Sonach  waren  auch  die  von  ihm  ausgegangenen
            
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