Object : Deutsches Erbrecht (500)

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liche  Erbfolgeordnung  Anwendung  finde  und  der  Querulant  hat  eine
bei  Erbpachtgütern  eintretende  Ausnahme  von  der  Regel  nicht  erst
zu  erweisen,  sondern  es  ist  gesetzliche  Regel,  daß  bei  Bauergütern
der  Erstgeborene  erbe  und  seine  Geschwister  bloß  abfinde,  und  von
dieser  Regel  darf  bei  bäuerlichen  Erbpachtgütern  eine  Ausnahme
nicht  gemacht  werden,  welche  das  Gesetz  nicht  kennt.  Darum  kann
dasjenge,  was  der  Querulant  über  eine  im  hiesigen  Fürstenthume
geltende  Observanz,  über  Präjudizien  und  über  die  früheren  hinppe'schen ¬
  Stätte  eingetretenen  Vererbungen  und  Absichtlich ¬
  der  P
findungen  ausgeführt  hat,  wohl  dienen,  das  von  ihm  behauptete
Verhältniß  mehr  ins  Licht  zu  stellen.  Aber  zur  Begründung  seiner
Intention  ist  es  nicht  erforderlich.
Nach  den  vom  Querulanten  beigebrachten  Documenten  werden
die  auf  Pfarrgrunde  erbpachtweise  ausgetheilten  Stätten  den  Colonaten ¬
  gleich  behandelt.  Dieselbe  Bewandniß  hat  es  mit  Neuwohnerstätten, ¬
  deren  Rechtsverhältnisse  nicht  durch  das  Alter,  wie  die
der  übrigen  Stätten  verdunkelt  sind,  und  die  dann  in  der  Regel
auf  Erbpachtcontracte  sich  gründen.  Der  Qnerulat  selbst  hat  dadurch, ¬
  daß  er  für  seine  Klage  das  forum  des  Amtes  gewählt,  die
Ansicht  kund  gegeben,  daß  hier  über  bäuerliche  Verhältnisse  zu  entscheiden ¬
  sey.  Die  Vorfahren  des  Querulanten  haben  nach  den  bei
den  Acten  befindlichen  Eheverschreibungsprotocollen  die  Poppe'sche
Stätte  immerwährend  als  ein  Colonat  behandelt.  Aus  Allem  geht
hervor,  daß  die  herrschende  Volksmeinung  die  Erbpachtgüter  dem
Colonatsrechte  unterwirft;  und  ist  dasjenige,  was  durch  die  Vorfahren ¬
  des  Querulanten  hinsichtlich  der  Poppe'schen  Stätte  geschehen,
hier  um  so  erheblicher,  da  jedes  bürgerliche  Recht  den  Privatpersonen ¬
  gestattet,  sich  in  privatrechtlichen  Verhältnissen  auch  selbst  gewählten ¬
  Rechtsbestimmungen  zu  unterwerfen,  durch  welche  sie  den
über  jene  aufgestellten  Regeln  der  Gesetze  derogiren.
Eichhorn,  Deutsches  Privatrecht  §.  25.
Wenn  nun  noch  hinzukommt,  wie  bereits  zu  den  EntscheidungsgrünFrko ¬
 ¬
  des  Ellenntnisses  Nr.  38  act.  bemerkt  wurde,  daß  eine  entschiedene
Praxis  des  Hofgerichts  und  der  übrigen  Gerichte  des  Landes  jener
Volksmeinung  beifällt,  so  läßt  sich  auch  an  der  Existenz  eines  Gewohnheitsrechtes ¬
  oder  Gerichtsgebrauchs  nicht  zweifeln,  vermöge  welches ¬
  die  bäuerlichen  Erbpachtgüter  dem  Colonatrechte  unterworfen
seyn  würden,  selbst  wenn  die  Gesetze  sie  demselben  nicht  unzweideutig ¬
  unterzögen.  Dieß  Gewohnheitsrecht  und  dieser  Gerichtsgebrauch ¬
  würden  nicht  außer  Acht  zu  lassen  seyn,  wenn  man  annehmen
könnte,  daß  die  Gesetzgebung  in  Beziehung  auf  die  vorliegende
Frage  dunkel  oder  unvollständig  wäre.  Denn  eben  für  den  Fall
einer  unvollständigen  Gesetzgebung  ist  dem  Richter  die  Befugniß
eingeräumt,  das  geschriebene  Recht  mit  den  herrschenden  Ansichten
            
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