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liche Erbfolgeordnung Anwendung finde und der Querulant hat eine
bei Erbpachtgütern eintretende Ausnahme von der Regel nicht erst
zu erweisen, sondern es ist gesetzliche Regel, daß bei Bauergütern
der Erstgeborene erbe und seine Geschwister bloß abfinde, und von
dieser Regel darf bei bäuerlichen Erbpachtgütern eine Ausnahme
nicht gemacht werden, welche das Gesetz nicht kennt. Darum kann
dasjenge, was der Querulant über eine im hiesigen Fürstenthume
geltende Observanz, über Präjudizien und über die früheren hinppe'schen ¬
Stätte eingetretenen Vererbungen und Absichtlich ¬
der P
findungen ausgeführt hat, wohl dienen, das von ihm behauptete
Verhältniß mehr ins Licht zu stellen. Aber zur Begründung seiner
Intention ist es nicht erforderlich.
Nach den vom Querulanten beigebrachten Documenten werden
die auf Pfarrgrunde erbpachtweise ausgetheilten Stätten den Colonaten ¬
gleich behandelt. Dieselbe Bewandniß hat es mit Neuwohnerstätten, ¬
deren Rechtsverhältnisse nicht durch das Alter, wie die
der übrigen Stätten verdunkelt sind, und die dann in der Regel
auf Erbpachtcontracte sich gründen. Der Qnerulat selbst hat dadurch, ¬
daß er für seine Klage das forum des Amtes gewählt, die
Ansicht kund gegeben, daß hier über bäuerliche Verhältnisse zu entscheiden ¬
sey. Die Vorfahren des Querulanten haben nach den bei
den Acten befindlichen Eheverschreibungsprotocollen die Poppe'sche
Stätte immerwährend als ein Colonat behandelt. Aus Allem geht
hervor, daß die herrschende Volksmeinung die Erbpachtgüter dem
Colonatsrechte unterwirft; und ist dasjenige, was durch die Vorfahren ¬
des Querulanten hinsichtlich der Poppe'schen Stätte geschehen,
hier um so erheblicher, da jedes bürgerliche Recht den Privatpersonen ¬
gestattet, sich in privatrechtlichen Verhältnissen auch selbst gewählten ¬
Rechtsbestimmungen zu unterwerfen, durch welche sie den
über jene aufgestellten Regeln der Gesetze derogiren.
Eichhorn, Deutsches Privatrecht §. 25.
Wenn nun noch hinzukommt, wie bereits zu den EntscheidungsgrünFrko ¬
¬
des Ellenntnisses Nr. 38 act. bemerkt wurde, daß eine entschiedene
Praxis des Hofgerichts und der übrigen Gerichte des Landes jener
Volksmeinung beifällt, so läßt sich auch an der Existenz eines Gewohnheitsrechtes ¬
oder Gerichtsgebrauchs nicht zweifeln, vermöge welches ¬
die bäuerlichen Erbpachtgüter dem Colonatrechte unterworfen
seyn würden, selbst wenn die Gesetze sie demselben nicht unzweideutig ¬
unterzögen. Dieß Gewohnheitsrecht und dieser Gerichtsgebrauch ¬
würden nicht außer Acht zu lassen seyn, wenn man annehmen
könnte, daß die Gesetzgebung in Beziehung auf die vorliegende
Frage dunkel oder unvollständig wäre. Denn eben für den Fall
einer unvollständigen Gesetzgebung ist dem Richter die Befugniß
eingeräumt, das geschriebene Recht mit den herrschenden Ansichten