618 B. Th. Abschn. II. C. 6. Elterliche Vormundschaft.
mit Anderen gehörten, eintrat, auch die Kinder, welche während ¬
ihrer Minderjährigkeit mit Einwilligung ihrer Blutsfreunde
von ihren Eltern abgetheilt waren, nach erreichter Volljährigkeit ¬
die vorgenommene Abtheilung nicht widerrufen konnten 3
II. Heutiges Recht.
§. 106. Einleitung.
Nach der Annahme des Römischen Rechts ist zwar von
einigen Rechtsgelehrten behauptet worden, daß es in dieser Lehre
in Deutschland keine Anwendung finde 1, sondern die Grundsätze
des älteren deutschen Rechts darin beibehalten seien. Allein
die Richtigkeit dieser Behauptung ist nicht nur fortwährend
von der Mehrzahl der Juristen in Abrede gestellt, sondern auch
hier und da in den Gesetzen ausdrücklich verworfen?; besonders =
aber zeugt die tägliche Erfahrung in den Gerichten von
dem Gegentheil. Es ist dieß auch um so leichter erklärlich,
da das der deutschen väterlichen Vormundschaft entsprechende
Institut des Römischen Rechts, die väterliche Gewalt, zu Justiniaus ¬
Zeit schon viel von seiner ursprünglichen Strenge
verloren hatte, und dadurch dem Verhältniß, worin nach dem
deutschen Rechte der Vater zu seinen Kindern stand, weit ahnThomasius =
in seiner Diss. de
34) Dieß wird auch ausdrücklich
usu practico tituli Instilutionum
gesagt in dem Alt. Lüneburg. Stadtr.
de patria potestate Hal. 1712. 4.
(meine A.) S. 41. Z.7 ff. berede
(in Eiusd. Dissertat. academ. Tom.
de man — de kindere mit erer
III. Diss. 98), und in mehreren
prunde rade, u. delede se alle
anderen seiner Schriften.
van sik, — und — wolden (se)
2) A. B. Constit. Augusti elect.
ene schuld gheven, dat he to luttik
Sax. II. 10. „Weil in den Sächin ¬
ghegheven hedde, u. wolden en= | |
sischen Rechten nirgend zu befinden,
anderwarve uppe delinge driven,
daß die Vätterliche Gewalt insondes ¬
en mochten se nicht don, wante
derheit auffgehaben, so bleibet auch
se enes utghesunderet weren u. im
dieselbe nochmals nicht unbillich
u. eren vründen do nuoghede.
bestehen."
1) Besonders gehört hierher