Volltext : ¬Die Vormundschaft nach den Grundsätzen des deutschen Rechts (2)

618  B.  Th.  Abschn.  II.  C.  6.  Elterliche  Vormundschaft.
mit  Anderen  gehörten,  eintrat,  auch  die  Kinder,  welche  während ¬
  ihrer  Minderjährigkeit  mit  Einwilligung  ihrer  Blutsfreunde
von  ihren  Eltern  abgetheilt  waren,  nach  erreichter  Volljährigkeit ¬
  die  vorgenommene  Abtheilung  nicht  widerrufen  konnten  3
II.  Heutiges  Recht.
§.  106.  Einleitung.
Nach  der  Annahme  des  Römischen  Rechts  ist  zwar  von
einigen  Rechtsgelehrten  behauptet  worden,  daß  es  in  dieser  Lehre
in  Deutschland  keine  Anwendung  finde  1,  sondern  die  Grundsätze
des  älteren  deutschen  Rechts  darin  beibehalten  seien.  Allein
die  Richtigkeit  dieser  Behauptung  ist  nicht  nur  fortwährend
von  der  Mehrzahl  der  Juristen  in  Abrede  gestellt,  sondern  auch
hier  und  da  in  den  Gesetzen  ausdrücklich  verworfen?;  besonders =
  aber  zeugt  die  tägliche  Erfahrung  in  den  Gerichten  von
dem  Gegentheil.  Es  ist  dieß  auch  um  so  leichter  erklärlich,
da  das  der  deutschen  väterlichen  Vormundschaft  entsprechende
Institut  des  Römischen  Rechts,  die  väterliche  Gewalt,  zu  Justiniaus ¬
  Zeit  schon  viel  von  seiner  ursprünglichen  Strenge
verloren  hatte,  und  dadurch  dem  Verhältniß,  worin  nach  dem
deutschen  Rechte  der  Vater  zu  seinen  Kindern  stand,  weit  ahnThomasius =
  in  seiner  Diss.  de
34)  Dieß  wird  auch  ausdrücklich
usu  practico  tituli  Instilutionum
gesagt  in  dem  Alt.  Lüneburg.  Stadtr.
de  patria  potestate  Hal.  1712.  4.
(meine  A.)  S.  41.  Z.7  ff.  berede
(in  Eiusd.  Dissertat.  academ.  Tom.
de  man  —  de  kindere  mit  erer
III.  Diss.  98),  und  in  mehreren
prunde  rade,  u.  delede  se  alle
anderen  seiner  Schriften.
van  sik,  —  und  —  wolden  (se)
2)  A.  B.  Constit.  Augusti  elect.
ene  schuld  gheven,  dat  he  to  luttik
Sax.  II.  10.  „Weil  in  den  Sächin ¬
  ghegheven  hedde,  u.  wolden  en=  |  |
sischen  Rechten  nirgend  zu  befinden,
anderwarve  uppe  delinge  driven,
daß  die  Vätterliche  Gewalt  insondes ¬
  en  mochten  se  nicht  don,  wante
derheit  auffgehaben,  so  bleibet  auch
se  enes  utghesunderet  weren  u.  im
dieselbe  nochmals  nicht  unbillich
u.  eren  vründen  do  nuoghede.
bestehen."
1)  Besonders  gehört  hierher
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer