fullscreen : Deutsches Erbrecht (500)

Formen,  Verwahrung  und  Veröffentlichung  der  Testamente.
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Nach  dem  preußischen  Ausführungsgesetze  zum  GVG  vom  24.  April
1878  §  23  Abs.  2  wird  die  Testamentsaufnahme  bei  der  Geschäftsverteilung ¬
  einzelnen  Richtern  zugewiesen;  es  ist  aber  auch  jedes  andere
Mitglied  des  Amtsgerichts  zu  dieser  Funktion  befähigt.“  Referendare
sind  zur  Testamentsaufnahme  in  Preußen  nicht  befügt.“
V.  In  den  Konsularbezirken  sind  die  Berufskonsuln  wie  Notare
zur  Aufnahme
also  auch  wenn  sie  nicht  Gerichtsbarkeit  haben
von  Testamenten  befugt,  Gesetz  vom  7.  April  1900  §  7  Ziff.  2.  Wahlkonsuln ¬
  muß  das  Recht  der  Notare  vom  Reichskanzler  besonders  beigelegt ¬
  sein,  EG  zum  B6B  Art.  38  1  und  Ges.  vom  7.  April  1900.“
In  den  deutschen  Schutzgebieten  gebührt  die  ordentliche  öffentliche  Testamentsaufnahme ¬
  nur  den  seitens  des  Reichskanzlers  ermächtigten  Beamten,
Schutzgebietsgesetz  vom  10.  September  1900  §  2.
VI.  Streitig  ist,  ob  und  inwieweit  ein  von  einem  Richter  oder
Notar  außerhalb  seines  Amtssprengels  aufgenommenes  Testament
rechtsgültig  ist.
Nach  GVG  §167  darf  der  Richter  mit  Zustimmung  des  zuständigen ¬
  Richters  jederzeit  eine  Amtshandlung  in  fremdem  Bezirke  vornehmen, ¬
  ohne  solche  Zustimmung  darf  er  die  Handlung  nur  bei
Gefahr  im  Verzuge  vornehmen  und  hat  Anzeige  zu  erstatten.  Nach
§2  FGG  gilt  dies  auch  für  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.
Es  handelt  sich  hierbei  aber  nur  um  eine  Ordnungsvorschrift.
Dies  bestätigen  die  Motive  zu  §  167  FGG,  welche  auch  aussprechen,  daß
nach  Annahme  der  einheitlichen  Gerichtsverfassung  die  Überschreitung
der  Landesgrenze  keinen  Unterschied  machen  kann.“  Daß  Handlungen
des  Richters  außerhalb  seines  Sprengels  nichtig  sind,  ist  hiernach  reichsrechtlich ¬
  nicht  bestimmt.
5)  Zur  Errichtung  eines  öffentlichen  Testaments  „im  Felde“  sind  auch
die  Kriegsgerichtsräte  und  Oberkriegsgerichtsräte  zuständig,  Reichsgesetz  vom
28.  Mai  1901  §  1.
6)  §2  Abs.  3  AGGVG  in  der  Fassung  des  Art.  130  des  preuß.  Ges.
über  die  freiw.  Gb  v.  21.  September  1899.
Eine  kleine  Streitfrage  ist,  ob  die  Zuständigkeit  der  Konsuln  ohne
Gerichtsbarkeit  dann  nicht  begründet  ist,  wenn  das  Landesgesetz  des  Erblassers ¬
  —  z.  B.  von  Lippe  —  die  notarielle  Form  der  öffentlichen  Testamente
ausschließt,  vgl.  Niedner  zu  EG  Art.  38  Bem.  I  b.  Es  ist  dies  zu  verneinen.
8)  Nach  §  11  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  9.  November  1900
RGBl  S.  1005  —  ist  der  Reichskanzler  zwar  befugt,  in  den  Schutzgebieten
Notare  zu  ernennen,  doch  darf  ihnen  nach  Abs.  2  des  §  11  a.  a.  O.  die  Aufnahme ¬
  von  Testamenten  nicht  übertragen  werden.
9)  Ebenso  Strohal  S.92  Anm.  6.  Anders  Jastrow,  Formularbuch
Bd.  1  S.  84.
            
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