Formen, Verwahrung und Veröffentlichung der Testamente.
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Nach dem preußischen Ausführungsgesetze zum GVG vom 24. April
1878 § 23 Abs. 2 wird die Testamentsaufnahme bei der Geschäftsverteilung ¬
einzelnen Richtern zugewiesen; es ist aber auch jedes andere
Mitglied des Amtsgerichts zu dieser Funktion befähigt.“ Referendare
sind zur Testamentsaufnahme in Preußen nicht befügt.“
V. In den Konsularbezirken sind die Berufskonsuln wie Notare
zur Aufnahme
also auch wenn sie nicht Gerichtsbarkeit haben
von Testamenten befugt, Gesetz vom 7. April 1900 § 7 Ziff. 2. Wahlkonsuln ¬
muß das Recht der Notare vom Reichskanzler besonders beigelegt ¬
sein, EG zum B6B Art. 38 1 und Ges. vom 7. April 1900.“
In den deutschen Schutzgebieten gebührt die ordentliche öffentliche Testamentsaufnahme ¬
nur den seitens des Reichskanzlers ermächtigten Beamten,
Schutzgebietsgesetz vom 10. September 1900 § 2.
VI. Streitig ist, ob und inwieweit ein von einem Richter oder
Notar außerhalb seines Amtssprengels aufgenommenes Testament
rechtsgültig ist.
Nach GVG §167 darf der Richter mit Zustimmung des zuständigen ¬
Richters jederzeit eine Amtshandlung in fremdem Bezirke vornehmen, ¬
ohne solche Zustimmung darf er die Handlung nur bei
Gefahr im Verzuge vornehmen und hat Anzeige zu erstatten. Nach
§2 FGG gilt dies auch für Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Es handelt sich hierbei aber nur um eine Ordnungsvorschrift.
Dies bestätigen die Motive zu § 167 FGG, welche auch aussprechen, daß
nach Annahme der einheitlichen Gerichtsverfassung die Überschreitung
der Landesgrenze keinen Unterschied machen kann.“ Daß Handlungen
des Richters außerhalb seines Sprengels nichtig sind, ist hiernach reichsrechtlich ¬
nicht bestimmt.
5) Zur Errichtung eines öffentlichen Testaments „im Felde“ sind auch
die Kriegsgerichtsräte und Oberkriegsgerichtsräte zuständig, Reichsgesetz vom
28. Mai 1901 § 1.
6) §2 Abs. 3 AGGVG in der Fassung des Art. 130 des preuß. Ges.
über die freiw. Gb v. 21. September 1899.
Eine kleine Streitfrage ist, ob die Zuständigkeit der Konsuln ohne
Gerichtsbarkeit dann nicht begründet ist, wenn das Landesgesetz des Erblassers ¬
— z. B. von Lippe — die notarielle Form der öffentlichen Testamente
ausschließt, vgl. Niedner zu EG Art. 38 Bem. I b. Es ist dies zu verneinen.
8) Nach § 11 der Kaiserlichen Verordnung vom 9. November 1900
RGBl S. 1005 — ist der Reichskanzler zwar befugt, in den Schutzgebieten
Notare zu ernennen, doch darf ihnen nach Abs. 2 des § 11 a. a. O. die Aufnahme ¬
von Testamenten nicht übertragen werden.
9) Ebenso Strohal S.92 Anm. 6. Anders Jastrow, Formularbuch
Bd. 1 S. 84.