Inhaltsverzeichnis : Schwerdling, Johann: Was haben die Seelsorger der kaiserlichen oesterreichischen Staaten nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche vom 1ten Juny 1811 in Ehesachen zu beobachten ?

247
ordnet  ist.  Nach  diesem  Grundsatze  kann  z.  B.
der  Ausländer  in  dessen  Vaterlande,  wo  er  noch
Unterthan  ist,  die  Großjährigkeit  schon  mit  dem
zurückgelegten  20sten  Jahre  beginnt,  mit  dem
21sten  Jahre  auch  ohne  väterliche  Einwilligung  in
Oesterreich  einen  gültigen  Ehevertrag  schliessen,
weil  sich  seine  Großjährigkeit  nach  dem  Rechte  seines =
  Landes  richtet,  so  wie  im  Gegentheile  aus
dem  nähmlichen  Grunde  derjenige  Fremde,  dessen
Vaterlandsgesetze  das  zurückgelegte  25ste  Jahr  zur
Volljährigkeit  verlangten,  nach  dem  blossen  Antritte ¬
  des  25sten  Jahres  ohne  väterliche  Einwilligung
in  Oesterreich  keinen  guͤltigen  Ehevertrag  schliessen
kann,  obwohl  selber  nach  dem  österreichischen  Gesetze =
  zur  Volljährigkeit  hinreicht.
Wollen  sich  also  Fremde  ihren  vaterländischen
Gesetzen  gemäß  noch  wirklich  Minderjährige  in
den  österreichischen  Staaten  verehelichen;  so  müssen
sie  sich  den  Oesterreichischen  Ehegesetzen  unterwersen, =
  und  nacheden  §.  49  des  allgemeinen  buͤrgerlichen ¬
  Gesetzbuches  1.  Juny  1811  die  väterliche  oder
vormundschaftliche  Einwilligung  nebst  jener  der  Gerichtsbehoͤrde =
  oder  die  in  Folge  Hofdekret  2.  Jaͤner
1795  der  Landesstelle  zukommende  Ertheilung  der
dießfälligen  Dispense  beibringen.  Dieses  Hofdekret
verordnet,  daß  der  Ehevertrag,  die  Beurtheilung
der  gesetzmäßigen  Erfordernisse,  die  Dispensirung
bei  etwa  vorhandenen  Ehehindernissen,  und  die
Dispensation  von  der  Verkündigung  oder  dem  Zusammengeben =
  in  den  Privathäusern  solcher  auswärtigen =
  Minderjährigen,  der  Landesstelle  zukomme.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer