247
ordnet ist. Nach diesem Grundsatze kann z. B.
der Ausländer in dessen Vaterlande, wo er noch
Unterthan ist, die Großjährigkeit schon mit dem
zurückgelegten 20sten Jahre beginnt, mit dem
21sten Jahre auch ohne väterliche Einwilligung in
Oesterreich einen gültigen Ehevertrag schliessen,
weil sich seine Großjährigkeit nach dem Rechte seines =
Landes richtet, so wie im Gegentheile aus
dem nähmlichen Grunde derjenige Fremde, dessen
Vaterlandsgesetze das zurückgelegte 25ste Jahr zur
Volljährigkeit verlangten, nach dem blossen Antritte ¬
des 25sten Jahres ohne väterliche Einwilligung
in Oesterreich keinen guͤltigen Ehevertrag schliessen
kann, obwohl selber nach dem österreichischen Gesetze =
zur Volljährigkeit hinreicht.
Wollen sich also Fremde ihren vaterländischen
Gesetzen gemäß noch wirklich Minderjährige in
den österreichischen Staaten verehelichen; so müssen
sie sich den Oesterreichischen Ehegesetzen unterwersen, =
und nacheden §. 49 des allgemeinen buͤrgerlichen ¬
Gesetzbuches 1. Juny 1811 die väterliche oder
vormundschaftliche Einwilligung nebst jener der Gerichtsbehoͤrde =
oder die in Folge Hofdekret 2. Jaͤner
1795 der Landesstelle zukommende Ertheilung der
dießfälligen Dispense beibringen. Dieses Hofdekret
verordnet, daß der Ehevertrag, die Beurtheilung
der gesetzmäßigen Erfordernisse, die Dispensirung
bei etwa vorhandenen Ehehindernissen, und die
Dispensation von der Verkündigung oder dem Zusammengeben =
in den Privathäusern solcher auswärtigen =
Minderjährigen, der Landesstelle zukomme.