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§ 58. Gleichheit der bürgerlichen Rechtsfähigkeit.
Hieran kann ein Vertrag zwischen den Ehegatten vor oder nach
Eingehung der Ehe grundsätzlich nichts ändern. Aber allerdings kann
in der Nichtachtung des Vertrages durch den Mann den Umständen nach
ein Mißbrauch liegen, z. B. wenn eine Handwerkerwitwe einen Gesellen
mit Rücksicht auf die Fortführung des Geschäfts heiratet, und dieser
dann dem geschlossenen Vertrage zuwider seinen Wohnsitz anderswohin,
etwa in die Großstadt, verlegt.21
Solange der Mann keinen Wohnsitz hat, oder die Frau seinen
Wohnsitz von Rechts wegen nicht teilt, kann die Frau selbständig einen
Wohnsitz haben, § 10 Abs. 2, also begründen, verändern, aufheben.
3. Die ehelichen Kinder, auch großjährige, teilen den Wohnsitz ¬
des Vaters, und zwar ohne Unterschied, ob diesem die elterliche
Gewalt über das Kind zusteht oder nicht. Das uneheliche Kind
teilt den Wohnsitz der Mutter.22 Das Kind behält den Wohnsitz, wenn
der Vater oder im bezüglichen Falle die Mutter wohnsitzlos wird?3
bis es ihn rechtsgültig aufhebt, also namentlich, wenn es in dieser Absicht ¬
sich anderswo ständig niederläßt. Dies kann mit Zustimmung des
Vaters oder Vormundes auch durch das minderjährige Kind geschehen.
Legitimation oder Kindesannahme einer volljährigen Person beeinflussen -
ihren Wohnsitz nicht, § 11 Abs. 2.24
II. Verschiedenheiten der Personen.
§ 58. Gleichheit der bürgerlichen Rechtsfähigkeit.
für Männer und
I. Das B. G. B. gewährt gleiches Recht für alle,
für Bürger, Bauern und Adelige, für Protestanten, Katholiken,
Frauen
getrennt lebt und ihm nicht zu folgen braucht, falls der Wohnsitz im Inland liegt.
Unsere Auffassung teilt Kohler, Lehrbuch Bd. 1 S. 274.
20) Der Wohnsitz dauert auch für die Witwe fort, solange sie nicht eine neue
Ehe eingeht oder auf andere Weise ihren Wohnsitz ändert, l. 22 § 1 D. ad muncip.
50, 1; Savigny a. a. O. Bd. 8 S. 62. Aus der Fassung des B.G. B. „teilt" ergibt
sich das Gegenteil nicht.
21) Vgl. unten Bd. 4 § 32 II.
22) Bayer. O. L.G. v. 20. Dez. 1900, Rechtspr. d. O. L.G. Bd. 2 S. 72, O. L.G.
Dresden v. 1. Mai 1900, ebenda S. 443, Karlsruhe v. 29. Mai 1900 Bd. 3 S. 36.
23) O. L.G. Stuttgart v. 6. Febr. 1903, Rechtspr. d. O. L. G. Bd. 10 S. 56.
24) Kinder aus einer nichtigen Ehe, welche in das Heiratsregister eingetragen
ist, sind zunächst als eheliche anzusehen und haben den Wohnsitz des Vaters wie
eheliche, vgl. B. G. B. §§ 1699ff. Sie behalten denselben, bis entweder der Mangel
der Gutgläubigkeit des Vaters oder beider Eltern rechtskräftig festgestellt wird
und teilen von diesem Zeitpunkt an den Wohnsitz der Mutter; dies entspricht unseren
Ausführungen unten Bd. 4 §§ 85 und 86. Vgl. oben § 55 Anm. 7. Freilich ist
diese Lehre sehr problematisch.