Object : ¬Die allgemeinen Lehren des bürgerlichen Rechts des Deutschen Reichs und Preußens (100)

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§  58.  Gleichheit  der  bürgerlichen  Rechtsfähigkeit.
Hieran  kann  ein  Vertrag  zwischen  den  Ehegatten  vor  oder  nach
Eingehung  der  Ehe  grundsätzlich  nichts  ändern.  Aber  allerdings  kann
in  der  Nichtachtung  des  Vertrages  durch  den  Mann  den  Umständen  nach
ein  Mißbrauch  liegen,  z.  B.  wenn  eine  Handwerkerwitwe  einen  Gesellen
mit  Rücksicht  auf  die  Fortführung  des  Geschäfts  heiratet,  und  dieser
dann  dem  geschlossenen  Vertrage  zuwider  seinen  Wohnsitz  anderswohin,
etwa  in  die  Großstadt,  verlegt.21
Solange  der  Mann  keinen  Wohnsitz  hat,  oder  die  Frau  seinen
Wohnsitz  von  Rechts  wegen  nicht  teilt,  kann  die  Frau  selbständig  einen
Wohnsitz  haben,  §  10  Abs.  2,  also  begründen,  verändern,  aufheben.
3.  Die  ehelichen  Kinder,  auch  großjährige,  teilen  den  Wohnsitz ¬
  des  Vaters,  und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  diesem  die  elterliche
Gewalt  über  das  Kind  zusteht  oder  nicht.  Das  uneheliche  Kind
teilt  den  Wohnsitz  der  Mutter.22  Das  Kind  behält  den  Wohnsitz,  wenn
der  Vater  oder  im  bezüglichen  Falle  die  Mutter  wohnsitzlos  wird?3
bis  es  ihn  rechtsgültig  aufhebt,  also  namentlich,  wenn  es  in  dieser  Absicht ¬
  sich  anderswo  ständig  niederläßt.  Dies  kann  mit  Zustimmung  des
Vaters  oder  Vormundes  auch  durch  das  minderjährige  Kind  geschehen.
Legitimation  oder  Kindesannahme  einer  volljährigen  Person  beeinflussen -
  ihren  Wohnsitz  nicht,  §  11  Abs.  2.24
II.  Verschiedenheiten  der  Personen.
§  58.  Gleichheit  der  bürgerlichen  Rechtsfähigkeit.
für  Männer  und
I.  Das  B.  G.  B.  gewährt  gleiches  Recht  für  alle,
für  Bürger,  Bauern  und  Adelige,  für  Protestanten,  Katholiken,
Frauen
getrennt  lebt  und  ihm  nicht  zu  folgen  braucht,  falls  der  Wohnsitz  im  Inland  liegt.
Unsere  Auffassung  teilt  Kohler,  Lehrbuch  Bd.  1  S.  274.
20)  Der  Wohnsitz  dauert  auch  für  die  Witwe  fort,  solange  sie  nicht  eine  neue
Ehe  eingeht  oder  auf  andere  Weise  ihren  Wohnsitz  ändert,  l.  22  §  1  D.  ad  muncip.
50,  1;  Savigny  a.  a.  O.  Bd.  8  S.  62.  Aus  der  Fassung  des  B.G.  B.  „teilt"  ergibt
sich  das  Gegenteil  nicht.
21)  Vgl.  unten  Bd.  4  §  32  II.
22)  Bayer.  O.  L.G.  v.  20.  Dez.  1900,  Rechtspr.  d.  O.  L.G.  Bd.  2  S.  72,  O.  L.G.
Dresden  v.  1.  Mai  1900,  ebenda  S.  443,  Karlsruhe  v.  29.  Mai  1900  Bd.  3  S.  36.
23)  O.  L.G.  Stuttgart  v.  6.  Febr.  1903,  Rechtspr.  d.  O.  L.  G.  Bd.  10  S.  56.
24)  Kinder  aus  einer  nichtigen  Ehe,  welche  in  das  Heiratsregister  eingetragen
ist,  sind  zunächst  als  eheliche  anzusehen  und  haben  den  Wohnsitz  des  Vaters  wie
eheliche,  vgl.  B.  G.  B.  §§  1699ff.  Sie  behalten  denselben,  bis  entweder  der  Mangel
der  Gutgläubigkeit  des  Vaters  oder  beider  Eltern  rechtskräftig  festgestellt  wird
und  teilen  von  diesem  Zeitpunkt  an  den  Wohnsitz  der  Mutter;  dies  entspricht  unseren
Ausführungen  unten  Bd.  4  §§  85  und  86.  Vgl.  oben  §  55  Anm.  7.  Freilich  ist
diese  Lehre  sehr  problematisch.
            
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