§ 186. Die Wirkung der Wandelung.
1. Namentlich benimmt zufälliger Untergang der Kaufsache dem
Käufer das Recht der Wandelung nicht.3 Sarkastisch drücken dies die
Römer aus: mortuus redhibetur, d. h. nichts wird dem Verkäufer
zurückgegeben, der Käufer erhält aber den Kaufpreis dennoch zurück.
Die Gefahr der Sache bleibt also beim Verkäufer; hierfür spricht
bezüglich der Wandelung, daß es seine Sache war, mangelfrei zu
leisten, das A. L. R. I, 5 § 327 entschied sich ohne gute Gründe für das
Gegenteil.
2. Laut §§ 351, 467 ist der Wandelung dagegen nicht Folge zu
geben, wenn der Käufer nach deren Vollziehung durch Einigung oder
Urteil eine wesentliche Verschlechterung oder den Untergang der Kaufsache ¬
oder eines erheblichen Teiles derselben, oder die anderweite Unmöglichkeit ¬
ihrer Herausgabe verschuldet hat. Gleiches gilt bei einem
nach § 278 zu vertretenden Verschulden einer Hilfsperson.“
3. Umgestaltung der Kaufsache zu einer anderen Art durch Bearbeitung ¬
oder Umbildung nimmt dem Rücktrittsberechtigten sein Rücktrittsrecht ¬
nach § 352. Für die Wandelung soll dies aber nach § 467
nicht gelten, wenn sich der Mangel erst bei der Umgestaltung der Sache
gezeigt hat.“ Dies reicht nicht aus. Entsprechendes ist anzunehmen, wenn
der Mangel erst nach der Umgestaltung hervortritt, z. B. das gekaufte
und bearbeitete Holz erweist sich erst nach der Bearbeitung als schwammhaltig. ¬
3) Hat der Käufer zunächst ein rechtskräftiges Urteil auf Rückzahlung des Kaufpreises ¬
gegen Rückgabe der fehlerhaften Sache erstritten und ist dann die
Sache durch Zufall untergegangen, so muß der Käufer, um die bloße Rückzahlung
des Kaufpreises durchzusetzen, eine neue Klage auf Zahlung erheben, Jur. Woch.
1897 S. 254 n. 83.
4) Doch hat § 327 in der preußischen Praxis eine Auslegung erfahren, welche
den Grundsätzen des B.G. B. nahe kam. Namentlich legte man dem Verkäufer die
Gefahr auf, falls er in Verzug geriet, O. Trib. Bd. 41 S. 40, ferner wenn er die
Veränderung der Kaufsache veranlaßt hat, R.G. Bd. 3 S. 215, endlich wurde die
Wandelungsklage auch dann gegeben, wenn der Untergang der Sache gerade durck
den Fehler, wegen dessen Gewährleistung gefordert werden konnte, unterging, O. Tr.
Bd. 65 S. 60; R.O. H.G. Bd. 3 S. 151, Bd. 5 S. 239, Bd. 8 S. 246 u. 393, Bd. 9
S. 132, Bd. 10 S. 275, Bd. 12 S. 417.
R.G. v. 21. Okt. 1904, Jur. Woch. 1905 S. 18; l. 31 §§ 11 und 12 D. de
aed. ed. 21, 1; vgl. Dernburg, Pand. Bd. 2 § 101 Anm. 6.
Die Worte „bei der Umgestaltung“ fordern nicht zeitliches Zusammentreffen;
gemeint ist infolge der Umgestaltung, Goldmann=Lilienthal S. 503 Anm. 8.
7) In gleicher Weise ist nach bisherigem Rechte entschieden worden, z. B. der
Verkäufer hat statt Saatlupinen Lupinen, die nicht keimfähig sind, verkauft. Die
Lupinen gehen nicht auf. Dem Käufer wurde das Recht der Wandelung zugestanden,
Jur. Monatsschr. 1898 S. 136; vgl. Striethorst Arch. Bd. 4 S. 286.