Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

§  186.  Die  Wirkung  der  Wandelung.
1.  Namentlich  benimmt  zufälliger  Untergang  der  Kaufsache  dem
Käufer  das  Recht  der  Wandelung  nicht.3  Sarkastisch  drücken  dies  die
Römer  aus:  mortuus  redhibetur,  d.  h.  nichts  wird  dem  Verkäufer
zurückgegeben,  der  Käufer  erhält  aber  den  Kaufpreis  dennoch  zurück.
Die  Gefahr  der  Sache  bleibt  also  beim  Verkäufer;  hierfür  spricht
bezüglich  der  Wandelung,  daß  es  seine  Sache  war,  mangelfrei  zu
leisten,  das  A.  L.  R.  I,  5  §  327  entschied  sich  ohne  gute  Gründe  für  das
Gegenteil.
2.  Laut  §§  351,  467  ist  der  Wandelung  dagegen  nicht  Folge  zu
geben,  wenn  der  Käufer  nach  deren  Vollziehung  durch  Einigung  oder
Urteil  eine  wesentliche  Verschlechterung  oder  den  Untergang  der  Kaufsache ¬
  oder  eines  erheblichen  Teiles  derselben,  oder  die  anderweite  Unmöglichkeit ¬
  ihrer  Herausgabe  verschuldet  hat.  Gleiches  gilt  bei  einem
nach  §  278  zu  vertretenden  Verschulden  einer  Hilfsperson.“
3.  Umgestaltung  der  Kaufsache  zu  einer  anderen  Art  durch  Bearbeitung ¬
  oder  Umbildung  nimmt  dem  Rücktrittsberechtigten  sein  Rücktrittsrecht ¬
  nach  §  352.  Für  die  Wandelung  soll  dies  aber  nach  §  467
nicht  gelten,  wenn  sich  der  Mangel  erst  bei  der  Umgestaltung  der  Sache
gezeigt  hat.“  Dies  reicht  nicht  aus.  Entsprechendes  ist  anzunehmen,  wenn
der  Mangel  erst  nach  der  Umgestaltung  hervortritt,  z.  B.  das  gekaufte
und  bearbeitete  Holz  erweist  sich  erst  nach  der  Bearbeitung  als  schwammhaltig. ¬

3)  Hat  der  Käufer  zunächst  ein  rechtskräftiges  Urteil  auf  Rückzahlung  des  Kaufpreises ¬
  gegen  Rückgabe  der  fehlerhaften  Sache  erstritten  und  ist  dann  die
Sache  durch  Zufall  untergegangen,  so  muß  der  Käufer,  um  die  bloße  Rückzahlung
des  Kaufpreises  durchzusetzen,  eine  neue  Klage  auf  Zahlung  erheben,  Jur.  Woch.
1897  S.  254  n.  83.
4)  Doch  hat  §  327  in  der  preußischen  Praxis  eine  Auslegung  erfahren,  welche
den  Grundsätzen  des  B.G.  B.  nahe  kam.  Namentlich  legte  man  dem  Verkäufer  die
Gefahr  auf,  falls  er  in  Verzug  geriet,  O.  Trib.  Bd.  41  S.  40,  ferner  wenn  er  die
Veränderung  der  Kaufsache  veranlaßt  hat,  R.G.  Bd.  3  S.  215,  endlich  wurde  die
Wandelungsklage  auch  dann  gegeben,  wenn  der  Untergang  der  Sache  gerade  durck
den  Fehler,  wegen  dessen  Gewährleistung  gefordert  werden  konnte,  unterging,  O.  Tr.
Bd.  65  S.  60;  R.O.  H.G.  Bd.  3  S.  151,  Bd.  5  S.  239,  Bd.  8  S.  246  u.  393,  Bd.  9
S.  132,  Bd.  10  S.  275,  Bd.  12  S.  417.
R.G.  v.  21.  Okt.  1904,  Jur.  Woch.  1905  S.  18;  l.  31  §§  11  und  12  D.  de
aed.  ed.  21,  1;  vgl.  Dernburg,  Pand.  Bd.  2  §  101  Anm.  6.
Die  Worte  „bei  der  Umgestaltung“  fordern  nicht  zeitliches  Zusammentreffen;
gemeint  ist  infolge  der  Umgestaltung,  Goldmann=Lilienthal  S.  503  Anm.  8.
7)  In  gleicher  Weise  ist  nach  bisherigem  Rechte  entschieden  worden,  z.  B.  der
Verkäufer  hat  statt  Saatlupinen  Lupinen,  die  nicht  keimfähig  sind,  verkauft.  Die
Lupinen  gehen  nicht  auf.  Dem  Käufer  wurde  das  Recht  der  Wandelung  zugestanden,
Jur.  Monatsschr.  1898  S.  136;  vgl.  Striethorst  Arch.  Bd.  4  S.  286.
            
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