Art. 178 (211), 208 des H.-G.-BS. 265
Art. 178 (211) des H.-G.-BS.
Konsortium zur Begebung künftig zu emittirender
Aktien.
Rgrds. 19. 1. Senat, 20. April 1875.
Der Eingehung einer Gesellschaft, deren Zweck die Begebung
künftig zu emittirender Aktien aus gemeinschaftlichen Gewinn und
Verlust ist, steht ein rechtliches Hinderniß nicht im Wege. Die
Gründung einer Aktiengesellschaft durchläuft zahlreiche Stadien;
für „konstituirt" im Sinne der gemeinen Anschauung, zumal der
Börse, mag sie schon gelten, wenn nur das Grundkapital ge-
zeichnet ist, sollte auch der die Aktiengesellschaft als solche schaffende
Rechtsakt, die Eintragung in das Handelsregister, nach vielleicht
erst geraumer Zeit erfolgen. Und wie notorisch bereits vor diesem
Zeitpunkte sogar Kaufgeschäfte über die noch gar nicht rechtlich
existirenden, nur erwarteten Papiere — Jnterimsscheine und Aktien
— geschlossen werden, so pflegt die Begebung der von den „Grün-
dern" gezeichneten Aktien auf dem Wege des Syndikats mindestens
dann nicht bis zu der Registrirung der Gesellschaft verschoben zu
werden, falls diese aus irgend welchen Gründen sich erheblich
verzögert. Wer dergleichen Konsortialgeschäfte schließt, hat daher,
sofern er anders auf diesen Umstand Gewicht legt, vollen Grund
zur Erkundigung, und darf nicht ohne Weiteres voraussetzen, daß
Aktien einer bereits registrirten Gesellschaft in Frage stehen. In
der Sprache des Börsenverkehrs wird der Ausdruck „ausgeben"
oder „emittiren" sehr häufig auf den dem Publikum angebotenen
Theil der Aktien, im Gegensatz zu dem bei der Gründung von
einzelnen Personen fest übernommenen oder reservirten Theile des
Grundkapitals, beschränkt. (Rep. Nr. 192.)
Art. 208 des H.-G.-Bs.
Keine Mitwirkung des Zeichners bei Konstituirung.
Rgrds. 19a. 1. Senat, 15. Juni 1875.
Eine Mitwirkung des Zeichners behufs der sogenannten
Konstituirung des Aktienvereins oder gar der Vollziehung
des Statuts bedarf es nicht. Eine derartige Mitwirkung oder