Inhaltsverzeichnis : Lehrbuch des französischen Civilrechtes in steter Vergleichung mit dem römischen Civilrecht (100)

Theil  II.  Abschn.  III.  §.  41.
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2)  Sie  sind  gar  nicht  geführt.  Alsdann  gilt  nach  jenem
Artikel  wieder  dasselbe,  welches  zwar  nur  bei  Gelegenheit
einiger  Acte  (Ehe,  Geburt  und  Tod)  ausgedrückt  ist,  aber
gewiß  nach  Vernunft  und  Analogie  überall  gelten  muß.
3)  Die  Register  sind  zwar  überhaupt  geführt,  aber  dieser
Act  ist  darin  ausgelassen.  Jener  Artikel  schweigt  darüber,
aber  nach  aller  Vernunft  muß  man  hier  gewiß  das  annehmen, ¬
  was  nach  dem  Obigen  unter  Nr.  2.  anzunehmen  ist,
und  dafür  giebt  es  auch  Andeutungen?
4)  Die  Handlung  ist  zwar  einregistrirt,  aber  fehlerhaft.
Dann  ist  die  in  Art.  99—-101  beschriebene  Rectificatio  zulässig. ¬

II.  Durch  welche  Beweismittel  kann  ein  anderer  Beweis ¬
  geführt  werden?  Jener  Hauptartikel  erwähnt  Eide  und
Geständnisse  gar  nicht,  sondern  nur  häusliche  Papiere;  das
erste  gewiß  deswegen,  weil  der  Status  auf  das  Ganze  wirkt,
und  insofern  von  den  Vertragshandlungen  der  Parteien  nicht
abhängig  gemacht  werden  kann.  Hierbei  entsteht  nun  die  Frage:
1)  Der  Code  nennt  nur  die  Papiere  verstorbener  Eltern,
weil  bei  ihnen  kein  Betrug  zu  fürchten  sey.  Dennoch  kann
man  wohl  mit  Manchen  auch  Papiere  als  Beweise  behandeln, ¬
  wenn  sie  gegen  die  Eltern  producirt  werden,  wofür
es  kleine  Analogien  giebt  3).
2)  Kann  der  Beweis  durch  andere  Documente  geführt
werden?  Das  Tribunat  trug  darauf  an,  daß  man  es  der
Vernunft  wegen  zulassen  müsse;  aber  die  Redactoren  blieben
bei  der  beschränkten  Fassung  des  Artikels,  und  so  ist  nun
zwischen  den  Auslegern  Streit,  ob  man  der  Vernunft  oder
dem  Buchstaben  des  Code  folgen  solle.
2)  Art.  70,  71,  198,  320.
3)  Art.  324,  325.
            
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