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mächtiger Richter über ihnen, der streng Wortbrüchigkeit und Gewissenlosigkeit ¬
der Fürsten richtet: die öffentliche Meinung und die Geschichte; ¬
die Weltgeschichte ist das Weltgericht!
Der Verkehr der verschiedenen Staaten kann nun aber sowohl
ein friedlicher, freundschaftlicher, als auch ein feindlicher sein. Für
beide Verhältnisse haben sich in der obengeschilderten Weise bestimmte
Regeln und Grundsätze gebildet; selbst der Krieg zwischen civilisirten
Nationen kann nur nach gewissen Regeln, kann nur in den Schranken ¬
des Völkerrechts geführt werden; die Nation, welche sich eine
Verletzung desselben zu Schulden kommen ließe, würde sofort den
Unwillen der Mitwelt und das Verdammungsurtheil der Nachwelt
auf sich laden. Eine Verletzung desselben, eine barbarische, völkerrechtswidrige ¬
Kriegführung ist daher unter civilisirten Völkern gegenwärtig ¬
eine moralische Unmöglichkeit.
Wegen dieser verschiedenen Beziehungen der Staaten zu einander ¬
zerfällt das Völkerrecht selbst in das Völkerrecht in Friedenszeiten
und das Völkerrecht in Kriegszeiten. Jenes handelt von den Subjecten ¬
des Völkerrechts, d. i. den Staaten, von der Verschiedenheit
der Staaten je nach ihrer Unabhängigkeit oder Abhängigkeit, oder
von den souverainen und halbsouverainen Staaten, ferner nach ihrer
politischen Machtstellung, oder von den Mächten ersten, zweiten, dritten ¬
Ranges u. s. w.; von den Souverainen, von der Erwerbung der
Souverainetät u. s. w.; ferner von dem Eigenthumsrecht der Staaten
von der Erwerbung des Eigenthums, von den aus dem Eigenthum fließenden ¬
Rechten, von dem Interventions= und Nichtinterventionsrecht;
von dem freundschaftlichen Verkehr der Staaten, und zwar von dem
Gesandtschaftsrecht und von dem Recht der Staats= oder Völkerverträge.
Das Völkerrecht in Kriegszeiten handelt zunächst von dem Verhältniß ¬
der Kriegführenden zu einander, stellt über die Kriegführung
die Kriegsregeln und als Abweichungen oder Ausnahmen von denselben ¬
die Kriegsraison auf; es handelt demnächst auch von dem
Recht der Neutralen, von dem ein besonders wichtiger Abschnitt das
Recht der Neutralen zur See bildet, dessen Grundsätze noch bis auf
den heutigen Tag zwischen den Seemächten bestritten sind, obgleich
Häberlin, Landwirthschaftsrecht.