Inhaltsverzeichnis : Häberlin, Carl Franz Wolff Jérôme: Lehrbuch des Landwirthschaftsrechts

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mächtiger  Richter  über  ihnen,  der  streng  Wortbrüchigkeit  und  Gewissenlosigkeit ¬
  der  Fürsten  richtet:  die  öffentliche  Meinung  und  die  Geschichte; ¬
  die  Weltgeschichte  ist  das  Weltgericht!
Der  Verkehr  der  verschiedenen  Staaten  kann  nun  aber  sowohl
ein  friedlicher,  freundschaftlicher,  als  auch  ein  feindlicher  sein.  Für
beide  Verhältnisse  haben  sich  in  der  obengeschilderten  Weise  bestimmte
Regeln  und  Grundsätze  gebildet;  selbst  der  Krieg  zwischen  civilisirten
Nationen  kann  nur  nach  gewissen  Regeln,  kann  nur  in  den  Schranken ¬
  des  Völkerrechts  geführt  werden;  die  Nation,  welche  sich  eine
Verletzung  desselben  zu  Schulden  kommen  ließe,  würde  sofort  den
Unwillen  der  Mitwelt  und  das  Verdammungsurtheil  der  Nachwelt
auf  sich  laden.  Eine  Verletzung  desselben,  eine  barbarische,  völkerrechtswidrige ¬
  Kriegführung  ist  daher  unter  civilisirten  Völkern  gegenwärtig ¬
  eine  moralische  Unmöglichkeit.
Wegen  dieser  verschiedenen  Beziehungen  der  Staaten  zu  einander ¬
  zerfällt  das  Völkerrecht  selbst  in  das  Völkerrecht  in  Friedenszeiten
und  das  Völkerrecht  in  Kriegszeiten.  Jenes  handelt  von  den  Subjecten ¬
  des  Völkerrechts,  d.  i.  den  Staaten,  von  der  Verschiedenheit
der  Staaten  je  nach  ihrer  Unabhängigkeit  oder  Abhängigkeit,  oder
von  den  souverainen  und  halbsouverainen  Staaten,  ferner  nach  ihrer
politischen  Machtstellung,  oder  von  den  Mächten  ersten,  zweiten,  dritten ¬
  Ranges  u.  s.  w.;  von  den  Souverainen,  von  der  Erwerbung  der
Souverainetät  u.  s.  w.;  ferner  von  dem  Eigenthumsrecht  der  Staaten
von  der  Erwerbung  des  Eigenthums,  von  den  aus  dem  Eigenthum  fließenden ¬
  Rechten,  von  dem  Interventions=  und  Nichtinterventionsrecht;
von  dem  freundschaftlichen  Verkehr  der  Staaten,  und  zwar  von  dem
Gesandtschaftsrecht  und  von  dem  Recht  der  Staats=  oder  Völkerverträge.
Das  Völkerrecht  in  Kriegszeiten  handelt  zunächst  von  dem  Verhältniß ¬
  der  Kriegführenden  zu  einander,  stellt  über  die  Kriegführung
die  Kriegsregeln  und  als  Abweichungen  oder  Ausnahmen  von  denselben ¬
  die  Kriegsraison  auf;  es  handelt  demnächst  auch  von  dem
Recht  der  Neutralen,  von  dem  ein  besonders  wichtiger  Abschnitt  das
Recht  der  Neutralen  zur  See  bildet,  dessen  Grundsätze  noch  bis  auf
den  heutigen  Tag  zwischen  den  Seemächten  bestritten  sind,  obgleich
Häberlin,  Landwirthschaftsrecht.
            
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