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Nach §. 1. des IX. Kapitels des Anhangs zu den Erläuterungen -
der Anhaltischen Proceßordnung werden alle Injuriensachen
zwischen Leuten des gemeinen Bürger- und Bauernstandes — mit
Ausschluß der Pasquille und Schmähschriften und derjenigen Realinjurien, -
welche äußerliche Spuren einer körperlichen Verletzung
hinterlassen, oder sonst einen unmittelbar nachtheiligen Einfluß auf
die Gesundheit des Injuriirten gehabt haben — im Anhalt-Dessauischen -
als geringfügige Sachen summarisch behandelt. Gehört der
Kläger nicht zu dem gemeinen Bürger- oder Bauernstande, ist aber
der Injuriant zu diesen Ständen gehörig, so steht es in des Erstern
Wahl, ob er den ordentlichen Civilproceß, oder den für geringfügige
Sachen angeordneten summarischen anstellen wolle. In allen Fällen,
wo nach obiger Bestimmung, wegen Injurien, nicht der ordentliche
feierliche Proceß angestellt werden kann, findet auch der Denunciationsproceß -
ferner nicht Statt, sondern es soll deßhalb blos bürgerlich -
(civiliter) auf die den Injuriirten gebührende Privatsatisfaction
geklagt werden können, unbeschadet des Rechts der Gerichte, nach
Anleitung des Titels XL. der Landesordnung auf den Grund der
ergangenen Acten noch überdieß eine Strafe, welche jedoch nicht
über 5 Rthlr. Geld oder achttägige Gefängnißstrafe hinausgehen
darf, zuzuerkennen. Injuriensachen zwischen Personen vornehmern
Standes sollen, wenn sie wörtliche Injurien oder leichtere Realinjurien -
betreffen, nach der Verhandlungsmarime des ordentlichen Civil
processes verhandelt werden, mit gleichmäßigem Vorbehalt des
richterlichen Bestrafungsrechtes und mit Ausschluß des Untersuchungsund -
Denunciationsprocesses, sofern nicht ein persönliches Dienstverhältniß -
des Beklagten gegen den Kläger die Sache zu einem wirklichen -
öffentlichen Straffalle macht. Das Edict vom 2. October 1724,
wodurch in dem ehemaligen Fürstenthum Anhalt-Zerbst das Civilverfahren -
in Injuriensachen untersagt ist, ward hiermit aufgehoben.
Uebrigens ist der Eid in Injuriensachen ein gültiges Beweismittel.
Ein Rescript der Herzogl. Dessauischen Landesregierung vom
7. Juli 1834 bestimmt, daß die Klage auf Aestimation erlittener
Beleidigungen unter Leuten des gemeinen Bürgerstandes, selbst wenn
sie auf eine höhere Summe als 30 Rthlr. gerichtet ist — indem Sachen,
deren Gegenstand mehr als 30 Rthlr. austrägt, sonst nicht zu
den geringfügigen gerechnet werden— dennoch im Wege des summarischen -
Processes abgethan werden soll.
Wenn der Gegenstand einer Injuriensache zwar eine thätliche Injurie, -
aber nicht eine solche ist, die offene Wunden oder eine, der
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