Contents : Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege ([3.F.] Bd. 27 = Jg. 1844, Bd. 2 (1844))

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Nach  §.  1.  des  IX.  Kapitels  des  Anhangs  zu  den  Erläuterungen -
  der  Anhaltischen  Proceßordnung  werden  alle  Injuriensachen
zwischen  Leuten  des  gemeinen  Bürger-  und  Bauernstandes  —  mit
Ausschluß  der  Pasquille  und  Schmähschriften  und  derjenigen  Realinjurien, -
  welche  äußerliche  Spuren  einer  körperlichen  Verletzung
hinterlassen,  oder  sonst  einen  unmittelbar  nachtheiligen  Einfluß  auf
die  Gesundheit  des  Injuriirten  gehabt  haben  —  im  Anhalt-Dessauischen -
  als  geringfügige  Sachen  summarisch  behandelt.  Gehört  der
Kläger  nicht  zu  dem  gemeinen  Bürger-  oder  Bauernstande,  ist  aber
der  Injuriant  zu  diesen  Ständen  gehörig,  so  steht  es  in  des  Erstern
Wahl,  ob  er  den  ordentlichen  Civilproceß,  oder  den  für  geringfügige
Sachen  angeordneten  summarischen  anstellen  wolle.  In  allen  Fällen,
wo  nach  obiger  Bestimmung,  wegen  Injurien,  nicht  der  ordentliche
feierliche  Proceß  angestellt  werden  kann,  findet  auch  der  Denunciationsproceß -
  ferner  nicht  Statt,  sondern  es  soll  deßhalb  blos  bürgerlich -
  (civiliter)  auf  die  den  Injuriirten  gebührende  Privatsatisfaction
geklagt  werden  können,  unbeschadet  des  Rechts  der  Gerichte,  nach
Anleitung  des  Titels  XL.  der  Landesordnung  auf  den  Grund  der
ergangenen  Acten  noch  überdieß  eine  Strafe,  welche  jedoch  nicht
über  5  Rthlr.  Geld  oder  achttägige  Gefängnißstrafe  hinausgehen
darf,  zuzuerkennen.  Injuriensachen  zwischen  Personen  vornehmern
Standes  sollen,  wenn  sie  wörtliche  Injurien  oder  leichtere  Realinjurien -
  betreffen,  nach  der  Verhandlungsmarime  des  ordentlichen  Civil
processes  verhandelt  werden,  mit  gleichmäßigem  Vorbehalt  des
richterlichen  Bestrafungsrechtes  und  mit  Ausschluß  des  Untersuchungsund -
  Denunciationsprocesses,  sofern  nicht  ein  persönliches  Dienstverhältniß -
  des  Beklagten  gegen  den  Kläger  die  Sache  zu  einem  wirklichen -
  öffentlichen  Straffalle  macht.  Das  Edict  vom  2.  October  1724,
wodurch  in  dem  ehemaligen  Fürstenthum  Anhalt-Zerbst  das  Civilverfahren -
  in  Injuriensachen  untersagt  ist,  ward  hiermit  aufgehoben.
Uebrigens  ist  der  Eid  in  Injuriensachen  ein  gültiges  Beweismittel.
Ein  Rescript  der  Herzogl.  Dessauischen  Landesregierung  vom
7.  Juli  1834  bestimmt,  daß  die  Klage  auf  Aestimation  erlittener
Beleidigungen  unter  Leuten  des  gemeinen  Bürgerstandes,  selbst  wenn
sie  auf  eine  höhere  Summe  als  30  Rthlr.  gerichtet  ist  —  indem  Sachen,
deren  Gegenstand  mehr  als  30  Rthlr.  austrägt,  sonst  nicht  zu
den  geringfügigen  gerechnet  werden—  dennoch  im  Wege  des  summarischen -
  Processes  abgethan  werden  soll.
Wenn  der  Gegenstand  einer  Injuriensache  zwar  eine  thätliche  Injurie, -
  aber  nicht  eine  solche  ist,  die  offene  Wunden  oder  eine,  der
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zu  Berlin
            
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