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Vgl. Art. 141, 198, 231; Haberstich, Beiträge p. 151; Handbuch Bd. I, p. 122,
Bd. II, p. 332; Vogt, Anleit. p. 8.
1. Es gilt dies sowohl für Schenkungen, welche unmittelbar in einem Uebergeben ¬
bestehen, als auch für Schenkungsversprechen; und zwar sowohl für ein Versprechen ¬
auf den Fall des Todes des Schenkers, als auch für ein unabhängig von
diesem Tode zu erfüllendes Versprechen.
2. Welche dingliche Rechte betreffen, d. h. gerichtet sind auf Uebertragung
von Eigenthum, auf Bestellung, Aenderung oder Aufhebung von Dienstbarkeiten, Zehnten,
Grundrenten, Nutzungsrechten, Pfandrechten. Verträge, welche obligatorische Rechte
an unbeweglichen Sachen (d. h. Grundstücken, Liegenschaften) betreffen, stehen dagegen
unter dem eidg. Gesetz, z. B. Miethverträge (Art. 275, 297).
3. Das kantonale Recht bestimmt nicht nur die Form, in welcher dingliche Rechte
an Liegenschaften bestellt oder gelöscht werden, sondern auch die Form, in welcher
bloß obligatorisch wirkende Verträge über Bestellung oder Löschung solcher Rechte, z. B.
ein Kauf einer Liegenschaft, eines Wegrechtes, geschlossen werden sollen.
Die Form dieser obligatorischen Verträge ist in manchen Kantonen eine andere
als die der Bestellung oder Löschung selbst. So schreibt das zürch. Recht für Verträge
über Veräußerung oder Verpfändung von Liegenschaften, Versteigerungen ausgenommen,
schriftliche Form vor (§ 414), für die Uebertragung des Rechtes selbst die notarialische
Fertigung (Eintrag ins Grundbuch, Hypothekarbuch). Ganz so mit Bezug auf Kauf
verträge auch Bern 811 gegenüber 434 und Gesetz vom 24. Dez. 1846, Luzern 623.
So unterscheiden auch von der obligatorischen promesse de vente die dingliche Uebertragung ¬
Waadt (1114), Neuchatel (1226), Freiburg (1414), Bünden (§ 186). Andere
Kantone halten beide Momente nicht aus einander, erklären das obligatorische Geschäft
unverbindlich, bevor die Form des dinglichen (die Fertigung) erfüllt ist. So Baselland ¬
(§ 137 ff.), Solothurn (§ 1077), St. Gallen (Handänder.Ges. §§ 2, 6, 7) und
die meisten Kantone der innern Schweiz. Vgl. Art. 231,2.
4. Rechtsgeschäfte, welche überhaupt dem kantonalen Rechte überlassen sind, unterliegen ¬
demselben selbstverständlich auch hinsichtlich der Form; so das Leibgeding Art. 523;
so die familien- und erbrechtlichen Geschäfte.
5. Die Frage, ob die schriftliche Form des Vertrages vorhanden sei, ist bei
Verträgen über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen nach dem kantonalen Rechte
zu beurtheilen; Art. 12, Abs. 2, des schweiz. OR. findet also keine Anwendung auf
diese Verträge. (Oberger. Zürich, Rechenschaftsber. 1885, Nro. 49 - Revue Bd. III,
Nro. 146; Bl. f. handelsr. Entsch. Bd. IV, p. 110; Repertor. 1885, p. 380; Trib.
1885, p. 701, 816; Revue jud. 1885, p. 334.)
6. Aus diesem Artikel ist nicht arg. a contrario zu schließen, daß die hier genannten ¬
Geschäfte mit Bezug auf den Inhalt nicht dem kantonalen Rechte unterliegen; ¬
im Gegentheil gilt dasselbe für alle Regeln der Schenkung, und so auch für
den obligatorischen Vertrag auf Bestellung eines Immobiliarpfandrechtes. (Bundesger.
Entsch. Bd. XVI, p. 399, Erw. 3 - Revue Bd. VIII, Nro. 79; Repertor. 1890,
p. 1016.) Hiemit übereinstimmend normirt das zürch. priv. Ges.b. die Schenkungen
in den §§ 426--440 und erklärt Haberstich auch die §§ 744--751 des aarg. bürg. Ges.b.
noch für maßgebend. Vgl. Art. 141 des OR.