Volltext : ¬Das schweizerische Obligationenrecht (1)

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Vgl.  Art.  141,  198,  231;  Haberstich,  Beiträge  p.  151;  Handbuch  Bd.  I,  p.  122,
Bd.  II,  p.  332;  Vogt,  Anleit.  p.  8.
1.  Es  gilt  dies  sowohl  für  Schenkungen,  welche  unmittelbar  in  einem  Uebergeben ¬
  bestehen,  als  auch  für  Schenkungsversprechen;  und  zwar  sowohl  für  ein  Versprechen ¬
  auf  den  Fall  des  Todes  des  Schenkers,  als  auch  für  ein  unabhängig  von
diesem  Tode  zu  erfüllendes  Versprechen.
2.  Welche  dingliche  Rechte  betreffen,  d.  h.  gerichtet  sind  auf  Uebertragung
von  Eigenthum,  auf  Bestellung,  Aenderung  oder  Aufhebung  von  Dienstbarkeiten,  Zehnten,
Grundrenten,  Nutzungsrechten,  Pfandrechten.  Verträge,  welche  obligatorische  Rechte
an  unbeweglichen  Sachen  (d.  h.  Grundstücken,  Liegenschaften)  betreffen,  stehen  dagegen
unter  dem  eidg.  Gesetz,  z.  B.  Miethverträge  (Art.  275,  297).
3.  Das  kantonale  Recht  bestimmt  nicht  nur  die  Form,  in  welcher  dingliche  Rechte
an  Liegenschaften  bestellt  oder  gelöscht  werden,  sondern  auch  die  Form,  in  welcher
bloß  obligatorisch  wirkende  Verträge  über  Bestellung  oder  Löschung  solcher  Rechte,  z.  B.
ein  Kauf  einer  Liegenschaft,  eines  Wegrechtes,  geschlossen  werden  sollen.
Die  Form  dieser  obligatorischen  Verträge  ist  in  manchen  Kantonen  eine  andere
als  die  der  Bestellung  oder  Löschung  selbst.  So  schreibt  das  zürch.  Recht  für  Verträge
über  Veräußerung  oder  Verpfändung  von  Liegenschaften,  Versteigerungen  ausgenommen,
schriftliche  Form  vor  (§  414),  für  die  Uebertragung  des  Rechtes  selbst  die  notarialische
Fertigung  (Eintrag  ins  Grundbuch,  Hypothekarbuch).  Ganz  so  mit  Bezug  auf  Kauf
verträge  auch  Bern  811  gegenüber  434  und  Gesetz  vom  24.  Dez.  1846,  Luzern  623.
So  unterscheiden  auch  von  der  obligatorischen  promesse  de  vente  die  dingliche  Uebertragung ¬
  Waadt  (1114),  Neuchatel  (1226),  Freiburg  (1414),  Bünden  (§  186).  Andere
Kantone  halten  beide  Momente  nicht  aus  einander,  erklären  das  obligatorische  Geschäft
unverbindlich,  bevor  die  Form  des  dinglichen  (die  Fertigung)  erfüllt  ist.  So  Baselland ¬
  (§  137  ff.),  Solothurn  (§  1077),  St.  Gallen  (Handänder.Ges.  §§  2,  6,  7)  und
die  meisten  Kantone  der  innern  Schweiz.  Vgl.  Art.  231,2.
4.  Rechtsgeschäfte,  welche  überhaupt  dem  kantonalen  Rechte  überlassen  sind,  unterliegen ¬
  demselben  selbstverständlich  auch  hinsichtlich  der  Form;  so  das  Leibgeding  Art.  523;
so  die  familien-  und  erbrechtlichen  Geschäfte.
5.  Die  Frage,  ob  die  schriftliche  Form  des  Vertrages  vorhanden  sei,  ist  bei
Verträgen  über  dingliche  Rechte  an  unbeweglichen  Sachen  nach  dem  kantonalen  Rechte
zu  beurtheilen;  Art.  12,  Abs.  2,  des  schweiz.  OR.  findet  also  keine  Anwendung  auf
diese  Verträge.  (Oberger.  Zürich,  Rechenschaftsber.  1885,  Nro.  49  -  Revue  Bd.  III,
Nro.  146;  Bl.  f.  handelsr.  Entsch.  Bd.  IV,  p.  110;  Repertor.  1885,  p.  380;  Trib.
1885,  p.  701,  816;  Revue  jud.  1885,  p.  334.)
6.  Aus  diesem  Artikel  ist  nicht  arg.  a  contrario  zu  schließen,  daß  die  hier  genannten ¬
  Geschäfte  mit  Bezug  auf  den  Inhalt  nicht  dem  kantonalen  Rechte  unterliegen; ¬
  im  Gegentheil  gilt  dasselbe  für  alle  Regeln  der  Schenkung,  und  so  auch  für
den  obligatorischen  Vertrag  auf  Bestellung  eines  Immobiliarpfandrechtes.  (Bundesger.
Entsch.  Bd.  XVI,  p.  399,  Erw.  3  -  Revue  Bd.  VIII,  Nro.  79;  Repertor.  1890,
p.  1016.)  Hiemit  übereinstimmend  normirt  das  zürch.  priv.  Ges.b.  die  Schenkungen
in  den  §§  426--440  und  erklärt  Haberstich  auch  die  §§  744--751  des  aarg.  bürg.  Ges.b.
noch  für  maßgebend.  Vgl.  Art.  141  des  OR.
            
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