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14. Februar 1903
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Die Besitzveränderungsgebühr in Erbfällen bei einer Mehrheit von Erben
Von k. Regierungsrat Vornkeller in München
68. Jahrgang.
M 4.
14. Februar 1903.
Dr. I. A. SeufferL's
Mkätler für Wechtsanwendung.
Unter Mitwirkung von Kar! Gfthelder, Rat des Kgl. Obersten Landesgerichts,
herausgegeben von
vr. Karl Gar eis, ord. Professor der Rechte.
Inhalt: I. Die Besitzveränderungsgebühr in Erbfällen bei einer Mehrheit von Erben. II. Verhältnis
des Landesstrafrechts zum Allgemeinen Teile im RStGB., insbesondere zu desien Bestim-
mungen über internationales Strafrecht. III. Rechtsprechung: Reichsgericht (Civilsachen);
Bahr. Oberstes Landesgericht in München (Civil.-- und Strafsachen). I V. Literatur.
I. Die NesihverLnderimgsgeörihr in Krvfässen vei einer Mehrheit
non Arven.
Von k. Regierungsrat Vornkeller in München.
In Nr. 25 der Blätter für Rechtsanwendung vom 8. November v. Js.
wurde an der Hand der einschlägigen Bestimmungen des Bayr. Gebühren-
gesetzes und des Bürgerl. Gesetzbuchs die Frage erörtert, inwieweit seit
Inkrafttreten des Bürgerl. Gesetzbuchs in Erbfällen Besitzveränderungs-
gebühren erhoben werden können. Hierbei gelangte der Herr Verfasser
jener Abhandlung zu dem Ergebnisse, daß bei einer Mehrheit von Erben
solche Gebühren für den erbschaftlicheu Erwerb von Grundstücken oder
diesen gleichstehenden Rechten nicht mehr zum Anfalle kommen. Diese
Anschauung wurde in der Hauptsache auf folgende Argumentation gestützt:
Hinterlasse jemand mehrere Erben, so werde der Nachlaß gemein-
schaftliches Vermögen der Erben „zu gesamter Hand". Nach der Natur
dieser Gemeinschaft habe der einzelne Miterbe an den Nachlaßimmobilien
kein selbständiges Bruchteilseigentum (§ 1008 BGB.) und auch keinen
uneingeschränkten Besitz, sondern nur ein Recht auf Zuteilung und Zu-
weisung des seinem Anteilsrecht am ganzen Nachlaß entsprechenden
Nettovermögenswerts (§§ 2046, 2047 BGB.). Sohin ermangele bis zur
Auseinandersetzung des Nachlasses für den einzelnen Mit erben das
die Besitzveränderungsgebühr bedingende Moment des Erwerbs von Eigen-
tumsbesitz im Sinne des — bis zur erfolgten Grundbuchsanlegung noch
geltenden — Art. 213 des Gebührengesetzes von 1892, sowie des Eigen-
tumserwerbs im Sinne des Art.'249 ,des Geb.-Ges. von 1899.
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