Object : Lehrbuch des Pandekten-Rechts (3)

66  Bes.  Theil.  Viertes  Buch.  Die  häusl.  Gesellschaft.
liert  der  schuldige  Theil  den  vierten  Theil  seines  Vermögens
doch  nie  über  hundert  Pfund  Goldes,  an  den  Unschuldigen.)
Unter  gewissen  Umstäͤnden  treffen  den  Schuldigen  auch
der  Verlust  se
ganzen2
mes
sonstige  Strafen*),  namentlid
.
des
der)
mögens?),  zu  Gunsten  des  Unschuldigen,  der
Fiscus,  oder  des  Klosters),  in  welchem  derselbe  bisweilen
Auch  die  Trennung  der  Cherd
seine  Schuld  büßen  muß?).
r
gutliche  Uebereinkunft  hat,  wenn  sie  nicht
aus  gesetzlich.  a
estatbald -
  der  dos  oder  der
teten  Gründen  geschieht,  eine  Einbuße
42
propter  nuptias  donatio,  bald  des  gesammten  Vermögens,
44
Fiscus,
zum  Besten  der  Kinder  oder  des
ur
olge
1
1  49.  §.  6.
1)  L.  un.  §.  1.  D.  unde  vir  et  uxor  AXXVIII,  11.  —
.
D.  de  leg.  Il.
2)  S.  J.  H.  Böhnier  de  privatione  dotis  et  successionis(statutariae  ei
capite  adulterii  (exercit,  ad  Pand.  T.  IV.  Nr.  73.).  —  K.  Wächter
üb.  Ehescheidungen  bei  den  Römern  S.  236—268.
o0
3)  L.  8.  §.  4.  5.  C.  h.  t.  L.  L.  §.  1.  2.  C.  eod.  Nov.  24.  c.  15.  §.  1.
a.  E.  und  §.  2.  a.  E.  c.  16.  18.  Nov.  117.  c.  8.  c.  9.  —  Ueber  die
Frage:  ob  diese  Strafe  auch  für  und  wider  die  Erben  Statt  finde!  sehe
Inman ¬
  v.  Löhr  Arch.  f.  civ.  Pr.  VII.  S.  270  fgg.  (Nr.  5.).  —
wiefern  aber  die  Nor.  117.  c.  5.  den  früheren  diesen  Gegenstand  betreffenden ¬
  Vorschriften  derogirt  habe?  wird  unten  (§.  636.)  zur  Sprache
kommen.
4)  Ueber  den  gemeinhin  behaupteten  Satz,  daß  Kinder  auf  Kosten  des
schuldigen  Theils  bei  dem  unschuldigen  zu  erziehen  seien,  frunton  §.  548.
Note  6.
5)  Nov.  117.  c.  8.  §.  2.  c.  9.  §.  4.  5.  Nov.  134,  c.  10.  11.
6)  Vgl.  die  in  den  Noten  3.  und  5,  angeführten  Stellen  und  al
ßerdem
L.  8.  §.  7.  L.  11.  §.  1.  in  f.  C.  h.  t.
7.
7)  Nov.  117.  c.  13.
Nov.  134.  c.  11.
8)  Nov.  117.  c.  10.
§.  942.
Von  den  s.  g.  damna  secundarum  nuptiarum
C)
r
und  dem  Rechte  der  lucra  nuptialia.
...
Die  nachtheiligen  Folgen  einer  folgenden  Ehe  beziehen
sich  entweder  auf  den  Mann  und  die  Frau,  oder  allein  auf  die
letztere.  I.  Zu  jenen  gehört  1)  die  Einbuße  de
r  lucra  nuptialia*), ¬
  worunter  jeder  Vermögenszuwachs  zu  verstehen  ist,
welchen  ein  Ehegatte  mit  Rücksicht  auf  die  Ehe,  oder  in  Folge
            
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