66 Bes. Theil. Viertes Buch. Die häusl. Gesellschaft.
liert der schuldige Theil den vierten Theil seines Vermögens
doch nie über hundert Pfund Goldes, an den Unschuldigen.)
Unter gewissen Umstäͤnden treffen den Schuldigen auch
der Verlust se
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sonstige Strafen*), namentlid
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des
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mögens?), zu Gunsten des Unschuldigen, der
Fiscus, oder des Klosters), in welchem derselbe bisweilen
Auch die Trennung der Cherd
seine Schuld büßen muß?).
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gutliche Uebereinkunft hat, wenn sie nicht
aus gesetzlich. a
estatbald -
der dos oder der
teten Gründen geschieht, eine Einbuße
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propter nuptias donatio, bald des gesammten Vermögens,
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Fiscus,
zum Besten der Kinder oder des
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1 49. §. 6.
1) L. un. §. 1. D. unde vir et uxor AXXVIII, 11. —
.
D. de leg. Il.
2) S. J. H. Böhnier de privatione dotis et successionis(statutariae ei
capite adulterii (exercit, ad Pand. T. IV. Nr. 73.). — K. Wächter
üb. Ehescheidungen bei den Römern S. 236—268.
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3) L. 8. §. 4. 5. C. h. t. L. L. §. 1. 2. C. eod. Nov. 24. c. 15. §. 1.
a. E. und §. 2. a. E. c. 16. 18. Nov. 117. c. 8. c. 9. — Ueber die
Frage: ob diese Strafe auch für und wider die Erben Statt finde! sehe
Inman ¬
v. Löhr Arch. f. civ. Pr. VII. S. 270 fgg. (Nr. 5.). —
wiefern aber die Nor. 117. c. 5. den früheren diesen Gegenstand betreffenden ¬
Vorschriften derogirt habe? wird unten (§. 636.) zur Sprache
kommen.
4) Ueber den gemeinhin behaupteten Satz, daß Kinder auf Kosten des
schuldigen Theils bei dem unschuldigen zu erziehen seien, frunton §. 548.
Note 6.
5) Nov. 117. c. 8. §. 2. c. 9. §. 4. 5. Nov. 134, c. 10. 11.
6) Vgl. die in den Noten 3. und 5, angeführten Stellen und al
ßerdem
L. 8. §. 7. L. 11. §. 1. in f. C. h. t.
7.
7) Nov. 117. c. 13.
Nov. 134. c. 11.
8) Nov. 117. c. 10.
§. 942.
Von den s. g. damna secundarum nuptiarum
C)
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und dem Rechte der lucra nuptialia.
...
Die nachtheiligen Folgen einer folgenden Ehe beziehen
sich entweder auf den Mann und die Frau, oder allein auf die
letztere. I. Zu jenen gehört 1) die Einbuße de
r lucra nuptialia*), ¬
worunter jeder Vermögenszuwachs zu verstehen ist,
welchen ein Ehegatte mit Rücksicht auf die Ehe, oder in Folge