Einleit. §. 2. Der gegenwärtige Stand der Gesetzgebung.
Reichstage erklärte der bayerische Justizminister, die Bestimmungen des
deutschen Genossenschaftsgesetzes seien, einige Redaktionsverbesserungen und
einen formellen Punkt von untergeordneter Bedeutung abgerechnet, im
ersten Hauptstücke des bayerischen Gesetzes wörtlich eingeführt; wollte
man aber die Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über Erwerbsgesellschaften ¬
mit beschränkter Haftpflicht (d. i. die Bestimmungen des zweiten
Hauptstückes) beseitigen, so würde hierin ein sehr großer Eingriff in die
bestehenden Rechtsverhältnisse liegen. Es handle sich um Institutionen,
welche sich bis jetzt als lebenskräftig erwiesen haben und an deren Aufrechthaltung ¬
in weiten Kreisen ein Interesse bestehe 100).
4) In den neuerworbenen Provinzen des deutschen Reiches ElsaßLothringen ¬
gilt das französische Gesetz über die Gesellschaften (loi sur
les sociétés) vom 24. Juli 1867 10). Durch dieses Gesetz ist nicht nur
das Recht der Kommanditgesellschaft auf Aktien und der Aktiengesellschaft
neu geregelt, sondern auch ein gesetzlicher Boden für die „Genossenschaften", ¬
sociétés coopératives, geschaffen worden, deren rechtliche Stellung
bei der formalistischen Richtung der französischen Rechtsübung in Frankreich ¬
noch mißlicher war, als nach den gemeinrechtlichen Grundsätzen in
Deutschland. Das Gesetz vom 24. Juli 1867 gestattet nämlich einer
jeden Gesellschaft, sei dieselbe offene oder stille Gesellschaft, Kommanditgesellschaft ¬
auf Aktien oder Aktiengesellschaft, oder endlich gewöhnliche
bürgerliche Erwerbsgesellschaft, sich mit veränderlichem Kapitale (société à
capital variable) zu konstituiren, wenn sich dieselbe gewissen gesetzlichen
Bedingungen unterwirft. Die Eigenthümlichkeit einer Gesellschaft mit
veränderlichem Kapitale besteht darin, daß kraft des Gesellschaftsvertrages
eine Vermehrung des Gesellschaftskapitales durch allmählige Einzahlungen
von Seite der Mitglieder, sowie durch die Einlagen neuer Mitglieder,
100) Vergl. die stenographischen Berichte über die 8. Sitzung des deutschen Reichstages ¬
vom 31. März 1871 S. 81.
Der Text des Gesetzes in Goldschmidt's Zeitschrift B. XII, Beilagenheft ¬
S. 99—116; ebendas. S. 116-135 eine Besprechung des Gesetzes
von Franz Mittermaier. Vergl. außerdem Ernst von Plener, die
französische Enquête über die kooperativen Gesellschaften und das Gesetz
vom 24. Juli 1867 in der Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft
B. XXIV S. 550—570. Französische Kommentare von Louis Tripier,
commentaire de la loi du 24. juillet 1867 sur les sociétés, Paris 1867
(daraus besonders abgedruckt: commentaire de la législation particulière
aux sociétés à capital variable, Paris 1867); Bourlet de la Vallée,
loi sur les sociétés suivie d'un commentaire, Paris 1867.