Metadaten : Sicherer, Hermann von: ¬Die Genossenschaftsgesetzgebung in Deutschland

Einleit.  §.  2.  Der  gegenwärtige  Stand  der  Gesetzgebung.
Reichstage  erklärte  der  bayerische  Justizminister,  die  Bestimmungen  des
deutschen  Genossenschaftsgesetzes  seien,  einige  Redaktionsverbesserungen  und
einen  formellen  Punkt  von  untergeordneter  Bedeutung  abgerechnet,  im
ersten  Hauptstücke  des  bayerischen  Gesetzes  wörtlich  eingeführt;  wollte
man  aber  die  Bestimmungen  des  bayerischen  Gesetzes  über  Erwerbsgesellschaften ¬
  mit  beschränkter  Haftpflicht  (d.  i.  die  Bestimmungen  des  zweiten
Hauptstückes)  beseitigen,  so  würde  hierin  ein  sehr  großer  Eingriff  in  die
bestehenden  Rechtsverhältnisse  liegen.  Es  handle  sich  um  Institutionen,
welche  sich  bis  jetzt  als  lebenskräftig  erwiesen  haben  und  an  deren  Aufrechthaltung ¬
  in  weiten  Kreisen  ein  Interesse  bestehe  100).
4)  In  den  neuerworbenen  Provinzen  des  deutschen  Reiches  ElsaßLothringen ¬
  gilt  das  französische  Gesetz  über  die  Gesellschaften  (loi  sur
les  sociétés)  vom  24.  Juli  1867  10).  Durch  dieses  Gesetz  ist  nicht  nur
das  Recht  der  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  und  der  Aktiengesellschaft
neu  geregelt,  sondern  auch  ein  gesetzlicher  Boden  für  die  „Genossenschaften", ¬
  sociétés  coopératives,  geschaffen  worden,  deren  rechtliche  Stellung
bei  der  formalistischen  Richtung  der  französischen  Rechtsübung  in  Frankreich ¬
  noch  mißlicher  war,  als  nach  den  gemeinrechtlichen  Grundsätzen  in
Deutschland.  Das  Gesetz  vom  24.  Juli  1867  gestattet  nämlich  einer
jeden  Gesellschaft,  sei  dieselbe  offene  oder  stille  Gesellschaft,  Kommanditgesellschaft ¬
  auf  Aktien  oder  Aktiengesellschaft,  oder  endlich  gewöhnliche
bürgerliche  Erwerbsgesellschaft,  sich  mit  veränderlichem  Kapitale  (société  à
capital  variable)  zu  konstituiren,  wenn  sich  dieselbe  gewissen  gesetzlichen
Bedingungen  unterwirft.  Die  Eigenthümlichkeit  einer  Gesellschaft  mit
veränderlichem  Kapitale  besteht  darin,  daß  kraft  des  Gesellschaftsvertrages
eine  Vermehrung  des  Gesellschaftskapitales  durch  allmählige  Einzahlungen
von  Seite  der  Mitglieder,  sowie  durch  die  Einlagen  neuer  Mitglieder,
100)  Vergl.  die  stenographischen  Berichte  über  die  8.  Sitzung  des  deutschen  Reichstages ¬
  vom  31.  März  1871  S.  81.
Der  Text  des  Gesetzes  in  Goldschmidt's  Zeitschrift  B.  XII,  Beilagenheft ¬
  S.  99—116;  ebendas.  S.  116-135  eine  Besprechung  des  Gesetzes
von  Franz  Mittermaier.  Vergl.  außerdem  Ernst  von  Plener,  die
französische  Enquête  über  die  kooperativen  Gesellschaften  und  das  Gesetz
vom  24.  Juli  1867  in  der  Zeitschrift  für  die  gesammte  Staatswissenschaft
B.  XXIV  S.  550—570.  Französische  Kommentare  von  Louis  Tripier,
commentaire  de  la  loi  du  24.  juillet  1867  sur  les  sociétés,  Paris  1867
(daraus  besonders  abgedruckt:  commentaire  de  la  législation  particulière
aux  sociétés  à  capital  variable,  Paris  1867);  Bourlet  de  la  Vallée,
loi  sur  les  sociétés  suivie  d'un  commentaire,  Paris  1867.
            
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