dargeftellt an Nechtsfällen. 197
Klägerin angeordnet werde, unv daß der Sohn Felix über
den Nachlaß des St. sich mit seiner Mutter auseinanderzu-
setzen habe.
Da die Beklagte re. Weber im Auslande wohnt, so wird
die Klage in Abschrift auf dem Parquet des Staatsprocurators
abgegeben, welcher sie auf dem geeigneten Wege durch das betref-
fende hessische Gericht zustellen zu lassen, und das Original mit
seinem Visa zu versehen hat 15).
Sonderbarer Weise hat diese Ladung vor das Tribunal gar
nicht die Bedeutung, welche durch die Worte ausgedrückt werden,
vielmehr hat die Beklagte nur innerhalb der bestimmten Frist
ebenfalls einen avoue zu bestellen. Dieß geschah in der Person
des M. Comartin, welcher durch acte du palais vom 14.
Mai 1856 seine Bestellung dem M. Pi erret notificiren ließ
(il s’est constitue). Eine Vollmacht ist nicht nöthig, es wird
vielmehr bis zum Beweise des Gegentheiles vermuthet, daß die
Anwälte auch wirklich zu den Acten autorisirt seien, welche sie
für Andere vornehmen, welcher Punkt im deutschen Processe mit
weit mehr Mißtrauen gegen die Anwälte behandelt wird. Hierauf
läßt Comartin binnen 15 Tagen dem Pi erret seine Ein-
wendungen (exceptions begreifen alle declinatorische, dilatorische
und provisorische im Gegensätze von defenses, percmtorischen Ein-
reden) durch Huissieract significiren. Darin erklärte er kurz, die
Sache gehöre nicht vor das angerufene Tribunal, sondern vor
das Gericht zu Darmstadt, welches letztere ja aüch bereits
von der Klägerin Roze angegangen worden sei. Subsidiär
wurde der Antrag gestellt, daß die Entscheidung der Sache so-
lange ausgesetzt bleibe, bis die hessischen Gerichte über die bei
denselben ventilirte nehmliche Rechtsfrage entschieden haben, wür-
den. Zugleich wurde eine Abschrift der in Darmstadt erhobenen
Klage nebst allen übrigen einschlagenden Urkunden vorgelegt und
15) Für die assignation ä deux domiciles, visa, copie des pieces,
in 52 Blättern sind 20 FrS. 20 Cent, berechnet.