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zahlung desselben befreit, geschieht es von dem Ehegatten, ¬
so wird der Erbe dadurch verpflichtet, der Ehegattin ¬
die als Heirathsgut eingebrachte Summe oder
Sache ohne Beweis (§. 57) und ohne Abzug der darauf
verwendeten Kosten abzuführen.
Hier gelten übrigens die für andere Forderungen gegebenen ¬
Vorschriften*); im ersten Falle wird der
Erbe verpflichtet, den Empfangsschein oder Ehekontrakt,
in so fern darin eine Rückzahlungsverbindlichkeit ausgedrückt ¬
wäre, dem Ehegatten zurückzustellen, oder ihm
eine Urkunde über die Befreiung von der Schuld auszufertigen*); ¬
würden dem Ehegatten nur alle ausstehenden ¬
Forderungen vermacht, und wäre zugleich das Heirathsgut ¬
auf einem unbeweglichen Gute versichert, so
könnte dasselbe in das Vermächtniß nicht einbezogen werden3); ¬
im zweiten Falle hätte dieses Vermächtniß
die Wirkung, daß das Heirathsgut, ohne Rücksicht auf
die bei dessen Bestellung etwa bestimmten Bedingungen
oder Fristen längstens in der zur Abführung der übrigen
Legate bestimmten Zeitfrist berichtiget werden muß*).
Die Entrichtung muß also, wenn das Heirathsgut
in einer bestimmten Sache besteht, sogleich, wenn es
im Gelde besteht, nach einem Jahre vom Tode des Erblassers ¬
geschehen 3), wenn auch im Heirathsvertrage,
oder sonst eine spätere Frist zur Rückzahlung festgesetzt
worden wäre. Den gefährdeten Gläubigern des Erblassers ¬
aber kann dessen Anerkennung nicht zum Nachtheile ¬
gereichen *). Wird aber bloß das zum Behufe
des Heirathsgutes bestellte Pfandrecht, oder die dafür
*) A. b. G. B. §. 669. — 2) Ebend. §. 663. — 3) Ebend.
§. 668.— 4) Ebend. §. 665. — 5) Ebend. §. 685.— 6) Ebend.
§. 665.