Metadaten : Darstellung der in Oesterreich über die Rechtsverhältnisse der Ehegatten, Eltern, Kinder, Waisen und Pflegebefohlenen bestehenden Vorschriften, nebst den auf das Hausgesinde bezüglichen Anordnungen (10)

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zahlung  desselben  befreit,  geschieht  es  von  dem  Ehegatten, ¬
  so  wird  der  Erbe  dadurch  verpflichtet,  der  Ehegattin ¬
  die  als  Heirathsgut  eingebrachte  Summe  oder
Sache  ohne  Beweis  (§.  57)  und  ohne  Abzug  der  darauf
verwendeten  Kosten  abzuführen.
Hier  gelten  übrigens  die  für  andere  Forderungen  gegebenen ¬
  Vorschriften*);  im  ersten  Falle  wird  der
Erbe  verpflichtet,  den  Empfangsschein  oder  Ehekontrakt,
in  so  fern  darin  eine  Rückzahlungsverbindlichkeit  ausgedrückt ¬
  wäre,  dem  Ehegatten  zurückzustellen,  oder  ihm
eine  Urkunde  über  die  Befreiung  von  der  Schuld  auszufertigen*); ¬
  würden  dem  Ehegatten  nur  alle  ausstehenden ¬
  Forderungen  vermacht,  und  wäre  zugleich  das  Heirathsgut ¬
  auf  einem  unbeweglichen  Gute  versichert,  so
könnte  dasselbe  in  das  Vermächtniß  nicht  einbezogen  werden3); ¬
  im  zweiten  Falle  hätte  dieses  Vermächtniß
die  Wirkung,  daß  das  Heirathsgut,  ohne  Rücksicht  auf
die  bei  dessen  Bestellung  etwa  bestimmten  Bedingungen
oder  Fristen  längstens  in  der  zur  Abführung  der  übrigen
Legate  bestimmten  Zeitfrist  berichtiget  werden  muß*).
Die  Entrichtung  muß  also,  wenn  das  Heirathsgut
in  einer  bestimmten  Sache  besteht,  sogleich,  wenn  es
im  Gelde  besteht,  nach  einem  Jahre  vom  Tode  des  Erblassers ¬
  geschehen  3),  wenn  auch  im  Heirathsvertrage,
oder  sonst  eine  spätere  Frist  zur  Rückzahlung  festgesetzt
worden  wäre.  Den  gefährdeten  Gläubigern  des  Erblassers ¬
  aber  kann  dessen  Anerkennung  nicht  zum  Nachtheile ¬
  gereichen  *).  Wird  aber  bloß  das  zum  Behufe
des  Heirathsgutes  bestellte  Pfandrecht,  oder  die  dafür
*)  A.  b.  G.  B.  §.  669.  —  2)  Ebend.  §.  663.  —  3)  Ebend.
§.  668.—  4)  Ebend.  §.  665.  —  5)  Ebend.  §.  685.—  6)  Ebend.
§.  665.
            
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