Volltext : ¬Das hamburgische Erbrecht (1)

500  B.  Th.  III.  Realansprüche  der  Eheleute  im  Todesfalle.  §.  246--248.
zweite  Ehe  mache  eine  Abtheilung  der  Kinder  der  ersten  unumgänglich
nothwendig.  Allein  nichtsdestoweniger  kann  man  die  ausdehnende  Anwendung, ¬
  welche  Gries  unter  Bezugnahme  auf  3,  3,  2  (vgl.  §.
208  ff.)  empfiehlt,  nur  billigen.
Schon  von  der  Fecht  (Neuste  Ausg.  des  Statuts  von  1605
S.  467)  und  neuerdings  Gries  2,  285  machen  darauf  aufmerksam
daß  die  abgetheilten  Kinder  nur  dann  ihren  Anspruch  auf  den  elterlichen ¬
  Nachlaß  verlieren,  wenn  sie  mit  Kindern  in  der  Wehre  und
Kindern  der  zweiten  Ehe  concurriren.  Sind  keine  Kinder  der  zweiten
Ehe  vorhanden,  so  bleibt  jenen  ihr  Erbrecht,  es  sind  die  Stiefkinder,
auch  wenn  sie  abgetheilt  worden  sind,  nichtsdestoweniger  in  der  Concurrenz ¬
  mit  dem  überlebenden  angesetzten  Ehegatten  erbberechtigt,  und
es  kommt  dann  der  Artikel  3,  3,  8  zur  Anwendung,  der  grade  unmittelbar ¬
  dem  unsrigen  folgt  (vgl.  §.  130  und  225  ff.).
§.  247.
Fortsetzung.
Von  der  Fecht  und  Vegesack  (vgl.  neuste  Ausg.  des  Statuts ¬
  von  1605  S.  468)  haben  sich  mit  einer  Frage  noch  beschäftigt,
welche  wir  viel  weniger  zweifelhaft  finden  möchten,  als  sie  derzeit  gewesen ¬
  zu  sein  scheint.  Wenn  nämlich  nach  der  Abtheilung  dem  abtheilenden ¬
  Parens  von  seinen  Blutsverwandten,  etwa  von  seinen  Eltern  2c.,
Erbschaften  zufallen,  so  ward  gefragt,  ob  die  abgetheilten  Kinder  auch
davon  ausgeschlossen  sind,  und  die  Worte,  „sie  mögen  mit  ihnen  nicht
erben",  auch  auf  diese  Erbschaften  Anwendung  finden,  auf  welche
streng  genommen  die  Abtheilung  sich  nicht  bezog.  Von  der  Fecht
meint,  das  Gesetz  rede  selbstverständlich  uur  von  gegenwärtigen  Gütern, ¬
  und  will  den  abgesonderten  Kindern  ihren  Anspruch  auf  jene  späteren ¬
  Erbschaften  nach  der  Eltern  Ableben  nicht  entziehen.  Damit  stimmt
Dreves  von  Erbgütern  S.  118  überein,  der  meint,  es  verstehe  sich
das  von  selbst.  Vegesack  citirt  die  entgegengesetzte  Ansicht  des  Mevius, ¬
  der  er  sich  stillschweigend  anschließt.  Beide  Juristen  empfehlen
aber  als  Cautel,  bei  den  Abtheilungen,  und,  da  diese  in  den  Eheverträgen ¬
  zu  geschehen  pflegen,  in  diesen  die  Abtheilung  ausdrücklich  auf
die  gegenwärtigen  Güter  zu  beschränken.  Ich  kann  mich  nicht  von
der  Wirksamkeit  einer  solchen  Cautel  überzeugen.  Der  Artikel  7  be¬
            
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