500 B. Th. III. Realansprüche der Eheleute im Todesfalle. §. 246--248.
zweite Ehe mache eine Abtheilung der Kinder der ersten unumgänglich
nothwendig. Allein nichtsdestoweniger kann man die ausdehnende Anwendung, ¬
welche Gries unter Bezugnahme auf 3, 3, 2 (vgl. §.
208 ff.) empfiehlt, nur billigen.
Schon von der Fecht (Neuste Ausg. des Statuts von 1605
S. 467) und neuerdings Gries 2, 285 machen darauf aufmerksam
daß die abgetheilten Kinder nur dann ihren Anspruch auf den elterlichen ¬
Nachlaß verlieren, wenn sie mit Kindern in der Wehre und
Kindern der zweiten Ehe concurriren. Sind keine Kinder der zweiten
Ehe vorhanden, so bleibt jenen ihr Erbrecht, es sind die Stiefkinder,
auch wenn sie abgetheilt worden sind, nichtsdestoweniger in der Concurrenz ¬
mit dem überlebenden angesetzten Ehegatten erbberechtigt, und
es kommt dann der Artikel 3, 3, 8 zur Anwendung, der grade unmittelbar ¬
dem unsrigen folgt (vgl. §. 130 und 225 ff.).
§. 247.
Fortsetzung.
Von der Fecht und Vegesack (vgl. neuste Ausg. des Statuts ¬
von 1605 S. 468) haben sich mit einer Frage noch beschäftigt,
welche wir viel weniger zweifelhaft finden möchten, als sie derzeit gewesen ¬
zu sein scheint. Wenn nämlich nach der Abtheilung dem abtheilenden ¬
Parens von seinen Blutsverwandten, etwa von seinen Eltern 2c.,
Erbschaften zufallen, so ward gefragt, ob die abgetheilten Kinder auch
davon ausgeschlossen sind, und die Worte, „sie mögen mit ihnen nicht
erben", auch auf diese Erbschaften Anwendung finden, auf welche
streng genommen die Abtheilung sich nicht bezog. Von der Fecht
meint, das Gesetz rede selbstverständlich uur von gegenwärtigen Gütern, ¬
und will den abgesonderten Kindern ihren Anspruch auf jene späteren ¬
Erbschaften nach der Eltern Ableben nicht entziehen. Damit stimmt
Dreves von Erbgütern S. 118 überein, der meint, es verstehe sich
das von selbst. Vegesack citirt die entgegengesetzte Ansicht des Mevius, ¬
der er sich stillschweigend anschließt. Beide Juristen empfehlen
aber als Cautel, bei den Abtheilungen, und, da diese in den Eheverträgen ¬
zu geschehen pflegen, in diesen die Abtheilung ausdrücklich auf
die gegenwärtigen Güter zu beschränken. Ich kann mich nicht von
der Wirksamkeit einer solchen Cautel überzeugen. Der Artikel 7 be¬