fullscreen : Ueber die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstücks-Nachbarn (Bd. 2, Abt. 2)

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§  71.
2111
5)  Wir  kommen  nun
zur  Hauptfrage  selbst,  und  müssen
diese  im  Allgemeinen  dahin  beantworten,  daß  gemeinrechtlich
jeder  Eigenthümer  auf  seinem  Grund  und  Böden  und
innerhalb  der  räumlichen  Grenzen  seines  Eigenthums
nach  Höhe,  Breite  und  Tiefe  ganz  nach  Belieben
bauen  kann,  auch  wenn  er  dem  Nachbar  durch  Entziehung
von  Luft,  Licht,  Sonne  u.  dergl.  Nachtheile  zufügt.  Nur  durch
Servituten,  Verträge,  Partikulargesetze,  oder  durch  Statuten
und  Bauordnungen  können  ihm  in  dieser  Hinsicht  Beschränkungen ¬
  auferlegt  werden.")
Es  ist  dieser  Satz  nur  eine  Konsequenz  der  allgemeinen
+
Prizipien  des  Nachbarrechts,  welche  wir  im  I.  Bande  S.  11.
22.  und  im  II.  Bande  S.  2  ff.  entwickelt  haben.  Er  wird
aber  auch  ausdrücklich  in  verschiedenen  Stellen  des  Korpus  juris
anerkannt,  z.  B.  l.  9.  D.  8,  2:  „Cum  eo,  qui  tollendo  obscurat ¬
  vicini  aèdes,  quibus  non  serviat,  nulla  est  actio“
const.  9.  D.  3,  34:  „—  Sed  si  te  servitutem  habuisse
non  probetur,  tollendi  altius  aedificium  vicino  non  est
interdictum,"  insbesondere  in  l.  26.  D.  39,  2.  Auch  die
Praxis  und  angesehene  Autoritäten  stimmen  ihm  bei  2)  und  er
wird  in  nicht  geringer  Maaße  unterstützt  durch  die  Bestimmungen ¬
  des  Sachsenspiegels,  B.  II.  Art.  49.  51;  Weichbildrecht,
c.  122,  denn  die  hier  geordneten  Entfernungen  wären  überflüssig ¬
  und  sinnlos,  wenn  ohnehin  eine  gesetzliche  Vorschrift  oder
ein  Gewohnheitsrecht  gegolten  hätte,  nach  welchem  bei  Erricht* ¬
  .  1) -
  Nach  preuß.  Landrecht  Thl.  1.  tit.  8.  §  139  sollen  neu  errichtete
Gebäude  von  älteren  Gebäuden  des  Rachbars  3  Werkschuhe  zurück  treten.
§  141:  „Uebrigens  aber  kann  Jeder  in  der  Regel  auf  seinem  Grund  und
Boden  so  nahe  an  die  Grenze  und  so  hoch  bauen,  als  er  für  gut  findet.
2)  Cons.  Tubing.  Vol.  VI.  no.  10.  §  40.  Pfeiffer,  Entsch.  des  O.
A.  Gerichts  zu  Kassel,  D.  1.  dec.  27.  n.  12.  B.  Il.  dec.  192.  n.  6,  7.
Rettelbladt,  Rechtsspr.  des  O.  A.  G.  zu  Parchim,  B.  5.  S.  129.  Engau,
dec.  P.  1.  d.  424.  —  Hagemann,  Landwirthschaftsrecht  §  421.  Recht
lexikon  B.  IV.  S.  452.  Struve,  de  aedif.  priv.  jur.  §  32.  Vangerow,
Pandekt.,  B.  k  §  942.  na.  3.  Gesterding,  Lehre  vom  Eigenthum,  §  3
Struvius,  syntag.  jur.  civ.  39.  tit.  1.  §  8.  Hommel,  rhaps,  obs.
189.  231.
.  ...*
*195 -

            
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