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§ 71.
2111
5) Wir kommen nun
zur Hauptfrage selbst, und müssen
diese im Allgemeinen dahin beantworten, daß gemeinrechtlich
jeder Eigenthümer auf seinem Grund und Böden und
innerhalb der räumlichen Grenzen seines Eigenthums
nach Höhe, Breite und Tiefe ganz nach Belieben
bauen kann, auch wenn er dem Nachbar durch Entziehung
von Luft, Licht, Sonne u. dergl. Nachtheile zufügt. Nur durch
Servituten, Verträge, Partikulargesetze, oder durch Statuten
und Bauordnungen können ihm in dieser Hinsicht Beschränkungen ¬
auferlegt werden.")
Es ist dieser Satz nur eine Konsequenz der allgemeinen
+
Prizipien des Nachbarrechts, welche wir im I. Bande S. 11.
22. und im II. Bande S. 2 ff. entwickelt haben. Er wird
aber auch ausdrücklich in verschiedenen Stellen des Korpus juris
anerkannt, z. B. l. 9. D. 8, 2: „Cum eo, qui tollendo obscurat ¬
vicini aèdes, quibus non serviat, nulla est actio“
const. 9. D. 3, 34: „— Sed si te servitutem habuisse
non probetur, tollendi altius aedificium vicino non est
interdictum," insbesondere in l. 26. D. 39, 2. Auch die
Praxis und angesehene Autoritäten stimmen ihm bei 2) und er
wird in nicht geringer Maaße unterstützt durch die Bestimmungen ¬
des Sachsenspiegels, B. II. Art. 49. 51; Weichbildrecht,
c. 122, denn die hier geordneten Entfernungen wären überflüssig ¬
und sinnlos, wenn ohnehin eine gesetzliche Vorschrift oder
ein Gewohnheitsrecht gegolten hätte, nach welchem bei Erricht* ¬
. 1) -
Nach preuß. Landrecht Thl. 1. tit. 8. § 139 sollen neu errichtete
Gebäude von älteren Gebäuden des Rachbars 3 Werkschuhe zurück treten.
§ 141: „Uebrigens aber kann Jeder in der Regel auf seinem Grund und
Boden so nahe an die Grenze und so hoch bauen, als er für gut findet.
2) Cons. Tubing. Vol. VI. no. 10. § 40. Pfeiffer, Entsch. des O.
A. Gerichts zu Kassel, D. 1. dec. 27. n. 12. B. Il. dec. 192. n. 6, 7.
Rettelbladt, Rechtsspr. des O. A. G. zu Parchim, B. 5. S. 129. Engau,
dec. P. 1. d. 424. — Hagemann, Landwirthschaftsrecht § 421. Recht
lexikon B. IV. S. 452. Struve, de aedif. priv. jur. § 32. Vangerow,
Pandekt., B. k § 942. na. 3. Gesterding, Lehre vom Eigenthum, § 3
Struvius, syntag. jur. civ. 39. tit. 1. § 8. Hommel, rhaps, obs.
189. 231.
. ...*
*195 -