von Hohenlohe gegen. Hessen,
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Durchl. Herrn Landgraf Carlns zu Hessen
vorausbedungen worden, daß dieselbe wegen -
einigen etwa ermangelnden, und uͤber
allen von den Herrn Grafen angewandten
Fleiß und Kosten nicht herbeizübringenden
Lehenstuͤcken denen Herrn Grafen von Hohenlohe -
einige Eviction zu praestiren nicht
verpflichtet seyn, diese aber wohl dero Assistenz, -
jedoch auf ihr der Grafen Kösten, sich
dabey zu getrösten haben sollen. Und nachdem -
3) die Gerichte in denen Doͤrfern Werningshausen, -
Pferdingsleben, Emmeleben,
Gospetrote und übrigen Dorfern besage des
von denen Hessischen Deputirten bey diesen
Conferenzen denen Hohenlohischen abgeordneten -
Raͤchen in Originali vorgezeigten ohnversehrten -
alten Lehenbrief de anno 1435.
ipso die beati Thomae Cantuar. von denen
Aebten zu Hersfeld ausdrücklich mit beliehen -
worden, auch in denen folgenden Lehen-Briefen -
(concessis pagis) nicht weniger
enthalten, und in dem zwischen beyden
Fürstl. Häusern Sachsen und Hessen aufgerichteten -
und den 12ten Sept. a0. 1649. von
177
Fuͤrstl. Herrschaften bestatigten und ratificirten -
Recess die obbemeldete Gerichte bis auf
die freundliche Uebereinkommung ausdruͤcklich -
vorbedungen worden, Also ist auch zu
Verhuͤtung kunftiger Irrsalen beyderseits
abgeredet und verglichen worden, gleichwie -
erwaͤhnte Gerichte in dem obbemeldeten
Lehn=Brief in forma antiqua cum expressa
mentione jurisdictionis enthalten, daß auch
in diesem jetzigen neuen und allen folgenden
den Herren Grafen von Hohenlohe auf bege= -
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für
europäische Rechtsgeschicht