Metadata : Miscellaneen zum Lehnrechte (Bd. 2 (1788))

von  Hohenlohe  gegen.  Hessen,
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Durchl.  Herrn  Landgraf  Carlns  zu  Hessen
vorausbedungen  worden,  daß  dieselbe  wegen -
  einigen  etwa  ermangelnden,  und  uͤber
allen  von  den  Herrn  Grafen  angewandten
Fleiß  und  Kosten  nicht  herbeizübringenden
Lehenstuͤcken  denen  Herrn  Grafen  von  Hohenlohe -
  einige  Eviction  zu  praestiren  nicht
verpflichtet  seyn,  diese  aber  wohl  dero  Assistenz, -
  jedoch  auf  ihr  der  Grafen  Kösten,  sich
dabey  zu  getrösten  haben  sollen.  Und  nachdem -
  3)  die  Gerichte  in  denen  Doͤrfern  Werningshausen, -
  Pferdingsleben,  Emmeleben,
Gospetrote  und  übrigen  Dorfern  besage  des
von  denen  Hessischen  Deputirten  bey  diesen
Conferenzen  denen  Hohenlohischen  abgeordneten -
  Raͤchen  in  Originali  vorgezeigten  ohnversehrten -
  alten  Lehenbrief  de  anno  1435.
ipso  die  beati  Thomae  Cantuar.  von  denen
Aebten  zu  Hersfeld  ausdrücklich  mit  beliehen -
  worden,  auch  in  denen  folgenden  Lehen-Briefen -
  (concessis  pagis)  nicht  weniger
enthalten,  und  in  dem  zwischen  beyden
Fürstl.  Häusern  Sachsen  und  Hessen  aufgerichteten -
  und  den  12ten  Sept.  a0.  1649.  von
177
Fuͤrstl.  Herrschaften  bestatigten  und  ratificirten -
  Recess  die  obbemeldete  Gerichte  bis  auf
die  freundliche  Uebereinkommung  ausdruͤcklich -
  vorbedungen  worden,  Also  ist  auch  zu
Verhuͤtung  kunftiger  Irrsalen  beyderseits
abgeredet  und  verglichen  worden,  gleichwie -
  erwaͤhnte  Gerichte  in  dem  obbemeldeten
Lehn=Brief  in  forma  antiqua  cum  expressa
mentione  jurisdictionis  enthalten,  daß  auch
in  diesem  jetzigen  neuen  und  allen  folgenden
den  Herren  Grafen  von  Hohenlohe  auf  bege= -
 -
  für
europäische  Rechtsgeschicht
            
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