—
Allein noch macht sie es dem Subjecte weder physisch =
auch nur schwer, den Andern zu beeinträchtigen, =
noch moralisch unmöglich, in soferne dasselbe
immerhin als sinnliches, d. h. zum Bösen vermöge ¬
seiner Natur geneigtes Wesen vorausgesetzt wird.
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Höchstens vermag sie der Vernunft die Oberherrschaft, =
oder einiges Uebergewicht über die Sinnlichkeit =
zu verschaffen: höchstens kann sie also das
Unrecht vermindern, niemahls aber solches ganzDavon =
zu geschweigen, daß derlich =
ausrotten.
gleichen Anstalten und Gesellschaften nicht gedeihen
können, ohne eine andere.
Durch diese letztere Anstalt, durch Vereinigung
aller Kräfte aller einzelnen Mitglieder der Gesellschaft,
durch Vereinigung des guten Willens, der Kenntnisse
Aller, und vornehmlich ihrer physischen Kräfte (Zwang),
mit einem Worte, durch den Staat, wird noch
unendlich mehr für das Recht bewirkt.
VI. Durch den Staat wird folglich jener Zweck am
besten erreicht. — Jm Staate hat das Recht
wenigstens die Oberhand; der Staat allein bewirkt
auch einen wahren rechtlichen Zustand im engern
—.
Sinne, obzwar keinen ganz vollkommenen.
Wenn im Naturstande der Einzelne sich bey seinem
Rechte schützt (sein Recht verwirklicht); so geschieht
dieß nur für den Augenblick, nur für diesen Angriff, =
nur für seine eigene Person, nur für ein individuelles =
Recht. Durch den Staat hingegen
werden alle Rechte, aller (oder doch mehrerer
rechtlichen Wesen, auf immer (wenigstens der