Volltext : Schwab, Carl Heinrich: Über das unvermeidliche Unrecht

—
Allein  noch  macht  sie  es  dem  Subjecte  weder  physisch =
  auch  nur  schwer,  den  Andern  zu  beeinträchtigen, =
  noch  moralisch  unmöglich,  in  soferne  dasselbe
immerhin  als  sinnliches,  d.  h.  zum  Bösen  vermöge ¬
  seiner  Natur  geneigtes  Wesen  vorausgesetzt  wird.
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Höchstens  vermag  sie  der  Vernunft  die  Oberherrschaft, =
  oder  einiges  Uebergewicht  über  die  Sinnlichkeit =
  zu  verschaffen:  höchstens  kann  sie  also  das
Unrecht  vermindern,  niemahls  aber  solches  ganzDavon =
  zu  geschweigen,  daß  derlich =
  ausrotten.
gleichen  Anstalten  und  Gesellschaften  nicht  gedeihen
können,  ohne  eine  andere.
Durch  diese  letztere  Anstalt,  durch  Vereinigung
aller  Kräfte  aller  einzelnen  Mitglieder  der  Gesellschaft,
durch  Vereinigung  des  guten  Willens,  der  Kenntnisse
Aller,  und  vornehmlich  ihrer  physischen  Kräfte  (Zwang),
mit  einem  Worte,  durch  den  Staat,  wird  noch
unendlich  mehr  für  das  Recht  bewirkt.
VI.  Durch  den  Staat  wird  folglich  jener  Zweck  am
besten  erreicht.  —  Jm  Staate  hat  das  Recht
wenigstens  die  Oberhand;  der  Staat  allein  bewirkt
auch  einen  wahren  rechtlichen  Zustand  im  engern
—.
Sinne,  obzwar  keinen  ganz  vollkommenen.
Wenn  im  Naturstande  der  Einzelne  sich  bey  seinem
Rechte  schützt  (sein  Recht  verwirklicht);  so  geschieht
dieß  nur  für  den  Augenblick,  nur  für  diesen  Angriff, =
  nur  für  seine  eigene  Person,  nur  für  ein  individuelles =
  Recht.  Durch  den  Staat  hingegen
werden  alle  Rechte,  aller  (oder  doch  mehrerer
rechtlichen  Wesen,  auf  immer  (wenigstens  der
            
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