Contents : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 1, H. 1 = Jg. 1817, Jan. - März (1817))

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in  dieser  Zeitschrift  sehr  reich;  so  erfahren  wir,  daß
alles,  was  seit  der  1801  erfolgten  Abtretung  der
Rheinländer  an  Frankreich,  erstre  von  den  Franzosen  haben -
  annehmen  müssen,  unvertilgbare  Eigenthümlichkeiten
(warum  nicht  gar  Rheinische  Alterthümer?)  der  Rhein¬Provinzen -
  geworden  sind,  und  einzige  und  nothwendige
Bedingungen  ihrer  Cultur,  (also  wären  die  treflichen -
  Völker  am  Rhein  vor  dem  Jahre  180  weniger -
  cultivirt  gewesen  und  erst  unter  Napoleon  cultivirt
geworden?),  wogegen  so  ziemlich  geradezu  (II.  392.)  zu
verstehen  gegeben  wird,  daß  andre  (—  das  können  dem
Sinn  nach  nur  die  Pommern  oder  die  Magdeburger  seyn
nur  „ein  ungebildetes  und  rohes  Volk"  seyn.  Allein  auch
über  die,  den  Verfassern  am  nächsten  liegenden,  Gegenstände
bemerkt  man  die  vollständigste  Unwissenheit.  Wenn  z.  B.
(II.  377  und  389  von  Cölln  behauptet  wird,  daß  die  Polizei=Verwaltung -
  „ein  alt  begründetes  Vorrecht  des
Magistrats"  sey;  so  kann  darunter  doch  nur  die
ehemalige  Reichsstädtische  Verfassung  gemeint  seyn,  weil
die  französische  Verfassung  in  Cölln  nicht  einmal  mündig
geworden,  mithin  noch  weniger  alt  genannt  werden  kann.
Aber  unter  der  Reichsstädtischen  Verfassung  hatte  der  Magistrat -
  ja  nicht  bloß  die  Polizei=Verwaltung,  sondern  die  ganze
Regierungs=Gewalt,  Consistorial=Gewalt,  ja  das  jus  belli
et  pacis,  das  Gesandschafts=Recht  und  Sitz  und  Stimme
auf  dem  Reichs=Tage.  Wie  kann  man  daher  bei  gesunder
Logik  von  jener  Zeit  auf  die  gegenwärtige  schließen?  Auch  in
den  Reichsstädten  Nürnberg,  Schweinfurth,  Rothenburg, -
  Dünkelsbühl,  Nördlingen,  Memmingen,
Lindau,  Regensburg  u.  s.  w.  verwaltete,  während  ihrer
Reichs=Unmittelbarkeit,  der  Magistrat  die  Polizei,  allein
nach  ihrer  Mediatisirung  ward  die  Polizei,  die  ja  kein
Communal=  sondern  ein  landesherrliches  Recht  ist,  von  der
Communal=Verwaltung  getrennt  und  einem  eigenen  landesherrlichen -
  Polizei=Direktorium  übertragen.  Es  ist  daber -
  wirklich  zu  verwundern,  warum  jener  Verfasser  nicht
auch  das  „altbegründete  Vorrecht  des  Magistrats"  auf
Sitz  und  Stimme  unter  den  deutschen  Regenten,  auf
Militair=Gewalt  und  andere  Landeshoheits=Rechte  in  Anspruch -
  nimmt.
Max-Planck-Institut  für
            
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