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in dieser Zeitschrift sehr reich; so erfahren wir, daß
alles, was seit der 1801 erfolgten Abtretung der
Rheinländer an Frankreich, erstre von den Franzosen haben -
annehmen müssen, unvertilgbare Eigenthümlichkeiten
(warum nicht gar Rheinische Alterthümer?) der Rhein¬Provinzen -
geworden sind, und einzige und nothwendige
Bedingungen ihrer Cultur, (also wären die treflichen -
Völker am Rhein vor dem Jahre 180 weniger -
cultivirt gewesen und erst unter Napoleon cultivirt
geworden?), wogegen so ziemlich geradezu (II. 392.) zu
verstehen gegeben wird, daß andre (— das können dem
Sinn nach nur die Pommern oder die Magdeburger seyn
nur „ein ungebildetes und rohes Volk" seyn. Allein auch
über die, den Verfassern am nächsten liegenden, Gegenstände
bemerkt man die vollständigste Unwissenheit. Wenn z. B.
(II. 377 und 389 von Cölln behauptet wird, daß die Polizei=Verwaltung -
„ein alt begründetes Vorrecht des
Magistrats" sey; so kann darunter doch nur die
ehemalige Reichsstädtische Verfassung gemeint seyn, weil
die französische Verfassung in Cölln nicht einmal mündig
geworden, mithin noch weniger alt genannt werden kann.
Aber unter der Reichsstädtischen Verfassung hatte der Magistrat -
ja nicht bloß die Polizei=Verwaltung, sondern die ganze
Regierungs=Gewalt, Consistorial=Gewalt, ja das jus belli
et pacis, das Gesandschafts=Recht und Sitz und Stimme
auf dem Reichs=Tage. Wie kann man daher bei gesunder
Logik von jener Zeit auf die gegenwärtige schließen? Auch in
den Reichsstädten Nürnberg, Schweinfurth, Rothenburg, -
Dünkelsbühl, Nördlingen, Memmingen,
Lindau, Regensburg u. s. w. verwaltete, während ihrer
Reichs=Unmittelbarkeit, der Magistrat die Polizei, allein
nach ihrer Mediatisirung ward die Polizei, die ja kein
Communal= sondern ein landesherrliches Recht ist, von der
Communal=Verwaltung getrennt und einem eigenen landesherrlichen -
Polizei=Direktorium übertragen. Es ist daber -
wirklich zu verwundern, warum jener Verfasser nicht
auch das „altbegründete Vorrecht des Magistrats" auf
Sitz und Stimme unter den deutschen Regenten, auf
Militair=Gewalt und andere Landeshoheits=Rechte in Anspruch -
nimmt.
Max-Planck-Institut für