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Aus der Praxis
Stellen (s. §. 8 des Statuts und §. 9 der Bedingungen) wird
das Statut auch als die Statuten bezeichnet, und da die Ver-
sicherungsbedingungen demselben beigedruckt sind, auch in §. 2
bestimmen, daß der Versicherungsnehmer gleichwie den Ver-
sicherungsbedingungen, auch dem Statut sich unterwerfe, so muß
§. 5 Ziffer 5 der Bedingungen auch auf die statutenmäßigen
Pflichten und damit zugleich auf die nach 8. 8 des Statuts jedem
Versicherungsnehmer obliegende Pflicht, den ganzen zur Auf-
nahme geeigneten Bestand an Pferden zur Versicherung zu brin-
gen, bezogen werden.
Das Landgericht hat die Bestimmung des §. 5 Ziffer 5
der Bedingungen auf die widerrechtliche Ausschließung eines
Pferdes von der Versicherung wegen angeblich zu hohen Alters
des Thieres nicht für anwendbar erklärt, iveil jene Bestimmung
die nach Eingehung des Versicherungsvertrags dem Versicher-
ten obliegenden Pflichten im Auge habe, der Kläger aber bei
Abgabe jener Erklärung im Versicherungsanträge noch gar nicht
als Versicherter zu betrachten gewesen sei. Eine solche Be-
schränkung erscheint jedoch nicht begründet. Daß 8. 5 der Be-
dingungen nur voll deir Versicherten, nicht von Versicherungs-
nchmern, welche die Entschädigung verwirkt haben, spricht, hat
seinen natürlichen Grund darin, daß erst mit Abschluß des Ver-
sicherungsvertrages das Recht auf eine Entschädigung entsteht.
Es folgt daraus aber nicht, daß der Versicherte nicht auch wegen
Verletzung von solchen Pflichten der Entschädigung verlustig
werde, welchen er schon bei dem Versicherungsanträge entgegen-
gehandelt hat. Wie bereits angeführt, unterwirft sich der Ver-
sicherungsnehmer durch Unterzeichnung des Versicherungsantrags
den Versicherungsbedingungen, sowie dem Statut der Anstalt
(8. 9 des Statuts, 8- 2 der Bedingungen) uild hat demnach
diejenigen statutenmäßigen Pflichten zu erfüllen, welche sich auf
die Antragstellung beziehen (s. 88- 8 und 10 des Statuts),
wenn er die entsprechenden Rechte gegenüber der Gesellschaft er-
werben will. Daß auch wegen Verletzung solcher Pflichten die
Entschädiguug verweigert wird, zeigt gerade der vorhergehende
Fall der Verwirkung unter Ziffer 4 des 8- 5 der Bedingungen.