Einleitung.
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vielfach nicht unersprießliche Bestimmtheit und Sicherheit der Rechtsanwendung ¬
gebracht. Dafür war aber die bisherige, wenn auch mehr
in der Theorie als in der Praxis vorhandene Einheitlichkeit des
deutschen Rechts durchbrochen, fast zertrümmert. Beinahe auf ein
halbes Jahrhundert blieben die Juristen des landrechtlichen Gebiets,
vereinzelter wissenschaftlicher Bestrebungen ungeachtet, von der Rechtswissenschaft ¬
scharf gesondert. Eine „unerträgliche Neigung zur Belehrung ¬
und Anweisung von oben") entfremdete dieselben vollends
allem selbständigen Denken. An die Stelle selbständiger Rechtsanwendung ¬
trat eine mehr auf Schnelligkeit, wie auf Gründlichkeit
abzielende Rechtsprechung auf Grund der in Justizministerialreskripten,
Präjudizien des höchsten Gerichtshofes, Gesetzesmaterialien und ähnlichen ¬
äußeren Hülfsmitteln niedergelegten Rechtsanschauungen, ohne
Prüfung und vielfach ohne Kenntniß ihrer Begründung. Die Nachwehen ¬
dieser Periode sind auch heute noch nicht vollständig überwunden.
§ 4.
IV.
Litteratur.
1. Quellensammlungen:
a) Die älteren landesherrlichen Verordnungen (1455—1750) enthält:
Chr. Otto Mylius, corpus constitutionum Marchicarum (C.C.M.)
in 6 Theilen mit 4 continuationes (contin.) und einem Supplementband ¬
nebst Repertorium.
Das novum corpus constitutionum Prussico-Brandenburgensium
(N.C.C.) in 13 Theilen mit 2 Repertorien, auch akademische
Ediktensammlung genannt, enthält die Verordnungen von 1751
bis 1806.
Seit 1810 erscheint die amtliche Gesetzsammlung für die Königlichen ¬
Preußischen Staaten. Der einzelne Jahrgang besteht aus
numerirten Stücken. Für die Jahre 1806—1810 ist ein Ergänzungsband ¬
ausgegeben.
Eine ganz gleiche Einrichtung hat das Bundesgesetzblatt des
Norddeutschen Bundes (1867—1871) und das Reichsgesetzblatt
seit 1871.
Die Verordnungen des Justizministeriums enthält seit 1839 das
in Jahrgängen und Nummern erscheinende „Justizministerialblatt
für die Preußische Gesetzgebung und Rechtspflege".
Für die
Jahre 1839—1878 sind dieselben gesammelt von Basch.
Aeltere Gesetze und Verordnungen finden sich in den v. Kamptzschen ¬
Jahrbüchern, ferner bei Rabe, Sammlung preußischer Gesetze
*) F. E. I. S. 27.