Metadata : Fischer, Otto: Lehrbuch des preußischen Privatrechts

Einleitung.
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vielfach  nicht  unersprießliche  Bestimmtheit  und  Sicherheit  der  Rechtsanwendung ¬
  gebracht.  Dafür  war  aber  die  bisherige,  wenn  auch  mehr
in  der  Theorie  als  in  der  Praxis  vorhandene  Einheitlichkeit  des
deutschen  Rechts  durchbrochen,  fast  zertrümmert.  Beinahe  auf  ein
halbes  Jahrhundert  blieben  die  Juristen  des  landrechtlichen  Gebiets,
vereinzelter  wissenschaftlicher  Bestrebungen  ungeachtet,  von  der  Rechtswissenschaft ¬
  scharf  gesondert.  Eine  „unerträgliche  Neigung  zur  Belehrung ¬
  und  Anweisung  von  oben")  entfremdete  dieselben  vollends
allem  selbständigen  Denken.  An  die  Stelle  selbständiger  Rechtsanwendung ¬
  trat  eine  mehr  auf  Schnelligkeit,  wie  auf  Gründlichkeit
abzielende  Rechtsprechung  auf  Grund  der  in  Justizministerialreskripten,
Präjudizien  des  höchsten  Gerichtshofes,  Gesetzesmaterialien  und  ähnlichen ¬
  äußeren  Hülfsmitteln  niedergelegten  Rechtsanschauungen,  ohne
Prüfung  und  vielfach  ohne  Kenntniß  ihrer  Begründung.  Die  Nachwehen ¬
  dieser  Periode  sind  auch  heute  noch  nicht  vollständig  überwunden.
§  4.
IV.
Litteratur.
1.  Quellensammlungen:
a)  Die  älteren  landesherrlichen  Verordnungen  (1455—1750)  enthält:
Chr.  Otto  Mylius,  corpus  constitutionum  Marchicarum  (C.C.M.)
in  6  Theilen  mit  4  continuationes  (contin.)  und  einem  Supplementband ¬
  nebst  Repertorium.
Das  novum  corpus  constitutionum  Prussico-Brandenburgensium
(N.C.C.)  in  13  Theilen  mit  2  Repertorien,  auch  akademische
Ediktensammlung  genannt,  enthält  die  Verordnungen  von  1751
bis  1806.
Seit  1810  erscheint  die  amtliche  Gesetzsammlung  für  die  Königlichen ¬
  Preußischen  Staaten.  Der  einzelne  Jahrgang  besteht  aus
numerirten  Stücken.  Für  die  Jahre  1806—1810  ist  ein  Ergänzungsband ¬
  ausgegeben.
Eine  ganz  gleiche  Einrichtung  hat  das  Bundesgesetzblatt  des
Norddeutschen  Bundes  (1867—1871)  und  das  Reichsgesetzblatt
seit  1871.
Die  Verordnungen  des  Justizministeriums  enthält  seit  1839  das
in  Jahrgängen  und  Nummern  erscheinende  „Justizministerialblatt
für  die  Preußische  Gesetzgebung  und  Rechtspflege".
Für  die
Jahre  1839—1878  sind  dieselben  gesammelt  von  Basch.
Aeltere  Gesetze  und  Verordnungen  finden  sich  in  den  v.  Kamptzschen ¬
  Jahrbüchern,  ferner  bei  Rabe,  Sammlung  preußischer  Gesetze
*)  F.  E.  I.  S.  27.
            
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