thumbs : Graun, Carl Anton Ferdinand: Versuch über die Principien der bürgerlichen Gesetzgebung

283
einer  concreten  körperlichen  Sache  zum  Gegenstande  hat,
sondern  daß  auch  Handlungen  und  Rechte  ein  solcher  Gegenstand ¬
  seyn  können.  Besonders  aber  kommt  hier  das
allgemeine  Repräsentationsmittel  für  Alles  was  im  bürgerlichen ¬
  Verkehr  zu  einem  bestimmten  Werthe  schätzbar  ist,
das  Geld  —  in  Betrachtung,  weil  bei  weitem,  bei  den
meisten  Geschäften,  es  als  Aequivalent  von  Sachen  sowohl
als  von  Rechten  und  Handlungen,  also  als  Dasjenige  erscheint, ¬
  was  bei  lästigen  Verträgen  der  Regel  nach  von  der
einen  Seite,  das  Object  der  Erfüllung  ausmacht.  —  Tausch,
Kauf,  Cession,  Darlehn  und  Verträge  über  Handlungen,
sind  die  Hauptrubriken  unter  welche  sich  alle  Bestimmungen,
welche  bei  lästigen  Verträgen  mit  wechselseitigen  bestimmten
Leistungen  einer  gewissen  Art  vorkommen  können,  subsumiren ¬
  lassen.  —  Dazu  kommen  die  gewagten  Verträge,  wobei
zur  Zeit  des  Ausschlusses  auf  der  einen  Seite  das  Object,
wenn  auch  nicht  der  Gattung  doch  dem  Umfange  nach,  ein
unbestimmtes  ist,  und  die  gewagten  Geschäfte,  wobei  auf
beiden  Seiten  eine  solche  Unbestimmtheit  vorwaltet,  jedoch
in  beiden  Fällen,  letztere  im  Laufe  der  Zeit  zu  einem  bestimmten ¬
  Resultate  übergeht.  Ferner  die  Gesellschaftsverträge, ¬
  welche  zur  Erreichung  eines  gemeinschaftlichen  Hauptzwecks ¬
  und  Erwerbes,  eine  Menge  wechselseitiger  Beziehungen ¬
  und  verschiedenartiger  Objecte  unter  sich  befassen  können; ¬
  endlich:  die  wohlthätigen  Verträge,  insbesondere  Schenkungen, ¬
  durch  welche  nur  einerseits  eine  Leistung  erfolgt
oder  versprochen  wird.
Vorkaufs=,  Näher=,  Wiederkaufsrecht  und  Erbschaftskauf
schließen  sich  am  natürlichsten  dem  Abschnitt  vom  Kaufvertrage ¬
  an;  der  Trödelvertrag  (contractus  aestimatorius)
aber  hat  eine  gemischte  Natur,  wobei  theils  die  Grundsätze ¬
  von  Verträgen  über  Handlungen,  insbesondere  von
Vollmachtsverträgen,  theils  die  von  bedingten  Käufen  zur
Anwendung  kommen;  so  daß  er  —  nach  beiden  Verträgen
auf  eine  besondere  Stelle  Anspruch  machen  kann.
            

28. Nummer 23. Berlin, den 15. November 1911

28.1. Abhandlungen

28.1.1. Der Entwurf eines Versicherungsgesetzes für Angestellte im Reichstag : Ein Wort in letzter Stunde

Nummer 23.

Berlin, den 15. November 1911.

XVI. Jahrgang.

Deutsche Juristen-Zeitnng.

Begründet von LABAND — STENGLEIN — STAUB.

Herausgegeben von
DR. P. LABAND, DR. O. HAMM, DR. ERNST HEINITZ,
Wirkl. Geh. Rat, Professor. Wirkl. Geh. Rat, Oberlandesgerichtspräsident a. D. Justizrat.

Schriftleiter: DR. JUR. OTTO LIEBMANN.

Die »Deutsche Juristen-Zeitung* erscheint am 1. und 15
jeden Monats. Vierteljährlich einschließlich aller Beilagen
für Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Luxemburg 4 M.;
für das Ausland postfrei 5 M. Einzelne Nummern 80 Pf.
Alle Buchhandlungen und Postanstalten des In-und Auslandes
sowie die Geschäftsstelle nehmen Bestellungen entgegen.
(Nur auszugsweiser Nachdruck und nur mit genauer,

Verlag: OTTO LIEBMANN, Berlin.

Alle Sendungen und Anfragen an die Schriftleitung oder die
Geschäftsstelle sind nur nach Berlin W. 57, Potsdamerstr. 96,
zu richten. Femspr. VI 2564. Alleinige Anzeigenannahme:
Rudolf Mosse, Berlin SW., und sämtliche Zweiganstalten. An-
zeigen : die 4 gespaltene Nonpareillezeile 50 Pf. Familienan-
zeigen und Stellengesuche 40 Pf. Beilagen nach Uebereinkunft.
unverkürzter Quellenangabe wird gestattet.)

Der Entwurf eines Versieherungsgesetzes
für Angestellte im Reichstag.
Ein Wort in letzter Stunde
von Professor Dr. jur. Moldenhauer, Köln.
Trotz der vielen Widersprüche, die von allen
Seiten der Wissenschaft, aus Richterkreisen,1) von
Handel und Industrie und auch von Gruppen von
Angestellten gegen den Entwurf eines Versicherungs-
gesetzes für Angestellte geltend gemacht worden sind,
scheinen die Reichsregierung und der Reichstag, wie
der Verlauf der ersten Lesung und der bisherigen Kom-
missionsverhandlungen zeigt, gesonnen zu sein, unter
allen Umständen das Gesetz noch vor Schluß des Reichs-
tags zustande zu bringen, um ein vor den Wahlen von
1907 gegebenes Versprechen einzulösen. Deshalb er-
scheint es notwendig, noch einmal alle Bedenken, die
in juristischer, volkswirtschaftlicher und sozialer Be-
ziehung gegen die von der Regierung vorgesehene
Regelung sprechen, kurz zusammenzufassen.
Indem der Entwurf eine besondere Versicherung
der Privatangestellten bringt, nötigt er zu einer De-
finition des Begriffs „Privatangestellter“. Hier er-
gibt sich die erste Schwierigkeit, da es sich um
einen Stand handelt, dessen Abgrenzung gegenüber
dem der Arbeiter derart flüssig ist, daß es unmög-
lich erscheint, eine genaue Begriffsbestimmung auf-
zustellen. Der Entwurf sucht letzten Endes das
Kriterium darin zu finden, daß er von Angestellten
spricht, die sich in einer ähnlich gehobenen oder
höheren Stellung wie Betriebsbeamte und Werk-
meister befinden. Gerade die Verhandlungen der
Kommission über diesen § 1 zeigen, wie vieldeutig
diese Bestimmung ist. So erklärte unter anderen
Ministerialdirektor Caspar, daß es nicht die Ab-
sicht des Entwurfes sei, alle mechanisch mit Bureau-
arbeiten beschäftigten Angestellten dem Pensions-
gesetz zu unterstellen. Es sollten vielmehr nur jene,
die in einer Vertrauensstellung sich befinden, in
einem höheren Maße sozialer Fürsorge versichert
werden.2) Demgegenüber hat die Kommission zu-
Vgl. Reichsgerichtsrat Dr. Neukamp, S. 609 d. Bl.
2) Vgl. Bericht über die Kommissionsverhandl. in der Frank-
furter Ztg. Nr. 298.

nächst den Antrag angenommen, alle Bureau-
angestellten der Versicherung zu unterwerfen, aller-
dings zum Teil mit dem Vorbehalt, daß bis zur
2. Lesung eine bessere Fassung des § 1 gefunden
würde. Ueber die Frage, ob jemand als Angestellter
im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist, entscheidet
in letzter Instanz das neu zu errichtende Oberschieds-
gericht, während gleichzeitig über dieselbe Frage
eine Entscheidung des Reichs-Versicherungsamts
angerufen werden kann, z. B. in dem Fall, wenn
es sich um einen Bureauangestellten mit einem
2000 M. übersteigenden Gehalt handelt. Hier kann
es Vorkommen, daß das Reichs-Versicherungsamt
den Bureauangestellten für einen Privatbeamten er-
klärt und ihn deshalb für nicht versicherungspflichtig
nach den Bestimmungen der RVO. hält, dagegen
das Oberschiedsgericht annimmt, es handle sich
nicht um einen Mann, der eine besondere Vertrauens-
stellung einnimmt, und ihn also ebenfalls für nicht
versicherungspflichtig erklärt.
Weitere Schwierigkeiten ergeben sich dadurch,
daß es viele Personen gibt, die erst im höheren
Lebensalter in die Stellung eines Privatbeamten ein-
rücken, z. B. Werkmeister. Diese müssen dann
aufs neue eine zehnjährige Wartezeit zurücklegen,
ehe sie einen Anspruch erwerben, während gleich-
zeitig die Gefahr besteht, daß der nach der RVO.
erworbene Anspruch verfällt, weil die freiwillige
Weiter ver Sicherung unterlassen wird. Ganz beson-
ders übel sind alle diejenigen dran, die bald Ar-
beiter, bald Angestellte sind und infolgedessen bald
der einen, bald der anderen, bald beiden Versiche-
rungen gleichzeitig angehören.
Die Durchführung der Sonderversicherung be-
dingt einen neuen großen Verwaltungsapparat, er-
schwert also für Arbeitgeber und Angestellte den
Ueberblick über die gesamte soziale Versicherung.
Dabei verursacht die neue Verwaltung natürlich
sehr erhebliche Verwaltungskosten. Die Regierung
schätzt freilich die gesamten Aufwendungen, die
nach dem Entwurf ohne Berücksichtigung der Be-
freiung durch Werkkassen und Lebensversicherungen
erforderlich sind, auf 200 Millionen M., aber die

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer