Full text : Crelinger, Friedrich Ludwig: ¬Das Wechselrecht und die Lehre von den Handels-Billets, und kaufmännischen Anweisungen nach dem preußischen Rechte mit Berücksichtigung des Proceß- und Concurs-Verfahrens

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Nachbemerkung.
mithin  seinen  Regreß  nur  dann  verlieren,  wenn  er  auch  diese
Vorschriften  nicht  beobachtet  hat.
2.  Ist  der  Bezogene  nicht  wechselfähig,
so  können  die  durch  die  Acceptation  eingegangenen  Verpflichtungen =
  eines  solchen  Bezogenen  nicht  im  Wechsel=sondern  nur
im  ordentlichen  Prozesse  verfolgt  werden,  und  er  wird  als  ein
Assignat,  welcher  eine  auf  ihn  laufende  gewöhnliche  Anweisung
acceptirt  hat,  verhaftet:  Es  fallen  mithin  rücksichtlich  seiner  die
dem  Wechselrechte  besonders  gehörigen  Vorschriften  weg.  Namentlich =
  wird
a.  der  Bezogene  nicht  als  Acceptant  gelten  können,  wenn  er
die  ihm  zur  Annahme  präsentirten  Wechsel  ohne  Erinnerung =
  über  Nacht  an  sich  behält,  indem  zur  Annahme  einer =
  gewöhnlichen  Anweisung  stets  eine  ausdrückliche
Erklärung  erforderlich  ist;  wogegen  andern  Theils,  wenn
der  Wechsel  die  Summe  von  50  Thlr.  nicht  übersteigt,
eine  mündlich  erklärte  Annahme  genügt,  während  die
Acceptation,  um  Wechselrechte  herbeizuführen,  bei  jeder
Summe  schriftlich  erfolgen  muß,  (§.  253.  ibid.  §§.
991.  992.)
b.  der  Acceptant  zu  seinen  Gunsten  die  Respittage  nicht
in  Anspruch  nehmen  können,
derselbe  berechtigt  sein,  die  Zahlung  des  Wechsels  deshalb,
weil  der  Trassant  zur  Verfallzeit  in  Concurs  verfallen,  zu
verweigern,  (§.  40.  tit.  50.  Th.  I.  A.  L.  R.)
1
d.  dagegen  nicht  berechtigt  sein,  bei  der  Interoention  das
dem  Bezogenen  §.  1021.  eingeräumte  Vorzugsrecht,  sobald ¬
  er  mit  wechselfähigen  Addressen  oder  Intervenienten
concurrirt,  in  Anspruch  zu  nehmen.
Die  ad  b.  aufgeführte  Folge  zieht  es  nach  sich,  daß  auch  der
Inhaber  bei  Verlust  seines  Wechselregresses  gegen  seine  Vormänner ¬
  nicht  berechtigt  ist,  die  Zahlungsaufforderung  und  Protestaufnahme ¬
  bis  zum  Ablauf  des  dritten  Respittages  zu  verschieben, =
  weil  diese  Vertagung  der  Zahlungsleistung  lediglich
zu  Gunsten  des  Bezogenen  angeordnet  ist,  und,  da  sie  dem
Wechselrechte  angehört,  auf  den  Assignaten  einer  gewöhnlichen
Anweisung  nicht  ausgedehnt  werden  kann.
Auf  den  Aussteller  wirkt  die  Unfähigkeit  des  Bezogenen
nicht  im  Entferntesten  ein;  er  bleibt  dem  Jnhaber  wechselmäßig
verhaftet,  sofern  derselbe  nur  sonst  die  wechselmäßige  Diligenz
beobachtet  hat.
C.  Der  an  sich  giltige  Wechsel  verliert  seine  Wechselkraft ¬
  durch  Verabsäumung  der  nothwendigen
Diligenz  oder  durch  Ablauf  der  Verjährungsfrist.
            
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