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Nachbemerkung.
mithin seinen Regreß nur dann verlieren, wenn er auch diese
Vorschriften nicht beobachtet hat.
2. Ist der Bezogene nicht wechselfähig,
so können die durch die Acceptation eingegangenen Verpflichtungen =
eines solchen Bezogenen nicht im Wechsel=sondern nur
im ordentlichen Prozesse verfolgt werden, und er wird als ein
Assignat, welcher eine auf ihn laufende gewöhnliche Anweisung
acceptirt hat, verhaftet: Es fallen mithin rücksichtlich seiner die
dem Wechselrechte besonders gehörigen Vorschriften weg. Namentlich =
wird
a. der Bezogene nicht als Acceptant gelten können, wenn er
die ihm zur Annahme präsentirten Wechsel ohne Erinnerung =
über Nacht an sich behält, indem zur Annahme einer =
gewöhnlichen Anweisung stets eine ausdrückliche
Erklärung erforderlich ist; wogegen andern Theils, wenn
der Wechsel die Summe von 50 Thlr. nicht übersteigt,
eine mündlich erklärte Annahme genügt, während die
Acceptation, um Wechselrechte herbeizuführen, bei jeder
Summe schriftlich erfolgen muß, (§. 253. ibid. §§.
991. 992.)
b. der Acceptant zu seinen Gunsten die Respittage nicht
in Anspruch nehmen können,
derselbe berechtigt sein, die Zahlung des Wechsels deshalb,
weil der Trassant zur Verfallzeit in Concurs verfallen, zu
verweigern, (§. 40. tit. 50. Th. I. A. L. R.)
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d. dagegen nicht berechtigt sein, bei der Interoention das
dem Bezogenen §. 1021. eingeräumte Vorzugsrecht, sobald ¬
er mit wechselfähigen Addressen oder Intervenienten
concurrirt, in Anspruch zu nehmen.
Die ad b. aufgeführte Folge zieht es nach sich, daß auch der
Inhaber bei Verlust seines Wechselregresses gegen seine Vormänner ¬
nicht berechtigt ist, die Zahlungsaufforderung und Protestaufnahme ¬
bis zum Ablauf des dritten Respittages zu verschieben, =
weil diese Vertagung der Zahlungsleistung lediglich
zu Gunsten des Bezogenen angeordnet ist, und, da sie dem
Wechselrechte angehört, auf den Assignaten einer gewöhnlichen
Anweisung nicht ausgedehnt werden kann.
Auf den Aussteller wirkt die Unfähigkeit des Bezogenen
nicht im Entferntesten ein; er bleibt dem Jnhaber wechselmäßig
verhaftet, sofern derselbe nur sonst die wechselmäßige Diligenz
beobachtet hat.
C. Der an sich giltige Wechsel verliert seine Wechselkraft ¬
durch Verabsäumung der nothwendigen
Diligenz oder durch Ablauf der Verjährungsfrist.