Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

§  184.  Gewähr  wegen  Sachmängel  nach  B.  G.  B.
Daher  ist  nicht  wesentlich,  daß  die  Zusicherung  bei  Abschluß  des
Verkaufs  dem  Käufer  gegenüber  abgegeben  ist.  Vielmehr  steht  der
Verkäufer  auch  für  Angaben  ein,  die  er  vor  dem  Abschluß  des  Verkaufs, ¬
  sei  es  dem  Käufer  gegenüber,  sei  es  öffentlich,  derart  machte,
daß  der  Käufer  Grund  hatte,  auf  sie  zu  bauen.
Die  Eigenschaften,  um  die  es  sich  hier  handelt,  sind  nicht  bloß
auf  den  körperlichen  Zustand  der  Kaufsache  bezügliche,  vielmehr  alles,
was  zur  Beschaffenheit  derselben  gehört.  Daher  tritt  Gewährleistungspflicht ¬
  insbesondere  ein  für  Angaben  über  den  Ertrag  oder  die  Ertragsfähigkeit ¬
  der  Sache  14,  unter  anderen  auch  für  die  Zusicherung,  daß  die
Ware  in  einem  gewissen  Bezirk  noch  nicht  eingeführt  sei  und  über  die
Abladezeit  und  die  Abfahrtszeit  der  für  sie  bestimmten  Transportmittel. ¬
  15
Auch  Zusicherungen  über  künftige  Eigenschaften  sind  erheblich.16
Wird  die  Freiheit  von  Mängeln  zugesichert,  für  welche  der  Verkäufer ¬
  schon  ohnehin  einsteht,  weil  dieselbe  gemeingewöhnlich  zu  vertreten
ist,  so  ist  auch  solche  Zusicherung  nicht  ohne  erhebliche  Bedeutung.17
Der  Verkäufer  haftet  für  seine  Zusicherungen,  auch  dann,  wenn
er  sich  selbst  über  deren  Richtigkeit  täuschte,  also  keineswegs  bloß,  wenn
er  arglistig  war.
Für  die  Gesundheit  des  Verkehrs  und  die  Aufrechthaltung  von
Treu  und  Glauben  ist  die  Frage  wichtig,  ob  bei  Veräußerung  von
Grundstücken  Zusicherungen,  z.  B.  über  den  Mietsertrag  eines  verkauften ¬
  Gebäudes,  auch  dann  zu  gewähren  sind,  wenn  dieselben  in
dem  nach  §  313  notwendigen  gerichtlichen  oder  notariellen  Vertrag  über
das  Geschäft  nicht  wiedergegeben  sind.  Es  liegt  auf  der  Hand,  daß
solche  Angaben,  wenn  nicht  besonderer  Grund  zum  Mißtrauen  vorliegt,
oft  nicht  in  den  Vertrag  hereingeschrieben  werden,  da  dieser  sich  leicht
darauf  beschränken  wird,  die  von  den  Kontrahenten  noch  zu  erfüllenden
Leistungen  aufzunehmen.
Glauben,  welche  das  B.  G.  B.  verwirklichen  will,  weit  mehr  als  die  einengende  Auslegung ¬
  des  Reichsgerichts.  —  Vgl.  auch  §  43  des  Börsengesetzes.
14)  R.  G.  Bd.  52  S.  2;  R.  G.  v.  19.  Sept.  1902,  Jur.  Woch.  1902  Beilg.  12
S.  270;  R.  G.  Bd.  21  S.  311.
15)  R.  O.H  G.  Bd.  24  S.  294;  Düringer=Hachenburg,  H.  G.  B.  Bd.  3  S.  130.
16)  Vgl.  R.  G.  v.  15.  Nov.  1902,  Jur.  Woch.  1903  Beilg.  1  S.  8.
17)  Vgl.  Staub,  H.G.B.  §  377  Anm.  32.  Anders  das  preußische  Recht  und
auch  für  B.  G.  B.  Goldmann=Lilienthal  S.  493  Anm.  3.
            
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