§ 184. Gewähr wegen Sachmängel nach B. G. B.
Daher ist nicht wesentlich, daß die Zusicherung bei Abschluß des
Verkaufs dem Käufer gegenüber abgegeben ist. Vielmehr steht der
Verkäufer auch für Angaben ein, die er vor dem Abschluß des Verkaufs, ¬
sei es dem Käufer gegenüber, sei es öffentlich, derart machte,
daß der Käufer Grund hatte, auf sie zu bauen.
Die Eigenschaften, um die es sich hier handelt, sind nicht bloß
auf den körperlichen Zustand der Kaufsache bezügliche, vielmehr alles,
was zur Beschaffenheit derselben gehört. Daher tritt Gewährleistungspflicht ¬
insbesondere ein für Angaben über den Ertrag oder die Ertragsfähigkeit ¬
der Sache 14, unter anderen auch für die Zusicherung, daß die
Ware in einem gewissen Bezirk noch nicht eingeführt sei und über die
Abladezeit und die Abfahrtszeit der für sie bestimmten Transportmittel. ¬
15
Auch Zusicherungen über künftige Eigenschaften sind erheblich.16
Wird die Freiheit von Mängeln zugesichert, für welche der Verkäufer ¬
schon ohnehin einsteht, weil dieselbe gemeingewöhnlich zu vertreten
ist, so ist auch solche Zusicherung nicht ohne erhebliche Bedeutung.17
Der Verkäufer haftet für seine Zusicherungen, auch dann, wenn
er sich selbst über deren Richtigkeit täuschte, also keineswegs bloß, wenn
er arglistig war.
Für die Gesundheit des Verkehrs und die Aufrechthaltung von
Treu und Glauben ist die Frage wichtig, ob bei Veräußerung von
Grundstücken Zusicherungen, z. B. über den Mietsertrag eines verkauften ¬
Gebäudes, auch dann zu gewähren sind, wenn dieselben in
dem nach § 313 notwendigen gerichtlichen oder notariellen Vertrag über
das Geschäft nicht wiedergegeben sind. Es liegt auf der Hand, daß
solche Angaben, wenn nicht besonderer Grund zum Mißtrauen vorliegt,
oft nicht in den Vertrag hereingeschrieben werden, da dieser sich leicht
darauf beschränken wird, die von den Kontrahenten noch zu erfüllenden
Leistungen aufzunehmen.
Glauben, welche das B. G. B. verwirklichen will, weit mehr als die einengende Auslegung ¬
des Reichsgerichts. — Vgl. auch § 43 des Börsengesetzes.
14) R. G. Bd. 52 S. 2; R. G. v. 19. Sept. 1902, Jur. Woch. 1902 Beilg. 12
S. 270; R. G. Bd. 21 S. 311.
15) R. O.H G. Bd. 24 S. 294; Düringer=Hachenburg, H. G. B. Bd. 3 S. 130.
16) Vgl. R. G. v. 15. Nov. 1902, Jur. Woch. 1903 Beilg. 1 S. 8.
17) Vgl. Staub, H.G.B. § 377 Anm. 32. Anders das preußische Recht und
auch für B. G. B. Goldmann=Lilienthal S. 493 Anm. 3.