1034 Haeberlin, Juris criminalis ex Speculis
könnte. Die bejahende Meinung Rudorff*s kann nur in dem Falle
richtig sein, wenn der Kläger nicht seihst besitzt; besitzt er dagegen
selbst, so passt weder der Grund noch der Inhalt der obigen Cau-
tionen auf die Lage des Beklagten. Aber der letztere war doch
keinesweges von jeder Cautionspflicht frei. Diess lehrt die von den
Neueren nicht beachtete L. 7. D. de aqua quotid. XLIII. 20., welche
auf diesen Fall zu beziehen ist. Nach ihr muss der nicht besitzende
Beklagte dem besitzenden Kläger bei der confessoria actio cavirep:
„dass er ihn während des Processes nicht in der Ausübung der Ser-
vitut hindern wolle," bei der negatoria aber: „dass er während des
Processes die Servitut nicht ausüben wolle." Diese Cautionen kamen
aber ebenso wie die cautio jud. solvi schon vor Juslinian ausser Ge-
brauch. Es ist jedoch die Frage nicht unwichtig, welchen Besitz
die früheren Juristen meinten, wenn sie verlangen, dass der Be-
sitzer „judicatum solvi" caviren solle, ob nur diejenige juris possessio,
welche den Interdictenschutz gewährt, oder auch den blos natür-
lichen Besitz, die blosse Detention, welche schon durch die äussere
Form des Grundstücks und insbesondere des Gebäudes, in welcher
wir solches haben,« gegeben ist. Das Letztere ist da$ Richtigere,
und es ist hierauf die L. 15. D. de operis npvi nunc. XXXIX. 1.
zu beziehen, wo die Worte: „eo non defendente" auf Denjenigen
gehen, welcher die Caution „judicatum solvi" nicht geleistet hat.
Eben wegen dieses Schutzes, welchen hier der blos natürliche Be-
sitz geniesst, scheinen die Römer denselben, namentlich wenn sie
von der nur erwähnten Caution sprechen, durch possessio zu bezeich-
nen. Durch die Berücksichtigung dieses Sprachgebrauchs lassen sich
mehrere Pandektenstellen genügender erklären, ins Besondere die
L. G. §. 1. D. si servit, vind. VIII. 5., in welcher die Worte: „ad-
versarius meus possessor est," nicht mit Savigny so zu verstehen sind:
„der Gegner ist derjenige, der, wenn er will, Beklagter im Process
werden kann," (so dass possessor hier nur überhaupt für is, quocum
agitur, stände), sondern vielmehr auf den obigen natürlichen Be-
sitz bezogen werden müssen, welchen der Nachbar, so lauge von
dem Anderen noch nicht höher gebaut ist, schon durch die' blosse
äussere Form der Gebäude hat.
IO, Juri8 criminalis ex Speculis Saxonico et Snevico
adumbratio. Diss. inaugur., quam etc. d. XII. m. Sept.
a. MDCCCXXXVII. publice defendet Carol. Francis«.
Haelierlin, Helnistadiensis. Halis Saxon, formis expr.
Semmlerianis. (IV. u.) 82. S. 8.
-Der Berichterstatter über akadem. Dissertationen muss sich
freuen, wem* ihn sein regelmässig wenig erhebendes Geschäft ein
Mal zu einer Schrift führt, welche nicht so, wie die meisten übrigen,
ohne inneren Beruf blos um der Form zu genügen über einen schon
sattsam besprochenen oder die Kräfte des Vfs. übersteigenden Ge-
genstand zusammengetragen ist. Die obengenannte Abhandlung ge-