fullscreen : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 1, Bd. 2 (1849))

12. Rechte und Pflichten des Anwalts in Frankreich

VIII

Rechte und Pflichten des Anwalts in
Frankreich.
Von vr. Julius Levita in Mainz.
Wir haben in unserer ersten Abhandlung*) die allgemeinen
Grundsätze, welche die französische Gesetzgebung in Betreff der
Anwaltschaft leiteten, entwickelt. Da es sich um ein specifi-
sches Institut des französischen Processes handelte, und zwar
um ein Institut, welches den eigentlichsten Knotenpunkt aller
proceffualischen Principien bildet, so mußten wir uns vorerst
auf den allgemeinen Boden der französischen Proceßgesetzgebung
überhaupt stellen und aus diesem alle jene Eigenthümlichkeiten
erklären, welche nur Denjenigen befremden können, welcher diese
einzelne Lehre mit dem ganzen Organismus nicht in Verbindung
zu setzen vermag.
Von unserem Cardinalgrundsatze ausgehend, daß die Lehre
der französischen Anwaltschaft die Lehre des französischen Civil-
proceffes, nicht eine einzelne Nummer, sondern der ganze
Ausdruck derselben ist, mußten wir zur vollständigen Be-
wahrheitung dieser Behauptung aus jedes einzelne Studium
des Processes selbst speciell eingehen und die innere Kohärenz
desselben mit dem Institute zeigen.
Dadurch haben wir jedoch nur eine Seite, einen Ge-
sichtspunct dieser Lehre aufgefaßt, freilich den praktisch ergie-
bigsten; allein die specielle Lehre von der ftanzösischen Anwalt-

•) S. B. I. Nr. 16.
Der Geri»Usa»ll8ls. VW. Heft.

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