fullscreen : Archiv für deutsches Wechselrecht und Handelsrecht (Bd. 6 (1858))

Vom Herrn Geh. Justizrath I>r. Wiener in Dresden. 3
durch Herbeiziehung von theoretischen Ansichten über die Natur
des Wechsels. Von der andern Seite sprechen für die Zinsen die
bisher unzweifelhaft praktische Anwendung derselben in den eignen
Wechseln und der Grundsatz, daß die Zinsen die Natur des
Kapitals theilen, welchem sie zugehören.
Aus der Berücksichtigung der vorerwähnten Thatsachen, indem
sie verschiedenartig aufgefaßt werden, haben sich über das Zins-
versprechen im eignen Wechsel drei verschiedene Ansichten gebildet, ,
welche in Urtheilen deutscher Gerichtshöfe und Abhandlungen von
Gelehrten ihre Repräsentanten gefunden haben. Die eine Mei-
nung geht dahin, daß durch ein in den Wechsel cingerücktes
Zinsversprechen der ganze Brief, auch in Hinsicht der Haupt-
summe, seine Wechselkraft verliere. Diese Meinung ist von einer
sehr großen Zahl hoher und höchster Gerichtshöfe in ihren
Rechtssprüchen angenommen:
Bayern. Wechselgericht Würzburg, Wechselgericht zwei-
ter Instanz Aschaffenburg, Wechsel-Appellationsgericht
Augsburg, angeführt von Hauff im Archiv V. 312,313.
. Hannover. Obergericht Wolfenbüttel, Archiv V. 331.
Mecklenburg. Obergericht und Oberappellationsgericht
Rostock, Archiv III. 401.
Preußen. Stadtgericht Berlin, Archiv II. 92, III. 191.
Sachsen. Handelsgericht und Appellationsgericht Leip-
zig, Oberappellationsgericht Dresden, Archiv IV. 193,
106, 110.
Würtemberg. Obertribunal Stuttgart, Archiv III. 190.
und von vielen Schriftstellern verfochten worden:
Gelpcke, Zeitschrift für Handelsrecht, Heft 1, S. 127.
Borchardt und Pöschmann im Archiv 1.197, II. 196.
Meißner im Archiv IV. 417.
von Arnold, das Zinsversprechen in eignen Wechseln,
Erlangen 1854, angeführt von Hauff, Archiv V. 314.
Blunt/chli, A. D. W.-O. S. 137.
Unter den letzteren ist die Abhandlung von Gelpcke die
einflußreichste gewesen und hat an Martens im Archiv III. S.
62—77 einen specicllen Gegner gefunden. Die zweite Meinung
steht das Zinsversprechen für ungültig an, hält aber die Haupt-
forderung sür wechselmäßig gültig. Auch für diese findet sich
eine Anzahl von Rechtssprüchen: .
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