Inhaltsverzeichnis : Beiträge zur Erläuterung einzelner Rechtsmaterien (1)

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Accrescenzrecht  in  seinem  innersten  Wesen  durchaus  verschieden. ¬
  Dieß  beruhet  auf  Rechtsnothwendigkeit:  bei  Erbschaften ¬
  auf  dem  Satze,  daß  der  Testirer  ganz  beerbt
werden  muß,  verbunden  mit  der  Regel:  nemo  pro  parte
testatus  pro  parte  intestatus  decedere  potest  —
weshalb  auch  Erbportionen  dem,  der  Erbe  geworden,
ohne  sein  Wissen  und  ohne  daß  er  es  hindern  könnte,
accresciren,  was  doch  vom  jus  caduca  vindicandi  Niemand ¬
  behaupken  wird.
Ebenso  beruhet  das  Accrescenzrecht =
  bei  Legaten  nur  darauf,  daß  Mehreren  ein  und
dasselbe  Object  und  zwar  ungetheilt  hinterlassen
ist,  diese  aber,  da  sie  es  nicht  doppelt  fordern  können,
durch  ihre  Concurrenz  sich  einander  beschränken,  wo
also  natürlich;  im  Fall  diese  Concurrenz  nicht  eintritt,
weil  einer  derselben  sein  Legat  nicht  erwirbt,  dieser  dem
Weggefallenen  sonst  zustehende  Theil  jetzt  dem  Andern  zufällt, =
  oder  vielmehr  nur  ungeschmälert  verbleibt  11
Deshalb  gelten  bei  Legaten,  wie  bei  Erbschaften
nur  re,  oder  re  et  verbis  conjuncti,  für  conjuncti,
bloße  verbis  conjunoti  gar  nicht  *2).
Und  deshalb
fand  beim  Damnationslegat  kein  Accrescenzrecht  Statt,
weil,  wenn  auch  Zweien  zusammen  eine  Sache  vermacht
war,  ihre  obligatio  doch  von  Anfang  an  ipso  jure  getheilt
war  13).  Durch  das  jus  caduca  vindicandi  dagegen
konnten  Legatare  sogar  Erbportionen  bekommen,  und  Legate, ¬
  welche  mit  den  ihnen  selbst  hinterlassenen  Vermächtnissen ¬
  in  gar  keiner  Verbindung  standen.  Regelmäßig
freilich  waren  die  Erben,  welche  Kinder  hatten,  vor  den
Legataren  berufen  —  welche  Reihenfolge  unter  den  Er— =

**)  Totiens  jus  accrescendi  esse,  quotiens  in  duobus  qui
in  solidum  habuerunt  concursu  divisus  est  l.  8.  pr.
D.  de  usufr.  accr.  (7.  2.)
**)  Conjunctim  heredes  institui  aut  conjunctim  legari
hoc  est,  totam  hereditatem  aut  tota  legata  singulis
data  esse,  partes  autem  concursu  fieri.  l.  80.  D.
de  legatis  3.
13)  —  «constat  partes  ab  initio  fieri"  l.  34.  §.  9.  D.  de
legat.  1.  Gajus  II.  205.
*
            
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