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Accrescenzrecht in seinem innersten Wesen durchaus verschieden. ¬
Dieß beruhet auf Rechtsnothwendigkeit: bei Erbschaften ¬
auf dem Satze, daß der Testirer ganz beerbt
werden muß, verbunden mit der Regel: nemo pro parte
testatus pro parte intestatus decedere potest —
weshalb auch Erbportionen dem, der Erbe geworden,
ohne sein Wissen und ohne daß er es hindern könnte,
accresciren, was doch vom jus caduca vindicandi Niemand ¬
behaupken wird.
Ebenso beruhet das Accrescenzrecht =
bei Legaten nur darauf, daß Mehreren ein und
dasselbe Object und zwar ungetheilt hinterlassen
ist, diese aber, da sie es nicht doppelt fordern können,
durch ihre Concurrenz sich einander beschränken, wo
also natürlich; im Fall diese Concurrenz nicht eintritt,
weil einer derselben sein Legat nicht erwirbt, dieser dem
Weggefallenen sonst zustehende Theil jetzt dem Andern zufällt, =
oder vielmehr nur ungeschmälert verbleibt 11
Deshalb gelten bei Legaten, wie bei Erbschaften
nur re, oder re et verbis conjuncti, für conjuncti,
bloße verbis conjunoti gar nicht *2).
Und deshalb
fand beim Damnationslegat kein Accrescenzrecht Statt,
weil, wenn auch Zweien zusammen eine Sache vermacht
war, ihre obligatio doch von Anfang an ipso jure getheilt
war 13). Durch das jus caduca vindicandi dagegen
konnten Legatare sogar Erbportionen bekommen, und Legate, ¬
welche mit den ihnen selbst hinterlassenen Vermächtnissen ¬
in gar keiner Verbindung standen. Regelmäßig
freilich waren die Erben, welche Kinder hatten, vor den
Legataren berufen — welche Reihenfolge unter den Er— =
**) Totiens jus accrescendi esse, quotiens in duobus qui
in solidum habuerunt concursu divisus est l. 8. pr.
D. de usufr. accr. (7. 2.)
**) Conjunctim heredes institui aut conjunctim legari
hoc est, totam hereditatem aut tota legata singulis
data esse, partes autem concursu fieri. l. 80. D.
de legatis 3.
13) — «constat partes ab initio fieri" l. 34. §. 9. D. de
legat. 1. Gajus II. 205.
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