Metadata : Vezin, August Ludwig: Handbuch für Friedensrichter und andere bei diesem Gerichte angestellte Personen

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Erben  oder  vermöge  der  Gütergemeinschaft  Ansprüche
machen,
2)  von  allen  Gläubigern,  die  entweder  mit  einem
erecutorischen  Titul  versehen  sind,  oder,  insofern  dies
nicht  der  Fall,  durch  die  Erlaubniß  des  Präsidenten  des
ersten  Jnstanz=Gerichts,  oder  des  Friedensrichters  des
Cantons,  dazu  autorisirt  worden.
3)  Jm  Fall  der  Abwesenheit  des  Ehegatten  oder
eines  der  Erben,  von  denjenigen,  die  mit  dem  Verstorbenen =
  zusammen  wohnten,  auch  von  seinen  Dienstboten
und  Hausgesinde.
§.  245.  Sind  diejenigen,  welche  rechtliche  Ansprüche =
  zu  haben  glauben,  oder  die  Gläubiger,  zwar
noch  minderjährig,  jedoch  emancipirt;  so  können  sie
die  Versiegelung  ohne  Beistand  eines  Curators  nachsuchen. =

Sind  sie  minderjährig  und  nicht  emancipirt,  so  muß
der  Vormund  für  sie  die  Versiegelung  nachsuchen;  oder
einer  ihrer  Verwandten,  wenn  sie  keinen  Vormund  haben, =
  oder  derselbe  abwesend  ist.
Nach  Levasseur  kann  der  Richter  auch  hier  von
Amtswegen  verfaͤhren,  wenn  er  die  Sache  erfaͤhrt,  ohne
auf  die  gesetzmäßige  Art  requirirt  zu  werden.
§.  246.  Jst  die  Versiegelung  nicht  vor  der  Beerdigung =
  geschehen,  so  muß  der  Richter  im  Protocolle
den  Zeitpunkt  der  Requisition  und  die  Ursachen,  welche
entweder  diese  oder  die  Anlegung  verzögert  haben,  bemerken =
  und  in  Gewißheit  setzen.  Westph.  Pr.=Ordn.
Art.  846.
            
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