Inhaltsverzeichnis : Treitschke, Georg Carl: ¬Der Kaufcontract in besonderer Beziehung auf den Waarenhandel

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ist  richtig,  daß  der  Beweis  einer  Negative,  die  nicht  bloß  ein
andrer  Ausdruck  für  eine  positive  Behauptung  ist,  etwas  gelinder ¬
  beurtheilt  werden  muß,  als  der  Beweis  einer  solchen  Behauptung. ¬
  Bis  zur  Undenkbarkeit  des  Gegentheils  kann  derselbe ¬
  allerdings  nur  dann  gesteigert  werden,  wenn  ein  positives
mit  den  verneinten  nicht  vereinbares  Factum  nachzuweisen  steht.
Man  muß  daher  hier  meistens  sehr  starke  Vermuthungen  dem
vollen  Beweise  gleich  schätzen.  Wenn  z.  B.  Waare  unter  der
Bedingung  gekauft  ist,  daß  der  Käufer  eine  gewisse  von  ihm
verschriebene  Parthie  Waare  bis  zu  einer  bestimmten  Frist  nicht
erhielte,  so  wird  der  auf  Vollziehung  des  Handels,  nach  Ablauf ¬
  dieser  Frist,  dringende  Verkäufer  beweisen  müssen,  daß
dies  nicht  geschehen  sei.  Er  wird  dies  nicht  anders  können,  als
durch  ein  Zeugniß  der  Zollbehörde.  Bezeugt  aber  diese,  daß
die  fraglichen  Waaren  in  der  bezeichneten  Zeit  vom  Käufer  als
eingegangen  nicht  verzollt  worden,  so  wird  dies  ausreichen  müssen, ¬
  wenn  gleich  die  Möglichkeit  übrig  bleibt,  daß  die  Waare
eingeschmuggelt  worden.  Denn  die  Präsumtion,  nicht  gesetzwidrig ¬
  zu  handeln,  die  Jeder  für  sich  hat,  muß  er  auch  gelten
lassen,  wo  sie  ihm  mittelbar  und  in  anderer  Hinsicht  Nachtheil
bringt.
            
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