Volltext : ¬Das Rheinische Grundbuchrecht

Zweiter  Abschnitt.
194
§  38.
vom  18.  April  1887  verliert  demnach  mit  dem  Inkrafttreten  der
Grundbuchgesetze  seine  Geltung  vollständig,  mit  Ausnahme  einzelner
Bestimmungen  über  Gegenstände,  welche  durch  die  im  §  38  angeführten
Vorschriften  nicht  geregelt  werden.
Die  Fälle,  in  denen  außerhalb  einer  Zwangsversteigerung  das
Vertheilungsverfahren  stattfindet,  sind  folgende:
das  bei  der  Enteignung  hinterlegte  Kaufgeld  ist  in  den  Landestheilen ¬
  des  linken  Rheinufers  im  Wege  des  Vertheilungsverfahrens
unter  die  dinglich  Berechtigten  zu  vertheilen  (Ges.  vom  11.  Juni  1874
über  die  Enteignung  von  Grundeigenthum  (G.S.  S.  221)  §  49  Abs.  3
Ges.  vom  8.  März  1810  Art.  25,  Bormann  und  Daniels  Bd.  5  S.  490).
Dieser  Fall  hat  am  meisten  Aehnlichkeit  mit  dem  einer  Zwangsversteigerung, ¬
  weil  auch  hier  die  endgültige  Feststellung  eines  Preises
stattfindet,  welcher  hinsichtlich  der  Rechte  aller  Realberechtigten  an  die
Stelle  des  Grundstücks  tritt;
2)  Erfolgen  im  Falle  eines  Feuerschadens  innerhalb  vier  Wochen
Anmeldungen  seitens  der  Hypotheken-  und  Grundschuldgläubiger  bei
dem  Versicherer,  so  wird  die  Versicherungssumme  nach  erfolgter  Hinterlegung ¬
  unter  die  angemeldeten  Gläubiger  vertheilt  (Ges.  vom  17.  Mai
1884  betreffend  die  Haftung  der  Versicherungsgelder  für  die  Anprüche ¬
  der  Inhaber  von  Privilegien  und  Hypotheken  im  Bezirk  des
ehemaligen  Appellationsgerichtshofes  zu  Köln,  G.S.  S.  271,  §  5).
Außer  den  beim  Versicherer  angemeldeten  Gläubigern  sind  auch  diejenigen ¬
  zu  berücksichtigen,  welche  sich  im  Vertheilungsverfahren  melden
(Ges.  vom  18.  April  1887  §  37  Abs.  2).  Die  Löschung  von  Hypotheken ¬
  (oder  Grundschulden)  findet  nur  insoweit  statt,  als  eine  Befriedigung ¬
  des  Gläubigers  erfolgt  (Ges.  vom  17.  Mai  1884  §  5  Nr.  7).
Die  Feuerversicherungsgelder  werden  nicht  besonders  vertheilt,  sondern
zusammen  mit  dem  Erlöse  des  Grundstücks,  wenn  vor  Eintritt  der
Beschädigung  die  Beschlagnahme  des  Grundstücks  stattgefunden  hat.
Dasselbe  gilt,  wenn  die  Beschlagnahme  nach  Eintritt  der  Beschädigung
erfolgt  ist,  falls  innerhalb  4  Wochen  nach  diesem  Zeitpunkte  Anmeldungen ¬
  von  Gläubigern  beim  Versicherer  nicht  erfolgt  sind  (Ges.  vom
17.  Mai  1884  §  6).
3)  Wenn  der  Benefizialerbe  gemäß  §  39  dieses  Gesetzes  die  Zwangsversteigerung ¬
  eines  Grundstücks  beantragt,  so  finden  die  §§  101  ff.
des  Zw.G.  für  das  Vertheilungsverfahren  unmittelbar  Anwendung.
Wählt  er  dagegen  den  freiwilligen  gerichtlichen  Verkauf  (Abschn.  Il
des  Ges.  vom  22.  Mai  1887  betreffend  das  Theilungsverfahren  und
den  gerichtlichen  Verkauf  von  Immobilien  im  Geltungsbereich  des
Rheinischen  Rechts,  G.S.  S.  136),  so  ist  er,  falls  von  einem  Gläubiger ¬
  Opposition  erhoben  wird,  verpflichtet  das  Vertheilungsverfahren
bezüglich  des  Kaufpreises  zu  beantragen  (B.G.B.  Art.  808,  Code  de
procédure  civile  Art.  991).  Dies  Vertheilungsverfahren  regelt  sich
nach  §  38  Einf.G.  Bei  demselben  werden  ebenso  wie  bei  Nr.  2,  nur
diejenigen  Hypotheken  oder  Grundschulden  gelöscht,  welche  aus  dem
Kaufpreise  befriedigt  werden;
4)  Das  unter  Nr.  3  Gesagte  gilt  entsprechend  vom  Nachlaßpfleget
(B.G.B.  Art.  814,  Code  de  procédure  civile  Art.  1001,  1002).
            
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