Zweiter Abschnitt.
194
§ 38.
vom 18. April 1887 verliert demnach mit dem Inkrafttreten der
Grundbuchgesetze seine Geltung vollständig, mit Ausnahme einzelner
Bestimmungen über Gegenstände, welche durch die im § 38 angeführten
Vorschriften nicht geregelt werden.
Die Fälle, in denen außerhalb einer Zwangsversteigerung das
Vertheilungsverfahren stattfindet, sind folgende:
das bei der Enteignung hinterlegte Kaufgeld ist in den Landestheilen ¬
des linken Rheinufers im Wege des Vertheilungsverfahrens
unter die dinglich Berechtigten zu vertheilen (Ges. vom 11. Juni 1874
über die Enteignung von Grundeigenthum (G.S. S. 221) § 49 Abs. 3
Ges. vom 8. März 1810 Art. 25, Bormann und Daniels Bd. 5 S. 490).
Dieser Fall hat am meisten Aehnlichkeit mit dem einer Zwangsversteigerung, ¬
weil auch hier die endgültige Feststellung eines Preises
stattfindet, welcher hinsichtlich der Rechte aller Realberechtigten an die
Stelle des Grundstücks tritt;
2) Erfolgen im Falle eines Feuerschadens innerhalb vier Wochen
Anmeldungen seitens der Hypotheken- und Grundschuldgläubiger bei
dem Versicherer, so wird die Versicherungssumme nach erfolgter Hinterlegung ¬
unter die angemeldeten Gläubiger vertheilt (Ges. vom 17. Mai
1884 betreffend die Haftung der Versicherungsgelder für die Anprüche ¬
der Inhaber von Privilegien und Hypotheken im Bezirk des
ehemaligen Appellationsgerichtshofes zu Köln, G.S. S. 271, § 5).
Außer den beim Versicherer angemeldeten Gläubigern sind auch diejenigen ¬
zu berücksichtigen, welche sich im Vertheilungsverfahren melden
(Ges. vom 18. April 1887 § 37 Abs. 2). Die Löschung von Hypotheken ¬
(oder Grundschulden) findet nur insoweit statt, als eine Befriedigung ¬
des Gläubigers erfolgt (Ges. vom 17. Mai 1884 § 5 Nr. 7).
Die Feuerversicherungsgelder werden nicht besonders vertheilt, sondern
zusammen mit dem Erlöse des Grundstücks, wenn vor Eintritt der
Beschädigung die Beschlagnahme des Grundstücks stattgefunden hat.
Dasselbe gilt, wenn die Beschlagnahme nach Eintritt der Beschädigung
erfolgt ist, falls innerhalb 4 Wochen nach diesem Zeitpunkte Anmeldungen ¬
von Gläubigern beim Versicherer nicht erfolgt sind (Ges. vom
17. Mai 1884 § 6).
3) Wenn der Benefizialerbe gemäß § 39 dieses Gesetzes die Zwangsversteigerung ¬
eines Grundstücks beantragt, so finden die §§ 101 ff.
des Zw.G. für das Vertheilungsverfahren unmittelbar Anwendung.
Wählt er dagegen den freiwilligen gerichtlichen Verkauf (Abschn. Il
des Ges. vom 22. Mai 1887 betreffend das Theilungsverfahren und
den gerichtlichen Verkauf von Immobilien im Geltungsbereich des
Rheinischen Rechts, G.S. S. 136), so ist er, falls von einem Gläubiger ¬
Opposition erhoben wird, verpflichtet das Vertheilungsverfahren
bezüglich des Kaufpreises zu beantragen (B.G.B. Art. 808, Code de
procédure civile Art. 991). Dies Vertheilungsverfahren regelt sich
nach § 38 Einf.G. Bei demselben werden ebenso wie bei Nr. 2, nur
diejenigen Hypotheken oder Grundschulden gelöscht, welche aus dem
Kaufpreise befriedigt werden;
4) Das unter Nr. 3 Gesagte gilt entsprechend vom Nachlaßpfleget
(B.G.B. Art. 814, Code de procédure civile Art. 1001, 1002).