Mängel der Kaufsache.
verpflichtet, den Kaufgegenstand ohne Rechtsmängel zu liefern und
solche Mängel zu beseitigen. Eine entsprechende Verpflichtung entspringt
aus dem Kaufvertrag nicht für Sachmängel. Jedoch hat der Verkäufer
für sie Gewähr nach Treu und Glauben zu leisten.
Wer aber eine mangelhafte Sache in Kenntnis des Mangels ohne
Vorbehalt seiner Rechte annimmt, verwirkt seine Rechte auf Gewähr,
§ 464.2
Die Gewährleistung wegen Sachmängel erstreckt sich:
a) auf Nichtvorhandensein von Fehlern, die nach der Verkehrsanschauung ¬
als solche gelten,
b) auf Vorhandensein zugesicherter Eigenschaften.
Sie bezieht sich auf den Verkauf von Sachen, nicht von Rechten.
II. Was nach allgemeiner Verkehrsanschauung Fehler sind, bezeichnet ¬
§ 459 näher als solche, „die den Wert oder die Tauglichkeit
der Sache zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten ¬
Gebrauche aufheben oder mindern".
Solche Fehler können nicht bloß in der körperlichen Beschaffenheit
der Kaufsache liegen, auch was nach staatlichen und sozialen Verhältnissen ¬
deren Brauchbarkeit oder ihren Wert beeinträchtigt, ist ein Fehler,
z. B. polizeiliche Beschlagnahme der Sache.
Fehler ist nicht bloß, was die Brauchbarkeit der Sache schmälert,
wohin z. B. auch Transportunfähigkeit der zur Versendung bestimmten
Ware gehört, vielmehr auch, was bloß deren Verkäuflichkeit mindert.3
Oft legt der Verkehr auf Dinge Wert, welche für den Gebrauch und
die Nutzbarkeit der Sache nicht erheblich sind, an die sich aber das
Publikum derart gewöhnt hat, daß, wo sie fehlen, die Ware nicht, oder
nur unter Verlust absetzbar und handelbar ist. So wenn die Farbe
der Ware, die Form der Emballage, die Etikette fehlen, welche im Verkehr ¬
üblich sind, und ihm als Kennzeichen guter Ware gelten, auch wenn
bestand des arglistigen Verschweigens in den §§ 459 bis 493 in Verh. zu § 123
B.G. B. Bonn 1903; Beer in D. Jur. Ztg. 1904 S. 88: Arglistiges Verschweigen;
Süßheim in Seufferts Bl. f. Rechtsanwend. Bd. 66 S. 205, 223, 237: Rechtsfolgen
arglistigen Verschweigens; Schneider in Das Recht 1903 S. 522: Zusicherung bei
Käufen; Crome das. 1902 S. 333: Über den Begriff der zugesicherten Eigenschaften;
Nissen in Jur Woch. 1902 S. 460: Rechtsstellung des Kauspreisbürgen bei mit Gewährsmängeln ¬
behafteter Kaufsache; Literaturangaben noch unten § 185,
2a) Der § 464 findet auch Anwendung, wenn die Klage wegen Arglist auf
§ 826 gestützt wird, R.G. v. 26. Okt. 1904 Bd. 49 S. 105.
2) Düringer=Hachenburg, H. G. B. Bd. 3 S. 126, Jur. Woch. 1895 S. 394,
1896 S. 61.
3) Anders nach dem ädilizischen Edikt, Dernburg, Pand. Bd 2, §100 Anm. 9 Angef.