Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

Mängel  der  Kaufsache.
verpflichtet,  den  Kaufgegenstand  ohne  Rechtsmängel  zu  liefern  und
solche  Mängel  zu  beseitigen.  Eine  entsprechende  Verpflichtung  entspringt
aus  dem  Kaufvertrag  nicht  für  Sachmängel.  Jedoch  hat  der  Verkäufer
für  sie  Gewähr  nach  Treu  und  Glauben  zu  leisten.
Wer  aber  eine  mangelhafte  Sache  in  Kenntnis  des  Mangels  ohne
Vorbehalt  seiner  Rechte  annimmt,  verwirkt  seine  Rechte  auf  Gewähr,
§  464.2
Die  Gewährleistung  wegen  Sachmängel  erstreckt  sich:
a)  auf  Nichtvorhandensein  von  Fehlern,  die  nach  der  Verkehrsanschauung ¬
  als  solche  gelten,
b)  auf  Vorhandensein  zugesicherter  Eigenschaften.
Sie  bezieht  sich  auf  den  Verkauf  von  Sachen,  nicht  von  Rechten.
II.  Was  nach  allgemeiner  Verkehrsanschauung  Fehler  sind,  bezeichnet ¬
  §  459  näher  als  solche,  „die  den  Wert  oder  die  Tauglichkeit
der  Sache  zu  dem  gewöhnlichen  oder  dem  nach  dem  Vertrag  vorausgesetzten ¬
  Gebrauche  aufheben  oder  mindern".
Solche  Fehler  können  nicht  bloß  in  der  körperlichen  Beschaffenheit
der  Kaufsache  liegen,  auch  was  nach  staatlichen  und  sozialen  Verhältnissen ¬
  deren  Brauchbarkeit  oder  ihren  Wert  beeinträchtigt,  ist  ein  Fehler,
z.  B.  polizeiliche  Beschlagnahme  der  Sache.
Fehler  ist  nicht  bloß,  was  die  Brauchbarkeit  der  Sache  schmälert,
wohin  z.  B.  auch  Transportunfähigkeit  der  zur  Versendung  bestimmten
Ware  gehört,  vielmehr  auch,  was  bloß  deren  Verkäuflichkeit  mindert.3
Oft  legt  der  Verkehr  auf  Dinge  Wert,  welche  für  den  Gebrauch  und
die  Nutzbarkeit  der  Sache  nicht  erheblich  sind,  an  die  sich  aber  das
Publikum  derart  gewöhnt  hat,  daß,  wo  sie  fehlen,  die  Ware  nicht,  oder
nur  unter  Verlust  absetzbar  und  handelbar  ist.  So  wenn  die  Farbe
der  Ware,  die  Form  der  Emballage,  die  Etikette  fehlen,  welche  im  Verkehr ¬
  üblich  sind,  und  ihm  als  Kennzeichen  guter  Ware  gelten,  auch  wenn
bestand  des  arglistigen  Verschweigens  in  den  §§  459  bis  493  in  Verh.  zu  §  123
B.G.  B.  Bonn  1903;  Beer  in  D.  Jur.  Ztg.  1904  S.  88:  Arglistiges  Verschweigen;
Süßheim  in  Seufferts  Bl.  f.  Rechtsanwend.  Bd.  66  S.  205,  223,  237:  Rechtsfolgen
arglistigen  Verschweigens;  Schneider  in  Das  Recht  1903  S.  522:  Zusicherung  bei
Käufen;  Crome  das.  1902  S.  333:  Über  den  Begriff  der  zugesicherten  Eigenschaften;
Nissen  in  Jur  Woch.  1902  S.  460:  Rechtsstellung  des  Kauspreisbürgen  bei  mit  Gewährsmängeln ¬
  behafteter  Kaufsache;  Literaturangaben  noch  unten  §  185,
2a)  Der  §  464  findet  auch  Anwendung,  wenn  die  Klage  wegen  Arglist  auf
§  826  gestützt  wird,  R.G.  v.  26.  Okt.  1904  Bd.  49  S.  105.
2)  Düringer=Hachenburg,  H.  G.  B.  Bd.  3  S.  126,  Jur.  Woch.  1895  S.  394,
1896  S.  61.
3)  Anders  nach  dem  ädilizischen  Edikt,  Dernburg,  Pand.  Bd  2,  §100  Anm.  9  Angef.
            
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