342
auch dann aufgeworfen werden, wenn dies räumliche Verhältnis
thatsächlich unberührt bleibt, sofern nur dem Straßengelände bezw.
dem planmäßig dafür in Aussicht genommenen Terrain seine öffentlich=rechtliche ¬
Bestimmung ganz oder teilweise entzogen wird. Die
Ortsstraße wird „eingezogen", die Ausführung einer planmäßig
festgestellten Straße wird aufgegeben, die Breite wird geändert,
Eine nähere Umschreibung der einzelnen Eingriffsmöglichkeiten ist
übrigens entbehrlich, da es für die Beurteilung der Entschädigungsfrage ¬
aus Art. 29 in dem hier zunächst allein zu erörternden
11
Abs. 1 an und fül sich ohne Bedeutung ist, welcher Art der Eingewesen. ¬
grif
Die ordnungsgemäß vorgenommene Anderung einer bereits bestehenden ¬
Ortsstraßenlinie, mag sie die Höhe oder die Seitenbegrenzung ¬
der Straße betreffen oder beide zusammen, ist nach den Vorschriften ¬
über das formelle Ortsstraßenrecht im Allgemeinen erst
dann als wirksam anzusehen, wenn der die Änderung anzeigende
Straßenplan endgiltig festgestellt und veröffentlicht ist (Art. 2 Ziff. 6
des Ges.). Das Gesetz hat aber für die Entscheidung über die
Berechtigung der Entschädigungsfrage aus Art. 29 mit Recht schon
einen früheren Zeitpunkt als ausschlaggebend erklärt, nämlich denjenigen, ¬
in welchem das „bezügliche Vorhaben" bekannt gegeben
d. h. in welchem der Entschluß des Straßenbaupflichtigen, eine
Anderung der bestehenden Straßenverhältnisse eintreten zu lassen, in
einer für die Beteiligten erkennbaren Weise nach Außen hervorgetreten
ist. Ein nach Außen wirkendes Hervortreten findet aber im Planfeststellungs= ¬
oder Aufhebungsverfahren bereits mit der gemäß
Ziff. 2 des Art. 2 geschehenden Offenlegung statt. Von diesem
Augenblick an vermag der Angrenzer auf den unveränderten Bestand
der Straßenlinien nicht mehr zu rechnen. Die Rückverlegung der
Cäsur auf einen noch früheren Zeitpunkt, etwa den, in welchem der
Gemeinderat für sich allein den Änderungsbeschluß gefaßt hat, wäre,
auch für den Fall, daß dieser Beschluß den Beteiligten eröffnet
worden sein sollte, nicht zulässig. Der betreffende Gemeinderatsbeschluß ¬
erhält im Planfeststellungsverfahren gegen Dritte eine rechtliche ¬
Bedeutung erst durch die weiter hinzukommende bezirksamtliche
Behandlung, und es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber für
die Fälle des Art. 29 einen außerhalb des Planfeststellungsverfahrens ¬
stehenden besonderen Formalakt einführen wollte. Er setzte
vielmehr die Anwendung des regulären Verfahrens voraus.