Metadaten : Walz, Ernst: ¬Das badische Ortsstrassenrecht

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auch  dann  aufgeworfen  werden,  wenn  dies  räumliche  Verhältnis
thatsächlich  unberührt  bleibt,  sofern  nur  dem  Straßengelände  bezw.
dem  planmäßig  dafür  in  Aussicht  genommenen  Terrain  seine  öffentlich=rechtliche ¬
  Bestimmung  ganz  oder  teilweise  entzogen  wird.  Die
Ortsstraße  wird  „eingezogen",  die  Ausführung  einer  planmäßig
festgestellten  Straße  wird  aufgegeben,  die  Breite  wird  geändert,
Eine  nähere  Umschreibung  der  einzelnen  Eingriffsmöglichkeiten  ist
übrigens  entbehrlich,  da  es  für  die  Beurteilung  der  Entschädigungsfrage ¬
  aus  Art.  29  in  dem  hier  zunächst  allein  zu  erörternden
11
Abs.  1  an  und  fül  sich  ohne  Bedeutung  ist,  welcher  Art  der  Eingewesen. ¬

grif
Die  ordnungsgemäß  vorgenommene  Anderung  einer  bereits  bestehenden ¬
  Ortsstraßenlinie,  mag  sie  die  Höhe  oder  die  Seitenbegrenzung ¬
  der  Straße  betreffen  oder  beide  zusammen,  ist  nach  den  Vorschriften ¬
  über  das  formelle  Ortsstraßenrecht  im  Allgemeinen  erst
dann  als  wirksam  anzusehen,  wenn  der  die  Änderung  anzeigende
Straßenplan  endgiltig  festgestellt  und  veröffentlicht  ist  (Art.  2  Ziff.  6
des  Ges.).  Das  Gesetz  hat  aber  für  die  Entscheidung  über  die
Berechtigung  der  Entschädigungsfrage  aus  Art.  29  mit  Recht  schon
einen  früheren  Zeitpunkt  als  ausschlaggebend  erklärt,  nämlich  denjenigen, ¬
  in  welchem  das  „bezügliche  Vorhaben"  bekannt  gegeben
d.  h.  in  welchem  der  Entschluß  des  Straßenbaupflichtigen,  eine
Anderung  der  bestehenden  Straßenverhältnisse  eintreten  zu  lassen,  in
einer  für  die  Beteiligten  erkennbaren  Weise  nach  Außen  hervorgetreten
ist.  Ein  nach  Außen  wirkendes  Hervortreten  findet  aber  im  Planfeststellungs= ¬
  oder  Aufhebungsverfahren  bereits  mit  der  gemäß
Ziff.  2  des  Art.  2  geschehenden  Offenlegung  statt.  Von  diesem
Augenblick  an  vermag  der  Angrenzer  auf  den  unveränderten  Bestand
der  Straßenlinien  nicht  mehr  zu  rechnen.  Die  Rückverlegung  der
Cäsur  auf  einen  noch  früheren  Zeitpunkt,  etwa  den,  in  welchem  der
Gemeinderat  für  sich  allein  den  Änderungsbeschluß  gefaßt  hat,  wäre,
auch  für  den  Fall,  daß  dieser  Beschluß  den  Beteiligten  eröffnet
worden  sein  sollte,  nicht  zulässig.  Der  betreffende  Gemeinderatsbeschluß ¬
  erhält  im  Planfeststellungsverfahren  gegen  Dritte  eine  rechtliche ¬
  Bedeutung  erst  durch  die  weiter  hinzukommende  bezirksamtliche
Behandlung,  und  es  ist  nicht  anzunehmen,  daß  der  Gesetzgeber  für
die  Fälle  des  Art.  29  einen  außerhalb  des  Planfeststellungsverfahrens ¬
  stehenden  besonderen  Formalakt  einführen  wollte.  Er  setzte
vielmehr  die  Anwendung  des  regulären  Verfahrens  voraus.
            
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