Volltext : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 50 = N.F. Bd. 30 (1885))

5.2. Uebersicht über die Ergebnisse der Rechtsprechung des bayer. obersten Landesgerichts : Fortsetzung zu Nr. 1 und weiteres Urtheil vom Oktober

5.2.1. Civilrechtliche Entscheidungen

5.2.1.1. Obligationenrecht

Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 21
Reberficht über die Ergebnisse -er Rechtsprechung
des bayer. obersten Landesgerichts.
Fortsetzung zu Nr. 1 und weiteres Urtheil vom Oktober.
I. Civilrechtliche Entscheidungen.
Obligationeurecht. Die Cession eines Lebens-
versicherungsanspruches erfordert nach
A. Pr. LdR. schriftliche Form und wird
solche durch die Anzeige der Cession an
die Versicherungsgesellschaft nicht ersetzt.
Es hatte M., wohnhaft in der unter der Herrschaft
des allgem. Preuß. Landr. stehenden Stadt F., bei der
Magdeburger Lebensversicherungsgesellschaft sein Leben
auf 1000 Gulden, nach seinem Ableben zahlbar an
seine Ehefrau, versichert, bald darauf die Police bet
der genannten Gesellschaft gegen einen darauf em-
pfangenen Vorschuß von IIOMark hinterlegt und einen
Deponatschein erhalten und schließlich seine Ansprüche
aus dem Lebensversicherungsvertrage dem H. an Zah«
lungsstatt übertragen, und gleichzeitig hatten M. und H.
mittels schriftlicher Erklärung die Versicherungsgesell-
schaft dahin verständigt, daß W. dem H. die Police
käuflich übertragen habe, und deren Übertragung auf
H. beantragt, worauf von der Gesellschaft sowohl
auf der Police als auf dem Deponatscheine Vor-
merkung dahin gemacht wurde, daß die Police von
dem Versicherten dem H. unter dessen schriftlicher An-
erkennung mit allen Rechten käuflich übertragen wor-
den sei. ,
Nach Ableben des M. . wurde die Rechtsgiltig-
keit dieser Abtretung bestritten, und das einschlägige
Berufungsgericht erkannte auch an, daß H, einen
Anspruch aus der gedachte» Lebensversicherung nicht
habe, weil derselbe auf ein Cessionsgeschäft gegründet
werden wolle, zu dessen Rechtsgiltigkett nach Thl. I
Tit. 11 §. 394 des allgem. Preuß. Landr., weil

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