Von Bestand=, Erbpacht= u. Erbzins=Verträg. 305
§. 1100.
Außer dem Falle einer besonderen Ver¬ 3) Zins.
abredung ist der Zins, wenn eine Sache
auf Ein oder mehrere Jahre in Bestand genommen ¬
wird, halbjährig; bey einer kürzeren -
Bestandzeit hingegen nach Verlauf
derselben zu entrichten.
§. 1101.
Zur Sicherstellung des Mieth- oder
Pachtzinses hat der Vermiether einer Wohnung ¬
das Pfandrecht auf die eingebrachten, ¬
dem Miether oder Aftermiether eigenthümlichen, ¬
oder von einem Dritten ihnen ¬
anvertrauten (§. 367) Einrichtungsstücke -
und Fahrnisse, welche zur Zeit der
Klage noch darin befindlich sind. Der Aftermiether ¬
haftet aber nach Maß seines
Miethzinses; doch ohne die Einwendung
einer dem Hauptmiether geschehenen Vorauszahlung ¬
entgegen setzen zu können. Dem
Verpächter eines Grundstückes hingegen
steht das Pfandrecht auf das auf dem
Pachtgute vorhandene Vieh und die Wirthschaftsgeräthschaften, ¬
und die darauf noch
befindlichen Früchte zu.
II. Theil.
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