Metadaten : Belidor, Bernard Forest: Architecture hydraulique ou l' art de conduire, d' élever, et de ménager les eaux pour les différents besoins de la vie

Von  Bestand=,  Erbpacht=  u.  Erbzins=Verträg.  305
§.  1100.
Außer  dem  Falle  einer  besonderen  Ver¬  3)  Zins.
abredung  ist  der  Zins,  wenn  eine  Sache
auf  Ein  oder  mehrere  Jahre  in  Bestand  genommen ¬
  wird,  halbjährig;  bey  einer  kürzeren -
  Bestandzeit  hingegen  nach  Verlauf
derselben  zu  entrichten.
§.  1101.
Zur  Sicherstellung  des  Mieth-  oder
Pachtzinses  hat  der  Vermiether  einer  Wohnung ¬
  das  Pfandrecht  auf  die  eingebrachten, ¬
  dem  Miether  oder  Aftermiether  eigenthümlichen, ¬
  oder  von  einem  Dritten  ihnen ¬
  anvertrauten  (§.  367)  Einrichtungsstücke -
  und  Fahrnisse,  welche  zur  Zeit  der
Klage  noch  darin  befindlich  sind.  Der  Aftermiether ¬
  haftet  aber  nach  Maß  seines
Miethzinses;  doch  ohne  die  Einwendung
einer  dem  Hauptmiether  geschehenen  Vorauszahlung ¬
  entgegen  setzen  zu  können.  Dem
Verpächter  eines  Grundstückes  hingegen
steht  das  Pfandrecht  auf  das  auf  dem
Pachtgute  vorhandene  Vieh  und  die  Wirthschaftsgeräthschaften, ¬
  und  die  darauf  noch
befindlichen  Früchte  zu.
II.  Theil.
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