nommen; in Umtausch gegen die Gesetzsammlung für das Deutsche Reich 1867/74,
2. Asg., nur die sub 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. verzeichneten Werke zurückgenommen.
Mk. Pf.
1. Gesetz-Sammlung für das Deutsche Reich 1867/70 v. R. Höinghaus.
Berlin 1871.5. —
2. Gesetz-Sammlung f.d.DeutscheReich 1871 v.R.Höingh aus. Berl.1672. 2. —
3. —- * do. 1872 do. Berl.1873. 2. —
4. Illing, Handbuch für Verwaltungsbeamte, Düsseldorf 1862, 1. Aufl. 10. 50
5. - do. do. 1880, 2. Aufl. 12. —
6. - do. Nachtrag zur 2. Aufl. 2. 50
7. Preußens Gesetz-Sammlung, für Juristen von L. Nikisch, 2 Bde. mit
Supplem. 1806/59. Berlin 1860 .. 9. —
8. Gesetz-Sammlung f. d. preußischen Verwaltungsbeamten v. L. Nikisch
mit Supplementen 1806/56. Berlin 1869 .. . . 9. —
Gesetzsammlung f. d. Kgl. Preuß. Staaten. 4. A. v. v. Rönne, in 3 Ausg.
9. A. Justiz-Gesetzgebung. 1806/66. 3. Aufl. Berlin 1866 . . . . 15. —
10. - mit Supplementen 1866/70 . 24. —
11. L. Gesetzgebung f. Verwaltungsbeamte. 1806/66. 4.A. 2Bde. Berl. 1867 13. 50
12. - do. mit Supplementen 1866/70 . 23. 50
13. 0. Justiz- und Verwaltungs-Gesetze, (complete Ausgabe) 1806/66.
4. Aufl. 3 Bde. Berlin 1867 .. 21. —
14. C. Justiz- und Verwaltungs-Gesetze, mit Supplementen 1866/70 . . 34. —
15. Preußischer Gesetz-Codex von P. Stöpel. 1. Aufl. 1806/54. 3 Bde.
- Frankfurt a./O., 1855 .. 12. —
16. Preußischer Gcseh-Coder mit -Supplement Vs von 1855/58 .... 15. —
17. - 2. Aufl. 1806/61. 3 Bde. Franks. a./O., 1863 26. —
18. - mit Supplement Vs 1863/72 . . . . . 38. —
II. Der Umtausch versteht sich Ladenpreis gegen Ladenpreis. Die sub 1—18
aufgeführten Gesetz-Sammlungen werden sämmtlich zum vollen oben bezeichneten
Ladenpreise zurückgenommen.
III. Sollte das umzutauschende Exemplar?nicht mehr im guten Zustande oder
nicht ganz vollständig sein, so wird trotzdem der Umtausch unbeanstandet bewerk-
stelligt. Supplemente allein können jedoch nicht zurückgenommen werden.
IV. Es werden auch mehrere Werke oder mehrere Exemplare eines der
sub 1—18 angeführten Werke zum vollen Ladenpreise zurückgenommen, doch muß
der nachzuzahlende Restbetrag mindestens
bei der Gesetzsammlung für die Königl. Preuß. Staaten Mark 16. —;
für gebundene Exernpl. Mark 28. —
bei der Gesetzsammlung für das Deutsche Reich Mark 6. —; für gebundene
Exernpl. Mark 8. — betragen.
V. Sämmtliche Buchhandlungen sind von der Verlagshandlung in Stand
gesetzt, den Umtausch ohne weitere Kostenberechnung zu vermitteln. Das umzu-
tauschende Exemplar muß bei Ueberweisung der Bestellung an die betreffende
Buchhandlung beigefügt werden.
Es ist nur eine bestimmte Anzahl von Exemplaren, deren Zahl nicht über-
schritten wird, für den Umtausch bestimmt und bitten wir deshalb dringend,
möglichst bald von diesem Angebot Gebrauch zu machen. Es wird sich nicht
leicht wieder eine derartige Gelegenheit bieten, die alten oft unbrauchbaren Ge-
setzsammlungen zu so hohen Preisen zu verwerthen.
i/
I/