Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

Gesetz
betreffend
die  Gewerbegerichte.
Vom  29.  Juli  1890.
(Reichs=Gesetzblatt  1890.  Nr.  24.  S.  141-162.)
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König  von
Preußen  ec.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:
Erster  Abschnitt.
Errichtung  und  Zusammensetzung  der  Gewerbegerichte.
§  1.
1.  Für  die  Entscheidung  von  gewerblichen  Streitigkeiten  zwischen
Arbeitern  einerseits  und  ihren  Arbeitgebern  andererseits,  sowie  zwischen ¬
  Arbeitern  desselben  Arbeitgebers  können  Gewerbegerichte  errichtet
werden.
2.  Die  Errichtung  erfolgt  für  den  Bezirk  einer  Gemeinde  durch
Ortsstatut  nach  Maßgabe  des  §  142  der  Gewerbeordnung.  Die  Entscheidung ¬
  der  höheren  Verwaltungsbehörde  über  die  Genehmigung  des
Statuts  ist  binnen  sechs  Monaten  zu  ertheilen.  Die  Entscheidung,
durch  welche  die  Genehmigung  versagt  wird,  muß  mit  Gründen  versehen ¬
  sein.
            
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