Volltext : Theoretisch-practischer Commentar über seines Vaters, Johann Ludwig Schmidts practisches Lehrbuch von gerichtlichen Klagen und Einreden (4)

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non  numeratae  pecuniae  non  privilegiatam  gestatten; ¬
  so  mag  alsdenn  der  redliche  Sempronius
mit  seinem  unredlichen  Schuldner  das  Seinige  noch
verprocessiren,  und  vielleicht  gar  in  seinem  Leben  nicht
zu  seiner  Forderung  gelangen.  —  Jch  kan  dieses  unmöglich =
  für  Recht  annehmen,  sondern  widerlege  solches
nach  meinen  vorgetragenen  Grundsätzen,  kurz  damit.
Es  ist  irrig,  daß  man  annimmt,  Klaͤger  muͤsse  den
Beweis  übernehmen,  denn  er  hat  nicht  die  römische
Handschrifts=sondern  eine  Executivklage  angestellt.  Da
hat  die  Handschrift  die  stärkste  Vermuthung  der  Wahrheit =
  für  sich.  Der  Beklagte  muß  vielmehr  nach  dem
Jnhalt  seiner  recognoscirten  Handschrift  verurtheilt,
und  mit  seiner  illiquiden  Einrede  des  nicht  empfangenen =
  Geldes,  in  die  Reconvention  verwiesen  werden ¬
  (§.  48.).
§.  50.
Nutzanwendung  beyder  Klagen.
Nachdem  bisher,  hoffentlich  einleuchtend  genug,
der  große  Unterschied  zwischen  der  römischen  Handschrifts= =
  und  unserer  deutschen  Erecurivklage  gezeigt =
  worden,  so  mag  nunmehro  die  Nutzanwendung  des
Vorgetragenen  folgen.  Wie  gedacht,  hat  die  roͤmische
Handschriftsklage  nichts  Unbilliges;  sie  dient  vielmehr
sehr  zur  Aufnahme  des  Commerzes,  indem  man  sich
nämlich  auf  klare  Handschriften  verlassen  kan,  und  nach
Ablauf  einer  gewissen  Zeit  wider  deren  Aussteller,  die
sich  zu  selbigen  bekennen,  nicht  noch  einen  weitlaͤuftigen ¬
  Proceß  über  die  von  ihnen  vorgeschützte  Einrede
des  nicht  gezahlten  Geldes  zu  führen  genöthiget  ist,
welcher  selbst  der  Jnhalt  der  Handschrift  widerspricht,
und
            
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