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non numeratae pecuniae non privilegiatam gestatten; ¬
so mag alsdenn der redliche Sempronius
mit seinem unredlichen Schuldner das Seinige noch
verprocessiren, und vielleicht gar in seinem Leben nicht
zu seiner Forderung gelangen. — Jch kan dieses unmöglich =
für Recht annehmen, sondern widerlege solches
nach meinen vorgetragenen Grundsätzen, kurz damit.
Es ist irrig, daß man annimmt, Klaͤger muͤsse den
Beweis übernehmen, denn er hat nicht die römische
Handschrifts=sondern eine Executivklage angestellt. Da
hat die Handschrift die stärkste Vermuthung der Wahrheit =
für sich. Der Beklagte muß vielmehr nach dem
Jnhalt seiner recognoscirten Handschrift verurtheilt,
und mit seiner illiquiden Einrede des nicht empfangenen =
Geldes, in die Reconvention verwiesen werden ¬
(§. 48.).
§. 50.
Nutzanwendung beyder Klagen.
Nachdem bisher, hoffentlich einleuchtend genug,
der große Unterschied zwischen der römischen Handschrifts= =
und unserer deutschen Erecurivklage gezeigt =
worden, so mag nunmehro die Nutzanwendung des
Vorgetragenen folgen. Wie gedacht, hat die roͤmische
Handschriftsklage nichts Unbilliges; sie dient vielmehr
sehr zur Aufnahme des Commerzes, indem man sich
nämlich auf klare Handschriften verlassen kan, und nach
Ablauf einer gewissen Zeit wider deren Aussteller, die
sich zu selbigen bekennen, nicht noch einen weitlaͤuftigen ¬
Proceß über die von ihnen vorgeschützte Einrede
des nicht gezahlten Geldes zu führen genöthiget ist,
welcher selbst der Jnhalt der Handschrift widerspricht,
und