Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

Schadenshaftung  ohne  Verschulden.
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IV.  Wird  ein  vollstrecktes  rechtskräftiges  Urteil  infolge  einer
Wiederaufnahme  des  Verfahrens,  §  578,  aufgehoben,  so  ist  der
Gläubiger,  welcher  dasselbe  zur  Vollstreckung  brachte,  dem  Gegner  nicht
in  gleicher  Weise  schadensersatzpflichtig.  In  diesem  Falle,  in  welchem
er  sein  Recht  als  endgültig  festgestellt  erachten  durfte,  hätte  es  keinerlei
Grund,  die  Vollstreckung  auf  seine  Gefahr  gehen  zu  lassen.
War  aber  das  Verschulden  des  früheren  Klägers  der  Grund  der
Aufhebung  des  zu  seinen  Gunsten  erlassenen  Urteils,  z.  B.  dessen  vorsätzliche ¬
  oder  fahrlässige  Verletzung  der  Eidespflicht,  so  ist  er  für  die
dem  Verurteilten  aus  dem  vollstreckbaren  Urteile  erwachsenen  Schäden
nach  §  823  Abs.  1  haftbar.11
§  400.  Schadenszufügung  in  Fällen  des  Auflaufs  und  des  Aufruhrs.
I.  Nach  E.  G.  Art.  108  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
über  die  Verpflichtung  zum  Ersatze  des  Schadens,  der  bei  einer  Zusammenrottung, ¬
  einem  Auflaufe  oder  einem  Aufruhre  entsteht,  unberührt.
Derartige  besondere  Bestimmungen  finden  sich  in  mehreren  deutschen
Staaten,  in  Preußen  gilt  die  Verordnung  vom  17.  August  1835  und
das  Gesetz  vom  11.  März  1850.
II.  Nach  jener  Verordnung  haften  für  die  bei  einem  Auflaufe  oder
bei  einem  Aufruhre  verübten  Sachbeschädigungen  als  Gesamtschuldner,
nicht  bloß  die  Teilnehmer  an  demselben,  sondern  ebenso  alle  Personen,
welche  sich  beim  Auflaufe  sonst  gesetzwidrige  Handlungen  zu  Schulden
kommen  ließen.  Selbst  Zuschauer,  welche  sich  nach  dem  Einschreiten  der
Polizeibehörde  unentschuldbar  nicht  sofort  vom  Orte  des  Auflaufs  entfernten!, ¬
  sind,  sogar  wenn  ihr  Verbleiben  entschuldbar  war,  für  den
Schaden  haftbar?,  haben  aber  wegen  des  von  ihnen  Geleisteten  einen
10)  über  die  Frage,  ob  die  kurze  Verjährung  des  B.G.B.  §  852  auf  diese
Schadensansprüche  Anwendung  findet,  vgl.  oben  §  392  Ziff.  VII.  Goldmann=Lilienthal, ¬
  B.G.  B.  S.  211  Anm.  4,  verneint  sie.
11)  Hellwig,  Anspruch  S.  149.
1)  Nach  dem  St.  G.B.  §  116  wird  wegen  Auflauf  bestraft,  wer  an  einer
Versammlung  an  öffentlichen  Orten  teilnimmt,  und  sich  trotz  dreimaliger  Aufforderung
der  Behörde  nicht  entfernt;  nach  §  115  des  Strafgesetzbuchs  liegt  Aufruhr  vor,
wenn  bei  einer  öffentlichen  Zusammenrottung  Widerstand  gegen  die  Obrigkeit  stattfindet. ¬
  Die  zivilrechtliche  Hafibarkeit  der  Teilnehmer  eines  Auflaufs  findet  aber  nach
der  in  Anm.  8  angeführten  Verordnung  auch  vorher  statt,  wenn  man  am  Orte  des
Auflaufs  nach  dem  Einschreiten  der  Obrigkeit  noch  verweilt  hat,  ohne  daß  jene  Aufforderung ¬
  erlassen  oder  gehört  sein  muß.  O.  Trib.  Bd.  22  S.  126.
2)  über  die  Geschichte  des  Gesetzes  vgl.  Löning,  Haftung  des  Staats,  1879,
S.  91.  Die  Haftung  stammt  aus  dem  mittelalterlichen  Grundsatz  des  Einstehens  der
            
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