Schadenshaftung ohne Verschulden.
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IV. Wird ein vollstrecktes rechtskräftiges Urteil infolge einer
Wiederaufnahme des Verfahrens, § 578, aufgehoben, so ist der
Gläubiger, welcher dasselbe zur Vollstreckung brachte, dem Gegner nicht
in gleicher Weise schadensersatzpflichtig. In diesem Falle, in welchem
er sein Recht als endgültig festgestellt erachten durfte, hätte es keinerlei
Grund, die Vollstreckung auf seine Gefahr gehen zu lassen.
War aber das Verschulden des früheren Klägers der Grund der
Aufhebung des zu seinen Gunsten erlassenen Urteils, z. B. dessen vorsätzliche ¬
oder fahrlässige Verletzung der Eidespflicht, so ist er für die
dem Verurteilten aus dem vollstreckbaren Urteile erwachsenen Schäden
nach § 823 Abs. 1 haftbar.11
§ 400. Schadenszufügung in Fällen des Auflaufs und des Aufruhrs.
I. Nach E. G. Art. 108 bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften
über die Verpflichtung zum Ersatze des Schadens, der bei einer Zusammenrottung, ¬
einem Auflaufe oder einem Aufruhre entsteht, unberührt.
Derartige besondere Bestimmungen finden sich in mehreren deutschen
Staaten, in Preußen gilt die Verordnung vom 17. August 1835 und
das Gesetz vom 11. März 1850.
II. Nach jener Verordnung haften für die bei einem Auflaufe oder
bei einem Aufruhre verübten Sachbeschädigungen als Gesamtschuldner,
nicht bloß die Teilnehmer an demselben, sondern ebenso alle Personen,
welche sich beim Auflaufe sonst gesetzwidrige Handlungen zu Schulden
kommen ließen. Selbst Zuschauer, welche sich nach dem Einschreiten der
Polizeibehörde unentschuldbar nicht sofort vom Orte des Auflaufs entfernten!, ¬
sind, sogar wenn ihr Verbleiben entschuldbar war, für den
Schaden haftbar?, haben aber wegen des von ihnen Geleisteten einen
10) über die Frage, ob die kurze Verjährung des B.G.B. § 852 auf diese
Schadensansprüche Anwendung findet, vgl. oben § 392 Ziff. VII. Goldmann=Lilienthal, ¬
B.G. B. S. 211 Anm. 4, verneint sie.
11) Hellwig, Anspruch S. 149.
1) Nach dem St. G.B. § 116 wird wegen Auflauf bestraft, wer an einer
Versammlung an öffentlichen Orten teilnimmt, und sich trotz dreimaliger Aufforderung
der Behörde nicht entfernt; nach § 115 des Strafgesetzbuchs liegt Aufruhr vor,
wenn bei einer öffentlichen Zusammenrottung Widerstand gegen die Obrigkeit stattfindet. ¬
Die zivilrechtliche Hafibarkeit der Teilnehmer eines Auflaufs findet aber nach
der in Anm. 8 angeführten Verordnung auch vorher statt, wenn man am Orte des
Auflaufs nach dem Einschreiten der Obrigkeit noch verweilt hat, ohne daß jene Aufforderung ¬
erlassen oder gehört sein muß. O. Trib. Bd. 22 S. 126.
2) über die Geschichte des Gesetzes vgl. Löning, Haftung des Staats, 1879,
S. 91. Die Haftung stammt aus dem mittelalterlichen Grundsatz des Einstehens der